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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1897
- Sprache
- Deutsch
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5972 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 195, 24. August 1897. graphen und Jllustrationstechnikcr außerordentlich viel nutzbares Material enthält. Neben zahlreichen Abhandlungen über ver schiedene VerfahrcnSarten, neue Erfindungen u. dcrgl. finden wir mehrere über die epochemachende Entdeckung des Jahres 1896, die Röntgen-Strahlen, und über Dreifarbendrucke ec. Ueber ein eigentümliches patentiertes Verfahren, die Farbenskala in drei Farben zum Zweck der Chromolithographie zu konzentrieren, be richtet E. Nistcr (Nürnberg): Jacob Husnik empfiehlt die An wendung des Dreifarbendruckes hauptsächlich für große Auslagen, während er für kleine Auflagen meist keine Kostenersparnis bedeute. C. Angercr (Angerer L Göschl, Wien) hingegen beschreibt das von ihm geübte Vicrfarbcndruckverfahren. das darin besteht, den drei Grundfarben für Kontur und Schatten einen schwarzen Druck hin- zuzufügcn. Es bedeute das meist keine wesentliche Kostenvermehrung, da in der Regel die Schrift doch einen Schwarzdruck verlange. Weitere Mitteilungen über den Dreifarbendruck finden sich in der Uebcrstcht der »Fortschritte der Photographie und Reproduktions technik in den Jahren 1895 und 1896». Aus dem Berichte über das Unterrichtswcsen erfahren wir, welche Sorgfalt diesem in Wien gewidmet wird. Ausführlich wird der Lehrplan der Fortbildungsschule für Buchdrucker und Setzer in Hamburg mitgeteilt und kurz auch der Plan zur Errichtung einer Fachschule sür Photographen und Drucker in Zürich. Dies nur in kurzen Andeutungen das wichtigste aus dem In halt. das für den Leser des Börsenblattes von besonderem Inter esse sein dürfte. Kleine Mitteilungen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. 8takistissdss Indrdued äsr dödsrsn 8ednlsn uvcl lrsilpädagoxisobsn ^ostsltsn Dsutsodlnnds, Luxemburgs und der Lobrvsie. Neue Lolgs von ^lusdaelcss 8eduIImlsndgr. I. Veil, Unod aintliebsn HnsIIsn bearbeitet. XVIII. labrgang. Lrsts Abteilung, das Xöuigrsieb Lrsnsssn entbaltsnd. tlnbang: Vsiesiobnis der Nittslsodulsn. 8". XXIV, 226 8. Leipeig 1897, Verlag von L. 6. Nsubner. Ls Droit d'Lutsur. Organs olüeisl du Lursau de l'llnion inter nationale pour la protection des osuvrss littsrairss st artistiguss (Lerne). X. annes. Ho. 8. 15 ^.oüt 1897, 8ommairs: kartis non okkieislls: stricke» Aenerals»." La statistigus internationale des osuvrss intsllsetusllss. — L'or- respondance.' Lettre d'Italis (L. kosmini). Oontrska^on d'imagss saoiess. Absence de delit, ä dskaut d'aeeomplisssmsnt des kormalites legales xar Is proprietairs. kretsndus Usurpation d'un eonts pour ls livret d'uns aotion eborsgrapbigus. Llagiat st domains publio des idsss. — ./urispradence: Lltats - Llnis. Osssion du droit de rsproduotion sur un tablsau alls- mand. Obtsntion du cop^rigbt par le osssionnairs. Oontrs- tason d'uns pbotograpbis non kabrigues aux Ltats-L'nis. Motion du osssionnairs. kesst. Ueosssits d'uns msntion de rsssrvs sur ls tablsau. kublioatiun du tablsau par Is kait de son exposition. 8uisss. Importation de pbotograpbiss eoloriees oontrskaitss de tablsaux allsmands. Vliss sn vsnts. tletion oivils du csssionnairs du droit de rsproduotion. kszst. tlbssnos de prezudies matsrisl, kaute d'slemsnts de prsuvs. Oonvontion de Lerne. Iraks de 1869 sntrs la 8uisss st l'^IIemagns. Loi ksdsrals, art. 12. — TVonvelle« de la pro- prrete litte'raire et artrstr^ue.' tlllsmagns. Ln mavikests sur Iss conditions de la publioation des travaux d'arobitsotss st d'ingsnisurs. Orands-Lrsta gns. Adoption, par la Obambrs des Lords, du nouveau prasst de loi sur ls droit d'autsur. — Oocitment» divers.' Asntion de rsssrvs du droit d'sxeoution. Liroulairs du 8)'ndioat ds la 8ooists dss autsurs, oomposi- tsurs st editsurs ds musigus, du 20 deesrnbrs 1896. — LidtioArap/ne.' Lublioations psriodiguss. Schwantje, Das -edle Waidwerk- und der Lustmord. — Ihre Mitteilung, betreffend Beschlagnahme des vorstehend ge nannten Buches, von der wir in Nr. 193 d. Bl. Kenntnis gegeben haben, berichtigt die Firma Heinr. Drewes Buchhandlung in Bremen in einer Zuschrift an uns vom 22. d. M., wie folgt: - ,Das edle Waidwerk' rc. ist wieder sreigegeben. Gründe für und wider sind nicht angeführt. Die Polizei hat die be schlagnahmten Exemplare sämtlich, bis aus 1 Exemplar, das sie kaufte, zurückgegeben. Bremen 22./8. 