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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1897
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- Deutsch
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194, 28. August 1897. Nichtamtlicher Teil. 5947 schöffengerichtlichen Auffassung, nicht dazu gelangen können, den Angeklagten von den von ihnen hcrvorgehobenen Gesichtspunkten aus den Schutz des H 193 St.-G.-B. zuzubilligen. Festzuhaltcn war zunächst, daß — wie bereits oben ausgesührt worden ist — in dem gerügten, eingangs wiedergegebenen Satze offenbar dem Privatkläger nicht die Verweigerung der Zu rücknahme des, Wichcrn auf dessen Bestellung hin zugesandten Werkes, — die nunmehr von den Angeklagten und insbesondere von Wichern in den Vordergrund gestellt wird — sondern die angebliche auftrags widrige Lieferung dieses Werkes als eine unlautere, auf Eigennutz beruhende, geschäftliche Maßnahme zum Vorwurf gemacht, und daß die Begründetheit dieses Vorwurfs nicht erwiesen, seine Aufrechterhaltung sogar von den Angeklagten ausdrücklich abgelehnt worden ist. Unter diesen Umständen liegt an und für sich die Annahme nahe, daß die Angeklagten mit der Erhebung und beziv. Weiteroerbreitung dieses, nach ihrem dermaligen Geständnisse unbegründeten und zu gleich, wie ihnen — dein Obigen zufolge — klar war, für den Privatkläger ehrkränkcnden Vorwurfs geradezu die Absicht ver. Kunden haben, dem letzteren damit ihre Mißachtung zu erkennen zu geben, ihn also zu beleidigen. So weit, das Vorhandensein dieser Absicht für gegeben zu erachten — das übrigens auch aus der Form des gerügten Satzes nicht mit genügender Deutlichkeit her vorgeht —, ist jedoch das Berufungsgericht nicht gegangen; es hat vielmehr nicht für ausgeschlossen erachtet, daß die Angeklagten wenigstens zur Zeit des Abdrucks des fraglichen Artikels sich im Irrtum über die, bezüglich des Hobrecht'schen Werkes bestehenden thatsächlichen Verhältnisse und über die Beweggründe des Privat klägers zu sofortiger Ucbersendung der ersten Ausgabe jenes Werkes an de» Angeklagten Wichern befunden und daher damals ihrerseits an die Begründbarkeit jenes Vorwurfs geglaubt haben. — sofern sie namentlich auf Grund eines zwar ungenauen, aber, wie ihnen nicht zu widerlegen ist, wirklich bestehenden Sprachgebrauchs die buchhändlerischen Bezeichnungen »Aus gabe- und -Auflage- für gleichbedeutend gehalten und die seiten des Prioatklägcrs in seiner -Erwiderung- erfolgte Richtigstellung des Sachverhalts nicht ohne weiteres für glaubhaft erachtet haben mögen. — Wenn weiter die Angeklagten — wie sie behaupten — von der Ansicht ausgegangen sind, für die Mitglieder des Börsenvereins bestehe ein berechtigtes Interesse daran, von der — von ihnen auf Grund jenes Irrtums angenommenen — Geschäftsgepflogenheit des Prioatklägcrs Kenntnis zu erlangen, so hat man an und für sich diese Ansicht nicht zu beanstanden gehabt. Denn war die nur erwähnte Annahme der Angeklagten richtig, so handelte es sich allerdings um ein geschäftliches Gebühren eines Vereinsmitgliedes, das nicht nur mit den, innerhalb des Vereins gepflegten, aus Wahrung der Standesehre gerichteten Bestrebungen im Widerspruch stand, sondern auch geeignet war, die übrigen — voraus- setzlich mit jenem gelegentlich einmal in geschäftliche Verbindung tretenden — Vereinsmitglieder finanziell zu gefährden, bez. geradezu in Schaden zu bringen; den letzteren wurde nur durch die Erlangung jener