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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1909
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- Erscheinungsdatum
- 15.01.1909
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- Deutsch
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Der internationale Literatur- und Kunstschutz und die Berliner Konferenz. Von vr. Joseph Gunz, Syndikus der Handelskammer Nürnberg. Wir sind gewöhnt, in der Rechtsordnung etwas im eigentlichen Sinne Nationales, die Grundlage des Staats wesens zu eiblicken. Die Unterwerfung des Einzelnen unter das Gesetz ist von seiner Seite die Bejahung der herrschenden Staatsform; die Gewährung des Rechtsschutzes seitens des Staates neben dem Schutz gegen außen seine stärkste Macht- äußcrung und der überzeugendste Beweis seiner Notwendig keit. Jeder Schritt des Staatsbürgers, jede Phase seiner Entwicklung, jede Äußerung seines Wollens und Könnens ist geschirmt, gehegt, aber auch geleitet vom Staat, sei es in seiner Eigenschaft als Schöpfer und Entwickler privater Rcchtsinstitute, sei cs andererseits vermöge seiner Kraft, im öffentlichen Interesse zu gebieten, Leistungen und Unter lassungen zu fordern und den Nachlässigen und Wider spenstigen mit Nachteilen und Strafen zu treffen. So die Wirkung des Rechtes innerhalb der Grenzen des Staatsgebildes; anders im Berkehr in der Fremde. Den Reisenden, der die Grenze überschreitet, und den im Inland Weilenden, dessen B'Ziehungen sich ins Ausland erstrecken, kann das heimische Recht nicht aus eigener Kraft begleiten; jenseits der Grenze stößt es auf fremdes Recht, dem gegen über seine Macht der Durchsetzung versagt. Einst begann jenseits der Grenze die Rechtlosigkeit. Der Fremde, den nicht bewaffnete Mannschaft schirmte, bei dessen Schädigung auch nicht die nachträgliche Ahndung durch den starken Heimatstaat zu fürchten war, war an seinem Gut und wohl auch an Freiheit und Leben gefährdet. Regerer Verkehr der Völker untereinander führte zur Einsicht in den Nutzen des friedlichen Austausches von Gütern und Menschen und zu milderen Sitten. Wer heute ein fremdes Kulturland auf sucht oder rechtliche Beziehungen dort anknüpft, ist nicht mehr bloßes Benteobjekt, er genießt im allgemeinen die gleiche Be handlung wie die Angehörigen des Landes selbst, ohne daß er des Hinweises auf die hinter ihm stehende Macht des Heimatsstaatcs bedürfte, um zu seinem Rechte zu gelangen. Aber er genießt diese Behandlung doch nur kraft freiwilliger Gewährung, nicht als Rechtsanspruch. Noch immer sind die politischen Grenzen auch die Grenzen der Privatrechtc, und niemals wird ein Staat die Gesetze und Einrichtungen eines anderen und die auf sie gegründeten Beziehungen schützen, wenn seine eigene Gesetzgebung von entgegengesetzten Rechts ideen ausgeht. Das -internationale Privatrecht-, das ist die Ordnung derjenigen Rechtsbeziehungen, die nach Subjekt oder Objekt mehrere Staaten berühren, ist noch in den An fängen der Entwicklung begriffen und noch weit davon ent fernt, durch seine zumeist nicht von den Regierungen, sondern von der Wissenschaft formulierten Sätze und Postulats die Teilnehmer am internationalen Rechtsverkehr wirklich zu verpflichten. Doch die Entwicklung, die wachsende Verbundenheit aller menschlichen Interessen macht an den Grenzen der der Staaten nicht Halt. Mehr und mehr steigert sich die Notwendigkeit und damit auch der Wille, dem internatio nalen Rechtsverkehr feste und allseitig anerkannte Grund lagen zu geben. Gegenüber dem Bedürfnis nach dem Ent gegenkommen der anderen Kulturstaaten muß das starre Festhalten des Einzelstaates an der absoluten und souveränen Selbstbestimmung der Rechtsordnung weichen. An seine Stelle tritt das internationale Kompromiß, das Abkommen i» mannigfaltigen Abstufungen der gegenseitigen Bindung. Von der bloßen Inaussichtstellung gleichheitlicher Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen geht ein weiter Weg durch Börsenblatt für den T-tttlch-n Buchhandel. 