Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1897
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- 1897-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1897
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5948 Nichtamtlicher Teil. 194, 23. August 1897. Vereinsmitglieder im Auge gehabt habe. Dieser Zweifel erhebt sich zur Gewißheit, wenn man den Inhalt seines fraglichen Artikels vom 22. Oktober 1896 in Nr. 253 daraufhin ansieht. Darin ist von jenen Interessen der Vereinsmitglicder, zumal in ethischer Hinsicht, nicht weiter die Rede; der Angeklagte erwähnt sogar am Schlüsse, es sei ihm von einem Kollegen in Hamburg der Wunsch ausgesprochen worden, daß die (weitere) öffentliche Behandlung der Angelegenheit unterbleiben möge; im übrigen läßt Ton und In halt des Artikels (namentlich des Eingangs und Schlusses desselben) eine gewisse selbstgefällige Befriedigung erkennen, die der Angeklagte offenbar über die ihm von mehreren Seiten zu teil gewordenen Zu stimmungen empfunden hat; ihr Ausdruck zu verleihen, das Gefühl des Triumphs wegen des vermeintlichen Unterliegens des Gegners bei der öffentlichen Erörterung der Angelegenheit kundzugeben, ist nach Ansicht der Strafkammer der einzige deutlich erkennbare Zweck des (erst längere Zeit nach dem Erscheinen der letzten Publikation in der Sache erschienenen) Artikels. Der Angeklagte hat ihn verfaßt und zur Veröffentlichung gebracht nicht »zur Wahrnehmung berechtigter Interessen», sondern in loser und rein äußerlicher Anknüpfung an eine Gelegenheit, bei der er solche Inter essen — wie man ihm bezüglich seines ersten Artikels (in Nr. 228 des Börsenblattes) zugeben kann — wenn schon im irrigen Glauben an deren Gefährdung, wahrgenommen hatte. Die objektive Rechtswidrigkeit seiner Handlung unterliegt hiernach keinen Bedenken. Das Nämliche gilt entsprechend vom Mitangeklagten Evers, der nach Ansicht der Strafkammer bei Veröffentlichung des nur gedachten Artikels sich über die soeben dargelegtcn, für Beurteilung seines Zweckes wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse völlig klar gewesen ist. Daß er selbst Bedenken über die Statthaftigkeit der Veröffentlichung unter diesen Umständen gehegt hat, geht aus der schon oben erwähnten Thatsache hervor, daß er den Artikel vor der Einrückung in das Blatt dem Privatklägcr zur Kenntnisnahme zu gesandt hat; da letzterer hierauf ebenfalls nichts Neues in der Sache brachte und solches sogar ausdrücklich ablehntc, hat auch er, Evers, sich gar nicht im Zweifel darüber befinden können, und ist sich nicht darüber im Zweifel gewesen, daß jener letzte Artikel des Ange klagten den berechtigten Interessen der Mitglieder des Börsenvereins weder in ethischer, noch in finanzieller Hinsicht dienlich sein könne, und hat daher seinerseits offenbar denselben nicht »zu Wahrnchmung- solcher Interessen, sondern annehmbar nur aus übel angebrachter Nachgiebigkeit gegen das bezügliche Anverlangen des Angeklagten, ihn abzudrucken, veröffentlicht. Auch bei ihm entfällt hiernach der Schutz des § 193 St.-G.-B. (s. Rechtsprechung eit. Bd. 9 S. 539). Nach den obigen Feststellungen und Ausführungen waren mit hin nunmehr beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Beleidigung auf Grund der AZ l86, 47 St.-G.-B. zu bestrafen, — was nach Z 369 St.-P.-O. die Aufhebung des schöffengerichtlichen Urteils erforderte. — Die Beleidigung war, sofern sie in einer Zeitschrift begangen ist, die, wenn auch zunächst für die Mitglieder ües Bürsen- vereins bestimmt, so doch auch anderen Buchhändlern und — unter gewissen Voraussetzungen — selbst Nichtbuchhändlern zu gänglich, mithin keineswegs auf einen individuell begrenzten Pcrsonenkreis beschränkt ist, als öffentlich erfolgt anzusehen; es war mithin bei Bestimmung der Strafe die zweite Alternative des A 186 St.-G.-B. anzuwenden und im übrigen den Vorschriften in 8 200 eit. zu entsprechen. Anlangend die Strafzumessung, so war zu Gunsten der An geklagten in Betracht zu ziehen, daß beide je nur einmal und zwar vor mehreren Jahren wegen Beleidigung mit geringer Geldstrafe belegt worden sind. Weiter war in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, daß, wenn schon — dem obigen zufolge — dem Anführer! des An geklagten Wichern nicht zu glauben war, er habe die — von ihm geständlich dem Privatkläger bei- gemesscne — Unanständigkeit in der Verweigerung der Zu rücknahme des ihm von diesem zugesandten Verlagswerkes auf seine Reklamation hin erblickt, einerseits er doch über diese Maßnahme des Privatklägers be sonders erregt und erbittert gewesen und daß ebenso der Mit angeklagte Evers daran Anstoß genommen haben mag, anderseits dieselbe auch nach Ansicht der Strafkammer nicht eben einen günstigen Eindruck von der geschäftlichen Coulan, des Privat klägers