Kenntnis die Möglichkeit geboten, den, ihnen von der frag lichen (vorausgesetzten I) Geschäftsgepflogenheit des Privatklägers nach beiden nur gedachten Richtungen hin drohenden Nachteilen cnt- gegenzuwirken, und damit einerseits ihre allgemeinen ethischen Ver- einsbcstrebungen zu schützen, anderseits sich vor besonderen finan ziellen Schädigungen in ihrer erlaubten beruflichen (und demgemäß auch rechtlich zu schützenden) Erwerbsthätigkeit zu bewahren. Von diesen Gesichtspunkten aus steht sonach die objektive Berechtigung des von den Angeklagten (angeblich!) wahrgenommenen Inter esses der Vereinsmitgliedcr außer Zweifel. — Soviel ferner die Frage anlangt, ob, in subjektiver Hinsicht, die Angeklagten zu Wahrnehmung dieses Interesses berufen ge wesen seien oder doch sich für dazu berufen haben halten können, so hat man auch diese Frage, und zwar bezüglich des Mitange klagten Eoers wenigstens im letzteren Sinne bejaht. Denn der Angeklagte Wichern ist selbst Mitglied des Börsenvereins; erhalte also daran, daß die (nach seiner Meinung! den ethischen Be strebungen des Vereins abträgliche Geschästsgepflogenhet des Privat klägers beseitigt werde, ein eigenes, mindestens mittelbar eigenes, ethisches Interesse, vgl. Or. Olshausen, Komm, zum Str. G. B. 4. Auflage, § 193 Nt. 6 b; sofern cs sich aber ferner nach seiner Ausführung für ihn um die Abwendung geschäftlicher, finanzieller Schädigung von den übrigen Vereinsmitgliedsrn, die ih len etwa infolge jener Geschäfts gepflogenheit drohten, handelte, so fällt es zwar — im Mangel näherer Kenntnis der Satzungen oder Gebräuche des Börsenvereins in dieser Hinsicht — bedenklich, seine, auf Grund seiner Zugehörig keit zu diesem Vereine behauptete, rechtliche Verpflichtung zum Erlaß der (— nach seiner Darstellung insoweit in seiner Veröffent lichung zu erblickenden —) -Warnung- anzuerkennen; immerhin wird man ihm zugestehen müssen, daß mit Rücksicht auf jene seine Eigenschaften als Börsenoereins-Mitglied für ihn wenigstens be achtliche moralische Beweggründe zu einer derartigen -Warnung- bestanden. vgl. Rechtsprechung des R.-G. in Strass., Bd. 4. S. 654. Etwas anders liegt die Sache bezüglich des Mitangeklagten Evers. Zwar ist ihm nicht beizupflichtcn, wenn er aus seiner bloßen Stellung als Redakteur des Börsenblattes das allgemeine Recht für sich herleitet, zur Förderung der ethischen Interessen des Börsen. Vereins und zugleich zur Bewahrung der Vereinsmitglieder vor geschäftlichen Nachteilen von ihm zwar für wahr gehaltene, thatsächli ch aber unbegründete Vorgänge unter Verletzung der Ehre individuell bezeichneter dritter Personen (seien dies nun Vereinsmitglieder oder nicht) zu veröffentlichen, da cs sich insoweit allenthalben für ihn um fremde Interessen han delt, zu deren Wahrnehmung in der gedachten Weise ihn sein fraglicher selbstgewählter Beruf an und für sich allein nicht berechtigt, vgl. Rechtsprechung eit. Bd. 4 S. 652, Bd. 9 S. 397 ff, Entscheidungen des R.