Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1897
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- 1897-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1897
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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ferner der beiden ebenfalls mit: -Wer hat recht?- überschrie- benen Aufsätze in den Nummern 235 und 242 des Börsenblattes vom 8. und 16. Oktober 1896 S. 6351 und S. 6607 unter V. den Fall Lübcke L Hartmann in Lübeck und Julius Neumann in Magde burg betreffend, weiter in Verbindung mit dem verlesenen Inhalte des A 16 der buchhändlerischen Verkehrsordnung (Anlage L), der Seite 10, überschricben: vr. James Hobrecht, Baurath, des zweiten Nachtrags zum Verlags-Verzeichnis von Ernst L Korn (Anlage 6.) und der Seite 23, überschrieben: Hobrecht, James, des Verlags-Verzeich nisses von Wilhelm Ernst L Sohn, vormals Ernst L Korn 1850 —1890 (Anlage v.) ist folgendes festgestellt worden: Der Privatkläger Georg Eberhard Ernst in Berlin ist alleiniger Inhaber der in Berlin bestehenden Verlagsficma Wilhelm Ernst L Sohn, vormals Ernst L Korn. Der Angeklagte Heinrich Wichern ist alleiniger Inhaber der Sortiments-Buchhandlung unter der Firma W. Mauke Söhne, vormals Perthes-Besser L Mauke in Hamburg. Der Mitangeklagte Max Evcrs ist verantwortlicher Redakteur des ia Leipzig täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage er scheinenden Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Im Jahre 1884 erschien im Verlage der Buchhandlung des Privatklägers das Werk Hobrecht, James, Canalisation von Berlin, zu dem Preise von 150 Im Jahre 1887 veranstaltete der Privatkläger eine zweite Aus gabe dieses Werkes zu dem Preise von 75 ^ (vrrgl. S. 10 der Bei lage L.). Diese zweite Ausgabe unterscheidet sich von der ersten großen Ausgabe nur dadurch, daß ihr ein Atlas von nur 36 Tafeln, nicht wie bei der großen Ausgabe von 57 Tafeln, beigefügt ist. Am 18. Juli 1896 bestellte der Angeklagte Wichern bei dem Privat kläger ein Exemplar Hobrecht, Canalisation von Berlin, ohne jeden weiteren Zusatz, woraufhin der Privatkläger dem Angeklagten das Werk in der großen Ausgabe zu dem Preise von 150 ^ überschickte, zumal die 2. Ausgabe im Preise von 75 ^ vergriffen und nicht mehr vorhanden war. Der Angeklagte Wichern schickte jedoch die große Ausgabe an den Privatkläger wieder zurück. Der Privatkläger verweigerte die Annahme, der Angeklagte die Bezahlung des Werkes. Dieses Geschäftsgebahren des Privatklägers, das nach Ansicht des Angeklagten Wichern nicht nur den Bestimmungen in 8 16 der buchhändlerischen Verkehrsordnung zuwiderläuft, sondern auch sonst einer coulanten Geschäftsführung nicht entspricht, ist der Gegenstand eines sehr lebhaften Meinungsaustausches im Börsen blatt geworden, in dessen Verlaufe der Angeklagte Wichern den mit: -Wer hat recht?- überschriebenen Artikel in Nr. 253 des Börsenblattes verfaßt und den der Mitangeklagte Eoers mit Kennt nis von seinem Inhalte in der Nr. 253 des Börsenblattes ver öffentlicht hat. Dies beruht auf dem Geständnisse der beiden An geklagten. Es wird auf diesen Artikel Bezug genommen und aus demselben folgendes hervorgehoben: -Wir behalten uns vor, die Fälle in anderer Weise zu veröffentlichen. Als Facit der ganzen Sache ergiebt sich jedoch schon zur Genüge, daß die Firma Ernst L Sohn, trotz vielfacher vorausgegangener Reklamationen, unbeirrt die vermeintlich ungenaue Bezeichnung bei der Bestellung benutzt hat, um die längst durch eine zweite billige Ausgabe ersetzte teuere Ausgabe ihres Verlagswerkes an den Mann zu bringen.- Der Vertreter des Privatklägers hat erklärt, daß er wegen dieses Teils des Artikels besonders die Privatklage erhoben habe. Der Angeklagte Wichern hat noch hervorgehoben, daß sein Besteller die Annahme des großen Werkes verweigert habe und daß der Privatkläger verpflichtet gewesen sei, die neueste Auflage, was gleichbedeutend sei mit Ausgabe, ihm zu übersenden, da nach dem von ihm benutzten Russellschen und HinrichS'schen Gesamt verlagskataloge und nach dem 2. Nachtrag des Verlagsverzeichnisses von Ernst L Korn 1888 das Werk in 2. Ausgabe vom Jahre 1897 mit 75 ^ verzeichnet sei. Dem gegenüber hat der Vertreter des Privatklägers erklärt, daß es Pflicht des Angeklagten gewesen sei, nicht einen früheren Katalog von 1688, sondern das neueste Verzeichnis von der Firma Ernst L Sohn vom Januar 1891, Anlage v, nachzuschlagen. Der hierüber befragte Sachverständige Winkler ist der Ansicht des An geklagten Wichern beigetreten; er hat das Verhalten des Privat- klägcrs nicht für korrekt und üblich im Buchhandel, zum mindesten nicht für coulant erklärt und sich weiter noch dahin