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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1897
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- Deutsch
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194. 23. August 1897. Geschäftliche Einrichtungen uno Beränöecungen. 5949 der Annahme des angefochtenen Urteils der einzige deutlich erkenn bare Zweck auf Seiten des Angeklagten Wichern der gewesen, einer gewissen selbstgefälligen Befriedigung über die Zustimmung, die ihm von verschiedenen Seiten in der von ihm in dem ersten Artikel zur Sprache gebrachten Angelegenheit zu teil geworden war, Ausdruck zu verleihen und das Gefühl des Triumphes wegen des vermeint lichen Unterlicgens des Gegners bei der öffentlichen Erörterung jener Angelegenheit kundzugeben. Dasselbe habe, wie das Be rufungsgericht weiter aussührt, entsprechend für den Mitangeklagten Evers zu gelten. Auch dieser habe den Artitel nicht zur Wahr nehmung berechtigter Interessen, sondern annehmbar nur aus übel angebrachter Nachgiebigkeit gegen das Anverlangen des Angeklagten Wichern, ihn abzudrucken, veröffentlicht. Dies ist vom Berufungs gericht, soweit Wichern in Frage, aus der Stellung des erwähnten Artikels in der ganzen Reihe der in Frage kommenden Veröffent lichungen, aus seinem Inhalte und seinem Tone und, was Evers betrifft, daraus gefolgert worden, daß er sich bei der Veröffent lichung des Artikels über die für die Beurteilung seines Zweckes wesentlichen thatsächlichen Verhältnisse klar gewesen sei und mit Rücksicht auf die sonst noch vorliegenden thatsächlichen Umstände sich darüber nicht im Zweifel befunden habe, daß der fragliche letzte Artikel den berechtigten Interessen der Mitglieder des Börsenvereins, die, was ihn betreffe, allein in Betracht zu kommen haben würden, nicht dienlich sein könne. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß den Angeklagten der Schutz des § 193 des St.-G.-B.s deshalb nicht zu teil werden könne, weil sie mit dem erwähnten Artikel die Wahr nehmung berechtigter Interessen nicht bezweckt haben, so kann darin eine rechtsirrigc Auffassung nicht erblickt werden. Nach § 193 I. o. werden an sich beleidigende Aeußerungen unter der Voraussetzung für nicht strafbar erklärt, das; sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gethan worden sind. Der Grundgedanke dieser Vorschrift ist, daß trotz des Vorhandenseins der Begriffsmerkmale der Beleidigung doch eine strafbare Hand lung nicht anzunehmcn sei, wenn sie, obwohl äußerlich gegen die Person gerichtet, doch ihrem inneren Wesen nach sich nicht sowohl gegen diese Person wende, als vielmehr in der Ausübung eines Rechtes erfolge, das neben oder über dem Rechte auf Achtung der Person stehe, vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 15 S. 1b fg. Annalen des Oberlandcsgerichts Bd. 3 S. 131 f., Bd. 7 S. 122, Bd. 8 S. 213. Schon hieraus und aus dem Wortlaut des Gesetzes ergiebt sich, daß, wenn die Schutzvorschrift des 8 193 dem Thäter zu gute kommen soll, seine Absicht darauf gerichtet gewesen sein muß, durch die Aeußerung ein berechtigtes Interesse zur Anerkennung zu bringen, daß seine an sich beleidigende Kundgebung somit nicht sowohl dem Willen, zu beleidigen, entsprungen, sondern zu dem Zwecke geäußert sein muß, berechtigte Interessen wahrzunehmen. Das Fehlen dieser Zweckbestimmung der Aeußerung schließt von vornherein die Anwendbarkeit des 8 193 des St.-G.-B. aus vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 4 S. 316, Bd. 22 S. 329, Urteil des Reichsgerichts vom 7. März 1891 in der Juristischen Wochenschrift vom I. 1891 S. 288, Annalen des Oberlandesgerichts Bd. 3 S. 131, Bd. 5 S. 32, Bd. 12 S. 119. Ob aber der Thäter jene Absicht, jenen Zweck mit seiner Aeußerung verfolgt hat oder nicht, das ist in, wesentlichen nur auf Grund der vorliegenden thatsächlichen Umstände zu entscheiden. Auch im hier fraglichen Falle sind es lediglich thatsächliche Er wägungen gewesen, die das Berufungsgericht zu der Annahme bestimmt haben, daß von den Angeklagten mit dem gerügten Artikel die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht bezweckt worden sei. Diese Annahme, in der ein Rechtsirrtum nicht zu Tage tritt, enthält daher nur eine auch für das Revisionsgericht bindende thatsächliche Feststellung, die dem Revisionsangriffe nicht zugänglich ist. Aber auch das, was von der Revision zur Be gründung der Behauptung, daß der ^ 193 des St.-G.-B. rechts irrtümlich nicht angewendet worden sei, sonst angeführt worden ist, gehört nur dem thatsächlichen Gebiete an. Es wird damit lediglich die Richtigkeit der Thatsachen bekämpft, auf Grund deren das Berufungsgericht zu jener Annahme gelangt war. Diese Ausführungen können daher nach 8 376, 384 Absatz 2 der St.-P.-O. für die gegenwärtige Instanz keine Beachtung finden. Da auch sonst in Bezug auf die Nichtanwendung des 8 193 ein Rechtsirrtum nicht erkennbar ist und gegen die Anwendbarkeit der 88 186, 47 des St.-G.-B. aus die gerügte Aeußerung der An geklagten irgendwelche Bedenken sich nicht ergeben haben, so war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Was wegen der Kosten und Auslagen erkannt worden ist, be ruht aus 8 505, 503 der St.-P.-O. (gez.) Kurtz. Trummler. Baumbach. Lconhardt. Dr. Meier. Anzeigeblatt. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen s36528j leb übsrnabin clis Vertretung der Dirina: Volmli, VvrIaK8lMllIiM«IIiillA Koriin 8>V. 12, Drieäriebstrasss 31. Dsiprig, 21. August 1897. L. Lostrlsr. 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