7L. JahtWN,. alle denkbaren Formen völkerrechtlicher Abmachungen, um vorerst seine weitest vorgeschobene Station in der vertrag lichen Festsetzung bestimmter, vom bisherigen Landesrecht unabhängiger und dieses brechender Rcchtssätze zu erreichen. Ein Schritt hinaus über diese Art des internationalen Übereinkommens ist wohl ohne Änderung der Idee der politischen Selbstbestimmung der einzelnen Staatsgebilde nicht zu denken. Wir sehen Verabredungen jeder Ordnung und in allen möglichen Formen nebeneinander in Wirksamkeit. Die jenigen primitiver Art bilden freilich noch immer die große Mehrzahl. Ihnen aber stehen schon solche von großer Vollendung gegenüber, und fast jedes Jahr verstärkt ihre Reihen durch die Verbesserung bestehender und den Abschluß neuer Verträge. Es ist eine schöne Fügung, daß einer der höchst entwickelten dieser Verträge dem höchsten geistigen Kulturgut gilt, der Literatur und Kunst mit ihren unendlichen eigenartigen und stets neu sich bildenden Möglichkeiten der Äußerung und der Darstellung. Die Fügung ist schön, aber durchaus nicht wunderbar, sie bietet vielmehr ein Schauspiel der Herrschaft strengster Logik der Entwicklung. Das gesprochene und geschriebene Wort, die Kunst in Laut, Ton und Materie sind diejenigen Be tätigungsformen des menschlichen Willens, deren eigent lichstes Wesen in der Mitteilung besteht, die, um Sinn zu haben, von anderen empfangen werden müssen, deren Ver breitung vom Willen der regierenden Gewalten selbst nicht mit dem Leben der Erzeuger zu unterdrücken ist. So ist es denn ein natürlicher Vorgang, daß gerade der inter nationale Schutz der Werke der Literatur und Kunst bereits einen hohen Grad der Vollkommenheit erreicht hat. Es war allerdings kein leichtes Stück Kulturarbeit und kein kurzer Weg der Entwicklung, bis sich auch nur in den nationalen Rechten mit der Schöpfung des Begriffes des -geistigen Eigentums-, des ausschließlichen Rechtes des Urhebers an die Kinder seines Geistes und seines künstlerischen Schaffens, an die allbekannten Güter des Sacheigentums, des Forderungsrechtcs usw. ein neues Rechtsgut anschloß. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, war eS erst das neun zehnte Jahrhundert, das, wirksam beeinflußt von dem mächtig sich entwickelnden Berufsschriftstellertnm und Verlags wesen, zu einer allgemeinen Anerkennung des Urheberrechts als eines privaten Vermögensrechtes und zu einer den besonderen Bedürfnissen dieses Rechtsinstituls sich an- schmieaenden Gesetzgebung gelangte. Hatten frühere Gesetze in erster Linie dem Schutze des Verlegers gegen Nachdruck gedient und den Urheber hinter seine objektivierte Tätigkeit, das Werk, zurücklreten lassen, so stand und steht jetzt als Gegenstand des Schutzes der Urheber selbst im Vordergrund. Seinem Recht zur Verfügung über das Werk und auf den Genuß der wirtschaftlichen Früchte seiner Tätigkeit gilt die Arbeit des Gesetzgebers. Von ihm müssen sich deshalb auch die Rechte ablelte», die dritte Personen — Erben, Verleger, Käufer von Kunstwerken und sonstige Rechtsnachfolger — beanspruchen, und auf Grund deren Fremden ein Mitgenuß an diesen Rechten verwehrt werden soll. Noch in reiferer Form prägt sich das Recht des Urhebers aus in jenem dem Vermögensrecht beigesellten »äroit moral« oder (nach Osterricths') Definition) »dem Schutz des Autors gegen jede unbefugte Verfügung über das Werk, die dessen wirtschaftliche Nutzung nicht berührt-, das also dem Urheber auch nach Veräußerung des Werkes ein Einspruchsrecht gegen jede Veränderung gibt. War es das frühzeitig in sich geeinte und in friedlicher Bericht über den t. Entwurf des deutschen Gesetzes betr- Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst. 78
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