gegenüber seinen Berufs- und Vereinsgenossen Hervorrust, selbst wenn man berücksichtigt, daß Wichern das Werk ohne jeden Zusatz bestellt, bei der Lieferung auch zunächst anstandslos angenommen und sodann seinem Auftraggeber unter Berech nung des vollen Preises übersandt, sonach zu der ganzen Diffe renz in erster Reihe selbst Anlaß gegeben hatte. Besondere straf, steigernde Zumessungsgründe — abgesehen von der Oeffentlichkeit der Handlung, die ohnehin bei der anzuwendenden Strafsatzung selbst berücksichtigt wird — fehlen gänzlich. Man hat daher, indem man im übrigen das Verschulden beider Angeklagten als ein im wesentlichen gleichmäßiges aufgefaßt, eine Geldstrafe von je 20 .E für eine ausreichende Ahndung angesehen und ihr für den Fall der Uneinbringlichkeit eine zweitägige Gefängnisstrafe nach AA 28, 29 St.-G.-B. substituiert. Bei Verfügung der, mit Rücksicht auf die Oeffentlichkeit des Vergehens nach Z 200 St.-G-B. aus zusprechenden Maßnahmen hat man dem Anträge des Privat klägers, die Verurteilung der Angeklagten auch in der »Leipziger Volkszeitung- zu veröffentlichen, nicht entsprochen, da die Be rührung des Gegenstands der Beleidigung in dieser Zeitung nach der eigenen Angabe des Privatklägers lediglich in einem Berichte über die schöffengerichtliche Verhandlung und zwar ohne Mit wirkung und ohne jedes Verschulven der Angeklagten geschahen ist. Die Entscheidung des Kostenpunktes beruht aus ZA 497, 498 Abs. 2, 503 Abs. 1 und 4 St.-P.-O. Lr. Höcker. Tränkner. vr. Seyrich. III. Urteil des Kgl. Sächsischen Oberlandesgerichts zu Dresden. Im Namen des Königs! In der Privatklagesache des Verlagsbuchhändlers Georg Eberhard Ernst in Berlin, Privatklägers, gegen den Buchhändler Heinrich Wichern in Hamburg und den Redakteur Max Evers in Leipzig, Angeklagte, wegen Beleidigung hat auf die von den Angeklagten gegen das Urteil der Straf kammer V des Königlichen Landgerichts zu Leipzig vom 21. April 1897, eingelegte Revision der Strafsenat des König!. Sächs. Oberlandesgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 1897, an welcher teilgenommen haben: 1. Senatspräsident Kurtz, 2. Oberlandesgerichtsrat Trummler, 3. Oberlandesgerichtsrat Baumbach, 4. Landgerichtsrat Leonhardt, 5. Landgerichtsrat vr. Meier, als Richter, Referendar vr. Edelmann, als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Die Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels haben die Angeklagten zu tragen, sic sind auch dem Privatkläger die ihm dadurch erwachsenen not wendigen Auslagen zu erstatten verbunden. Gründe. In Nr. 253 des Börsenblattes ist unter der Ueberschrift »Wer hat recht?» ein Artikel abgedruckt, den der Angeklagte Wichern ver faßt und den auf sein Verlangen der Mitangeklagte Evers in seiner Eigenschaft als Redakteur des Börsenblattes in letzteres aus genommen hatte. Dieser Artikel bildete den Abschluß einer Reihe von Veröffentlichungen, die ihrerseits wiederum durch einen Artikel veranlaßt worden waren, den Wichern über eine geschäftliche Diffe renz mit dem Privatkläger bereits in Nr. 228 des Börsenblattes veröffentlicht hatte. In dem zuerst genannten Artikel ist nach der Annahme des Berufungsurteils für den Privatkläger der Vorwurf eines absichtlichen gröblichen, auf Gewinnsucht zurückzuführenden Verstoßes gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehre und damit die Behauptung einer Thatsache enthalten, die geeignet ist, den Privatkläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das Berufungsurteil hat auch weiter für festgestellt erachtet, daß die Angeklagten sich dessen bei der Veröffentlichung bewußt gewesen und daß die in Beziehung auf den Privatkläger behauptete ehren- rührige Thatsache nicht wahr sei. Demzufolge sind die Angeklagten mit weiterer Rücksicht darauf, daß sie beide in bewußtem und ge wolltem Zusammenwirken und ein jeder mit der auf die Begehung der Beleidigung als eigener That gerichteten Absicht gehandelt, einer in Mitthäterschaft begangenen Beleidigung im Sinne des A 186 verbunden mit A 4? des St.-G.-B. für schuldig erachtet worden. Nach der Begründung der von den Angeklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes eingelegten Revision wird nur zur Beschwerde gezogen, daß den Angeklagten der Schutz des A 193 des St.-G.-B.s versagt worden sei. Dieser Einwand konnte zu keinem Erfolge führen. Die Frage der Anwendbarkeit des A 193 I. o. auf die unter Strafantrag gestellte beleidigende Kundgebung der Angeklagten ist vom Berufungsgerichte eingehend erörtert und erwogen worden. Es hat sie aber zu ihren Ungunsten verneint, weil es angenommen hat, daß die Angeklagten die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei der gerügten Handlung nicht bezweckt haben. Vielmehr ist nach
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