-G. in Strass. Bd. 15 S. 19; wohl aber ist zu beachten, daß er, als vom Börsenverein ange- stellter Redakteur jenes Blattes, zugleich in einem Vertragsver hältnisse zu dem Vereine steht, auf Grund dessen besondere, für ihn maßgebende Bestimmungen über seine redaktionelle Thätigkeit getroffen worden sind. Mit Rücksicht auf das so gestaltete Ver tragsverhältnis mag der Mitangeklagte angenommen haben, daß er vom Börsenoereinzugleich mit der Wahrung der allgemeinen Interessen desselben, und zwar insbesondere auch der mehcberegten ethischen Interessen betraut sei (vgl. Rechtspr. cit. Bd. 4 S. 652), und daß ferner zu seinen vertragsmäßig übernommenen Verpflich tungen auch die gehöre, durch Veröffentlichung geschäftlicher Miß bräuche seinerseits zur Bewahrung der Vereinsmitglieder vor ge schäftlichen Einbußen bcizutragen. Mindestens der Glaube, zur Wahrnehmung der in Frage stehenden berechtigten Interessen des Vereins, bez. der Vereinsmitglieder berufen zu sein, ist daher auch dem Mitangeklagten Evers an und für sich nicht zu bestreiten. Wohl aber hat die Strafkammer Bedenken getragen, anzunehmen, daß die Angeklagten die Wahrnehmung dieser Interessen bei ihrer gerügten Handlung wirklich bezweckt haben. Gegen diese Annahme spricht zunächst die Stellung, die der zur Rüge gezogene Artikel in der ganzen Reihe der, in der frag lichen Angelegenheit im -Börsenblatt- erfolgten Publikationen ein nimmt. In dieser Hinsicht erhellt nämlich aus den Ergebnissen der Beweisaufnahme, daß zunächst in Nr. 228 des Börsenblattes vom 30. Septbr. 1896 der Angeklagte Wichern den, seiner Differenz mit dem Pcivatkläger zu Grunde liegenden thatsächlichen Vorgang zur Sprache gebracht und daran eine Kundgebung seiner Rechls- auffassung bezüglich desselben geknüpft, unmittelbar dahinter aber der Privatkläger eine -Erwiderung- darauf veröffentlicht und in dieser unter Bezugnahme auf besondere thatsächliche Verhältnisse seinen Rechtsstandpunkt in der Sache dargelegt, sodann in Nr. 235 vom 8. Oktober 1896 die Firma Lübcke L Hartmann einen von ihr im Geschäftsverkehr mit dem Privatkläger erlebten Vorgang ähn licher Gestaltung, wie der vom Angeklagten berichtete, mitgeteilt und sich über die hieraus zu entnehmenden Geschäftsgepflogen heiten des Privatklägers geäußert, der letztere aber wiederum un mittelbar danach eine -Erwiderung- hierauf erlassen hat; endlich, daß nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien nun mehr in Nr. 237 vom 10., Nr. 238 vom 12., Nr. 242 vom 16. und Nr. 243 vom 17. Oktober 1896 noch weitere Mitglieder des Börsenvereins zu der Angelegenheit das Wort ergriffen und teils ihrer Meinung über den vom Angeklagten zur Sprache gebrachten Vorgang Ausdruck verliehen, teils anderweite eigene Erfahrungen über das geschäftliche Verhalten des Privatklägers zur Kenntnis der Vereinsmilglieder gebracht haben. Mit diesen Veröffentlichungen war nach Ansicht der Straf kammer jener Vorgang vollständig erörtert. Jedenfalls war, sofern in den oben bezeichnetcn Richtungen für die Mitglieder des Börscn- vereins ein berechtigtes Interesse daran bestand, davon Kenntnis zu erlangen, dieses doppelte Interesse nun zu vollster Genüge gewahrt. Zum mindesten hatte der Angeklagte Wichern, falls er den Vereins- Mitgliedern nicht noch neue Thatsachen mitzuteilen hatte, die für sic in dieser Hinsicht wesentlich waren, gar keine Veranlassung mehr, seinerseits auf die Sache zurückzukommen; insbesondere wurde ihm solche nicht durch die neuen Berichte von Lübcke L Hartmann und Jul. Neumann geboten, die ja den übrigen Vercinsmitgliedern eben durch ihre Veröffentlichung bereits bekannt geworden war. Daß er dies in No. 253 des Börsenblattes vom 29. Oktober 1896, ohne Mitteilung solcher Thatsachen, trotzdem that, läßt schon an und für sich die Stichhaltigkeit seiner Erklärung bezweifeln, daß er auch dabei noch die Wahrung der mehrerwühnten Interessen der 798'
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