1897 (gez.) Heinr. Drewes Buchh.» Sudermanns »Johannes». — Hermann Sudermann las am 18. d. M. einer erwählten Schar von Berliner Kritikern sein mit dem Aufführungsverbot belegtes neuestes Drama -Johannes» vor. Nach dem kurzen Bericht, den E. Z. (Eugen Zabel?) in der Nationalzeitung über diese Vorlesung bringt, -steht es unzweifelhaft fest, daß dieses Werk zum Reifsten gehört, was Sudermann bisher geschrieben hat, daß in ihm nichts enthalten ist, was gegen das religiöse Empfinden verstößt, und daß es daher, früher oder später, den Weg zur Bühne finden wird». Schreibung der Städtenamen. — Das preußische Ober- Verwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 22. Januar d. I. folgende Grundsätze ausgestellt: -Es ist ein Gebot der öffentlichen Ordnung, daß für jede Ortschaft im amtlichen Verkehr eine be stimmte, allgemein maßgebende Bezeichnung bezw. Schreib weise besteht. Bestimmungen hierüber hat die Polizei zu erlassen, zu deren Amt es nach 8 10 Tit. 17 Teil II. des Allgemeinen Land rechts u. a. gehört, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung nötigen Anstalten zu treffen. Da bei Feststellung der Schreibweise einer Ortschaft es sich um eine Maßregel handelt, bei der ein über den räumlichen Sprengel der Ortspolizeiverwaltung mehr oder minder hinausreichender Kreis von Beteiligten berührt wird, so ist die entsprechende Anordnung nicht von der Orts-, sondern von der Landes-Polizeibehörde zu erlassen». Jubiläum. — Am 15. d. M. hatte Herr Verlagsbuchhändler und Buchdruckereibesitzer A. Mieck in Prenzlau die Freude ein Jubiläum feiern zu können, an dem die gesamte zahlreiche Mit arbeiterschaft, viele hochstehende Persönlichkeiten und weite Kreise in Stadt und Land freudigen und ehrenden Anteil nahmen. Herr August Mieck hatte am 15. August 1872 die damals H. Uhsesche, vor mals F. W. Kalbersberg'sche Buchhandlung und Buchdruckerei in Prenzlau übernommen. Es sind also 25 Jahre geschäftlicher Selbständigkeit, auf die der Jubilar im gegenwärtigen Jahre zurückblicken kann. Mit dem angekaustcn Geschäft hatte Herr Mieck gleichzeitig den Verlag mehrerer landwirtschaftlicher Wochen blätter und des Kreisblattes übernommen, welches letztere sich unter seiner Führung in besonderem Grade gehoben und als -Prenzlauer Zeitung und Kreisblatt» zu einem größeren Tages blatte erweitert hat, das sich großer Beliebtheit und eines nach Tausenden zählenden Leserk. eis, s im ganzen Kreise erfreut. — Das Sortiment der Firma ging am 1. Januar 1878 an Theophil Biller über. — Das Jubelfest legte beredtes Zeugnis von der Be liebtheit des Gefeierten ab und zeigte namentlich auch eine erfreu liche Innerlichkeit des Gefühls der Zusammengehörigkeit zwischen dem Lhes des Hauses und seinen Mitarbeitern. Personalnachrichten. Ein gelehrter Fürst. Berichtigung. — Zu unserer so überschriebenen Mitteilung in Nr. 185 d. Bl. haben wir zu er gänzen bezw. zu berichtigen, daß die beiden 1886 erschienenen Werke des Erzherzogs Ludwig Salvator von Oesterreich -Hobarttown oder Sommerfrische in den Antipoden- und -Lose Blätter aus Abbazia- bei Ed. Hölzel in Wien erschienen sind. Der Wohnsitz des Erz herzogs ist die Insel Mallorca, nicht Menorca. Sprechsaal. Pfandrecht des Kommissionärs. Anfrage. Ist ein Kommissionär berechtigt, Journalkontinuationen zu rückzuhalten, falls ein Kommittent mit einem geringen Monats saldo im Rückstände bleibt? Ein Sortimenter. Antwort der Redaktion. — Wir bitten um gefällige Aus sprache. — Unsererseits glauben wir, daß sich der Kommissionär mit Erfolg auf tz 374 des Handelsgesetzbuchs berufen wird, wenn er (was kaum ohne dringende Veranlassung geschehen dürfte) zu diesem ' > , ' ° ''U . ' I> ' l':' - ' - , äußersten Versuch der Selbsthilfe greift. Für ihn handelt es sich nicht um Gewinn durch Verkauf eigener Ware, sondern, neben ge ringer Vermittlergebühr, um Wiedererlangung barer Vorschüsse. Beschädigung unverlangt gesandter Kunstblätter. (Vgl. Börsenblatt Nr. 186, 189.) Entgegen der Ansicht des Herrn L. in D. möchte ich darauf Hinweisen, daß die Verkehrsordnung, wie ihr § 1 auch deutlich be sagt, lediglich den Verkehr der Buchhändler regeln soll. Ihre Be stimmungen ohne weiteres auf den Kunst- und Musikalienhandel übertragen zu wollen, wäre wohl ebenso gewagt wie aussichtslos. Es können also hier nur die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
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