ausgesprochen, daß der Sortimenter bei Bestellung von Werken sich nach dem Russellschen oder HinrichS'schen Gesamtkataloge richte und daß ihm bei der großen Anzahl neu erscheinender Verlagsverzeichnisse und Kataloge nicht zugemutet werden könne, ein jedes neu erscheinende Verlagsverzeichnis rc. einzusehen. Weiter ist noch festgestcllt worden, daß nicht nur der Ange klagte Wichern, sondern daß auch die Buchhändler Julius Neu mann in Magdeburg im April 1896 und Lübcke L Hartmann in übeck im Juli 1896 ganz die nämliche Differenz mit dem Privat- L klüger gehabt haben, vergl. S. 6607 der Nr. 242 und S. 6351 der Nr. 235 des Börsenblattes: hiernach hätte wenigstens der Privat kläger sich so viel sagen müssen, daß seine Ansicht nicht die richtige zu sein scheine und daß Berufsgenossen anderer Meinung waren; auch kann bei dieser Sachlage die Vermutung nicht so ohne weiteres unterdrückt werden, daß es dem Privatkläger darum zu thun war, auf geeignete Weise die teure große Ausgabe noch an den Mann zu bringen Der Mitangeklagte Evers hat zu seiner Verteidigung vorge bracht, daß er, dem Zwecke des Börsenblattes entsprechend, allen Interessenten hinlänglichen Raum gewährt habe, ihre Meinungen zu äußern, daß er den Artikel -Wer hat recht?- in Nr. 253 des Börsenblattes, ehe er ihn veröffentlicht, dem Prioatkläger mit einem artigen Briefe zur Kenntnisnahme mitgeteilt und ihn erst veröffentlicht habe, als der Privatkläger ihm mitgeteilt, daß sie auf weitere Entgegnungen sich nicht einlassen könnten, und daß ihm das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise gefehlt habe. Der Vertreter des Privatklägers hat zugegeben, daß Evers den fraglichen Artikel dem Privatkläger vor der Veröffentlichung mitgcteilt gehabt habe. Die rechtliche Beurteilung anlangend, so kann es einem Zweifel nicht unterliegen, daß der 2. Absatz des Artikels, -wir behalten uns vor» bis -an den Mann zu bringen-, eine Beleidigung des Privatklügers enthält, insofern ihm ein unkorrektes, den buchhänd lerischen Gebräuchen nicht entsprechendes, auf Gewinnsucht be ruhendes Geschäftsgebahren zur Last gelegt wird; allein abgesehen davon, ob nicht die behauptete Thatsache wenigstens zum Teil wahr ist, so konnte doch aus alle Fälle, wie die Sache liegt, beiden Angeklagten der Schutz des ß 193 des St.-G.-Bs. nicht versagt werden. Beide Angeklagte haben in Ausführung und zur Ver teidigung von Rechten und zur Wahrnehmung berechtigter Inter essen gehandelt; sie haben somit ein Recht ausgeübt, das neben oder über dem Rechte auf Achtung der Person steht rc.; sie sind hierbei auch weder in der Form des Ausdrucks, noch sonst über das zulässige Maß einer erlaubten Kritik hinausgegangen, so daß etwa das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter denen sie geschehen, angenommen werden könnte. Die Angeklagten sind daher sreige- sprochen worden. Der Privatkläger ist kostenpflichtig nach § 503 der St.-P.-O. Winckler, A.-R. II. Urteil des Kgl. Landgerichts zu Leipzig. Im Namen des Königs! In der Privatklagesache des Verlagsbuchhändlers Georg Eberhard Ernst ia Berlin, Privatklägers, gegen den Buchhändler Heinrich Wichern in Hamburg und den Redakteur Max Evers in Leipzig, Angeklagte, wegen Beleidigung hat, auf die von dem Privatkläger gegen das Urteil des Königlichen Schöffengerichts zu Leipzig vom 8. März 1897 eingelegte Berufung, die V. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig in der Sitzung vom 21. April 1897, an welcher teilgenommen haben: 1. Landgerichtsrat vr. Höcker, Vorsitzender, 2. Landgerichtsrat Tränkner, 3. Hilfsrichter Assessor vr. Seyrich, als Richter, Referendar Enke, als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Das schöffengerichtliche Urteil vom 8. März 1897 wird aufgehoben. Es werden die Angeklagten Heinrich Wichern und Max Evers wegen Beleidigung ein jeder zu zwanzig Mark Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfalle zu je zwei Tagen Gefängnis, sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens in beiden In stanzen, einschließlich der dem Privatkläger erwachsenen not. wendigen Auslagen, verurteilt. Auch wird dem Privatkläger die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung der Angeklagten.auf deren Kosten binnen vier zehn Tagen nach Zustellung einer ihm zu erteilenden Aus fertigung des Urteils durch Einrückung des verfügenden Teils desselben in das -Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige- bekannt zu machen. Gründe. Den thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters, wie sie am Eingänge seiner Urteilsgründe bis mit Einschluß des Satzes: (Bb. 78): -Weiter ist noch festgcstellt worden,
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