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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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294. 20. Dezember 1910. Nichtamtlicher Teil. Hksenblatt » H- Dtschn SuchhaNbez 15721 das zunächst nur die Königliche Bibliothek und die Universitäts bibliotheken —, und den übrigen Bibliotheken, bei denen eine solche Gebühr nicht gezahlt zu werden braucht. Beim Verkehr der ersteren untereinander beträgt die Bandgebühr, wie bisher, 10 H, bei sämtlichen übrigen Leihverbindungen 20 Der Geschäftsgang im einzelnen regelt sich innerhalb des ganzen Leihverkehrs nach den Bestimmungen, die bisher für den Verkehr der Königlichen Bibliothek mit den Universitätsbibliotheken maßgebend gewesen sind. Insbesondere beträgt die Leihfrist jetzt überall drei Wochen, für Zeitschriften und Sammelbände eine Woche. Zu diesem Leihverkehr der staatlichen Büchersammlungen können unter denselben Bedingungen auch nichtstaatliche öffentliche Bibliotheken und Bibliotheken nichtstaatlicher höherer Lehranstalten in Preußen zugelassen werden, wenn sie sich ausdrücklich seinen Bestimmungen unterwerfen und zur vollen Gegenseitigkeit ver pflichten. Solche Erklärungen sind durch die zuständige Provinzial bibliothek an den Beirat für Bibliotheksangelegenheiten in Berlin zu richten, der über die Zulassung entscheidet. (Breslauer Zeitung.) Gegen Verunstaltung des Landschaftsbildes. — Eine Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten zu Potsdam ver bietet die Anbringung von häßlichen Neklameschildern und verunstaltenden Baulichkeiten im Landkreise Osthavelland. Verlag und Buchhandlung Paedagogia G. m. b. H. in München. — Handelsregister-Eintrag: München. Neu eingetragene Firma: Verlag und Buchhandlung Paedagogia Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz München. Der Gesell schaftsvertrag ist am 12. Dezember 1910 abgeschlossen. Gegen stand des Unternehmens ist Buch- und Musikalienhandlung jeder Art, sei es Verlag oder Kommission. Stammkapital: 20 000 Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Anton Weber, Kaufmann in München. München, den 15. Dezember 1910. (gez.) K. Amtsgericht. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 17. Dezember 1910.) Arnold Müller Jllustrirte Kindermoden * Zeitschrift DaS Kind G. m. b. H. in Berlin. — Handelsregister-Eintrag: In das Handelsregister L des Unterzeichneten Gerichts ist am 8. Dezember 1910 folgendes eingetragen worden: Nr. 8619. Arnold Müller Jllustrirte Kindermoden- Zeitschrift Das Kind Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Ver trieb von Modenzeitschriften sowie von dazu gehörigen und verwandten Artikeln. Das Stammkapital beträgt 20 000 ^t. Ge schäftsführer: Kaufmann Bruno Dietze in Berlin. Die Gesell schaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Ge- sellschaftsvertrag ist am 26. November 1910 festgestellt. Berlin, den 8. Dezember 1910. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 295 vom 16. Dezember 1910.) C. van GilS, Westdeutsche VereiuSdruckerei, G. m. b. H. in Geilenkirchen mit Zweigniederlassung in Aachen. — Handelsregister-Eintrag: Aachen. Im Handelsregister 6 233 wurde heute bei der Gesellschaft »C. van Gils Westdeutsche Vereinsdruckerei, Gesellschaft mit beschränkter Haftung« in Geilenkirchen mit einer Zweigniederlassung in Aachen eingetragen: Die Einzelprokura des Ferdinand van Gils ist erloschen. Die Zweigniederlassung ist mit Ak tiven und Passiven und mit dem Rechte der Weiterführung der Firma auf den Redakteur Josef Caspar Hubert van Gils zu Geilen kirchen und die Kaufleute Paul Frehn und Johannes Pesch zu Aachen übergegangen, die das Geschäft als offene Handels gesellschaft unter der Firma C. van Gils Westdeutsche Ver einsdruckerei fortführen. Die offene Handelsgesellschaft wurde Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 71 Jahrgana in das Handelsregister ^ Nr. 1126 eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Aachen und hat am 1. Oktober 1910 begonnen. Zur Vertretung der Gesellschaft ist Josef Caspar Hubert van Gils allein, Paul Frehn und Johannes Pesch nur zusammen, berechtigt. Aachen, den 14. Dezember 1910. (gez.) Königl. Amtsgericht 6. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 17. Dezember 1910.) Australien. Künstlerische Ansichtskarten. — Eine Ver ordnung der Regierung des Australischen Bundes vom August d. I. befaßt sich mit künstlerisch ausgeführten Ansichtskarten, bei denen die Zeichnung und der größere Wert britischer Arbeit entstammt, die aber auf dem Kontinent gedruckt wurden. Der Aufdruck des Ursprungslandes hat bei solchen Karten nicht etwa derart zu geschehen, daß der künstlerische Charakter und das Aus sehen dieser Karten geschädigt werde. Es genügt, das Ursprungs land auf der Rückseite der Karte in Buchstaben anzugeben, die für ein normales Auge lesbar sind. (Nach: Papier-Ztg.l Fachschule der Buchbinder-Innung zu Leipzig. — Uber die Erfolge der Schule im letzten Sommerhalbjahr erstattete der Obermeister Alfred Göhre in der letzten Jnnungsversamm- lung Bericht. Die Zahl der Schüler, die bei der im Vor jahre erfolgten Gründung der Schule 68 betrug, ist jetzt 70. Die Leistungen der Schule waren vorzüglich, wofür besonders der Lehrerschaft der Dank der Innung gebühre. Namentlich in Ganzledereinbänden und im Ver golden seien achtungswerte Erfolge erzielt worden. In der Fachpresse fänden die Leistungen der Schule die günstigste Beurteilung; so habe, wie der Redner be tonte, das Wiener Buchbinderfachblatt die Leipziger Buch binderfachschule bezüglich ihrer Einrichtungen und Leistungen als die beste der Gegenwart bezeichnet. Allen Gönnern und Förderern der Schule, insbesondere den Behörden drückte der Vorsitzende seinen Dank aus. — In der Debatte wurden einige Vorschläge bezüglich der Ausdehnung der Schule auf die Ge hilfen, die Gesellenstückanfertigung usw. vorgebracht, die der Vor stand auf ihre Durchführbarkeit hin prüfen wird. (Leipziger Tageblatt.) Vom Reichsgericht. Verletzung einer Telephonistin durch heftiges Drehen der Kurbel. Urteil des Reichs gerichts vom 1. November 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, ver boten.) — Der Spediteur T. in Berlin hatte beim Anruf des Amtes vorschriftswidrig anhaltend die Kurbel des Apparates gedreht. Die Telephonistin im Amte erlitt hierdurch nach ihrer Angabe einen Nervenchok, der eine traumatische Neurose ver ursachte. Sie verklagte den Spediteur T. auf Schadensersatz (Heilungskosten, Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit). In allen Instanzen wurde T. verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Reichs gerichts führte insbesondere aus: Das Berufungsgericht (Kammergericht Berlin) nimmt es im allgemeinen als möglich an, daß durch mehrmaliges rasch auf einander folgendes Kurbeldrehen eine derartige Vermehrung des Stromes und infolgedessen auch ein derartig lautes Geräusch hervorgerufen werden kann, daß infolge des Schreckens ein schädlicher Einfluß auf die Gesundheit des Telephon beamten ausgeübt wird. Es folgt in dieser Beziehung deu Gutachten der ärztlichen Sachverständigen, indem es die zu entscheidende Frage als eine ärztliche und nicht als eine technische auffaßt. Unbegründet ist auch die Rüge, die sich gegen die Annahme eines Verschuldens des Beklagten richtet. Das Berufungsgericht hat ohne Nechtsirrtum dargelegt, es sei zur Zeit des Unfalls allgemein und auch dem Beklagten bekannt gewesen, daß mehrmaliges Drehen hintereinander verboten war, weil es den Telephonistinnen schädlich werden konnte; ein solches Verbot sei auch bei jedem Apparat angeschlagen gewesen; der Beklagte habe sich aber in rücksichtsloser Weise darüber hinweggesetzt. Wenn die Revision meint, der Beklagte habe, um sich Gehör zu verschaffen, sich daran gewöhnt, die Kurbel mehrmals — d. h. rasch hintereinander —, also vorschriftswidrig, zu drehen, so widerspricht dies der eigenen 2637
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