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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1897
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- Deutsch
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5704 Nichtamtlicher Teil. 185, 12. August 1897. Sie könnte dann nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkte des Angebots gewerblicher Leistungen im Sinne des Z 55 der Gewerbeordnung betrachtet werden und würde dann den Be stimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen unter liegen. Bezüglich des Aufsuchcns von Bestellungen auf Druck schriften, andere Schriften und Bildwerke ergiebt die ent sprechende Anwendung des zunächst nur für den Gewerbe betrieb im Umhcrziehen bestimmten Z 56 Absatz 3, daß sie hiervon dann ausgeschlossen sind, sofern sie in sittlicher oder in religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. Es ist bei Anwendung dieser Bestimmung auf das Aufsuchen von Bücher und sonstigen Druckschriftenbestellungen scharf zwischen dem Kolportagebuchhandel und dem stehenden Buchhandel zu unter scheiden, der durch Reisende Bestellungen auf Bücher und Ähnliches aufsuchen läßt. Der Reisende braucht kein Ver zeichnis der Druckschriften bei der zuständigen Verwaltungs behörde seines Wohnortes zur Genehmigung cinzureichen, für die er Bestellungen aufsuchen will; dem Kolporteur hingegen obliegt diese Verpflichtung. Ob eine Bestellung auf eine Druckschrift nachgesucht werden kann seitens des Reisenden einer Buchhandlung, entscheidet nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Richter, der zu prüfen hat, ob der Reisende die seinem Gewerbebetriebe gesetzten Schranken eingehalten hat oder nicht; Z 44 Absatz 3 erklärt nur den dritten Absatz des Z56 auf das Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke für anwendbar, dagegen nicht den vierten Absatz dieses Paragraphen, der bezüglich des von dem Kolporteur der zuständigen Verwaltungsbehörde einzu reichenden Verzeichnisses der von ihm zu kolportierenden Schriften das Erforderliche anordnet, und es ist hieraus mit aller Sicherheit zu folgern, daß der Gesetzgeber die Einrei chung dieses Verzeichnisses nur von dem Kolporteur verlangt. Ein weiterer Unterschied zwischen dem Kolportagebuch- handcl und dem stehenden Buchhandel, der ebenfalls bei dem Aufsuchen von Warenbestellungen von einer gewissen, nicht unerheblichen Bedeutung ist, wird durch die Vorschrift des Z 56a Ziffer 4 der Gewerbeordnung gebildet, die erst bei der vorjährigen Revision in das Gesetz ausgenommen wurde. Inhaltlich derselben ist nicht gestattet: das Feilbieten von Waren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vor behalte veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann. Hiermit ist für den Wander gewerbebetrieb, also den eigentlichen Hausierhandel, das eigentliche Abzahlungsgeschäft unbenützbar gemacht. Hingegen können Bestellungen auf Waren von seiten der Reisenden auch fernerhin noch unter Wahrung dieser Vertragsform aus genommen und abgeschlossen werden, ohne daß es zulässig wäre, die soeben angeführte Vorschrift als rechtliches Hindernis geltend zu machen. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. — Das Reichsgericht hat kürzlich ein Urteil ergehen lassen, in dem die bindende Kraft von Verträgen zur Bildung von Kartellen, Syndikaten, Preiskonventionen und ähnlichen Vereinbarungen lllnternehmerverbände) anerkannt wird (Urteil, Vl. Cioilsenats, vom 4. Februar 1897). Sinken in einem Gewerbszweige — so ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt — die Preise der Produkte allzu tief herab und wird hierdurch der gedeihliche Betrieb des Gewerbes gefährdet oder unmöglich gemacht, so ist die dann eintretende Krisis nicht nur für den Ein zelnen, sondern auch der Volkswirtschaft im allgemeinen verderblich, und es liegt daher im Interesse der Gesamtheit, daß nicht dauernd unangemessen niedrige Preise in einer Gewerbsbranche bestehen. Die gesetzgebenden Faktoren haben es auch dementsprechend schon oft und bis in die neueste Zeit unternommen, durch Einführung von Schutzzöllen auf die Steigerung der Preise gewisser Produkte hin zuwirken. Hiernach kann es auch nicht schlechthin und im all gemeinen als dem Interesse der Gesamtheit zuwiderlaufend ange sehen werden, wenn sich die an einer gewerblichen Branche be teiligten Unternehmer zusammenschließen, um die gegenseitigen Preisunterbietungen und das dadurch herbeigesührte Sinken der Preise ihrer Produkte zu verhindern oder zu mäßigen; es kann viel mehr, wenn die Preise wirklich dauernd so niedrig sind, daß den Unter nehmern der wirtschaftliche Ruin droht, ihrZusammenschluß nicht bloß als eine berechtigte Betätigung des Selbsterhaltungstriebes, son dern auch als eine dem Interesse der Gesamtheit dienende Maß regel erscheinen. Es ist denn auch von verschiedenen Seiten die Bildung von Syndikaten und Kartellen der hier fraglichen Art geradezu als ein Mittel bezeichnet worden, das bei sachgemäßer Anwendung der ganzen Volkswirtschaft durch Verhütung unwirt schaftlicher, mit Verlusten arbeitender Ueberproduktion und der an diese sich knüpfenden Katastrophen Nutzen zu schaffen besonders ge eignet sei. . . . Im Einklang hiermit ist es auch von deutschen und anderen Gerichten mehrfach ausgesprochen worden, daß es nicht wider das Prinzip der Gewerbefreiheit, soweit diese das Interesse der Gesamtheit wider den Eigennutz des Einzelnen wahren soll, verstoße, wenn sich Gewerbsgenossen zu dem in gutem Glauben ver folgten Zweck miteinander verbinden, um einen Gewerbszweig durch Schutz gegen die Entwertung seiner Erzeugnisse und die sonstigen aus Preisunterbietungen Einzelner hervorgehenden Nachteile lebens fähig zu erhalten. Verträge der in Rede stehenden Art können somit vom Standpunkte des durch die Gewerbefreiheit geschützten allgemeinen Interesses aus nur dann beanstandet werden, wenn sich im einzelnen Fall aus besonderen Umständen Bedenken ergeben, namentlich wenn es ersichtlich auf die Herbeiführung eines that- sächlichen Monopols und die wucherische Ausbeutung der Konsu menten abgesehen ist oder diese Folgen doch durch die getroffenen Vereinbarungen und Einrichtungen thatsächlich herbeigeführt werden. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Novatliebs Nittsiluvgsn äss LuobbanäiuvK3-6sbi)ksu-Vsrsins ru UsipriA. 64. Vsrsinsjabr. Nr. 8. (August 1897.) 4". 1 Llatt. 2ur Inttsratur clor Ltaats- uvä sooialrvisesusoliastsQ äsr Iststsn 25 lakrs. Din VorlagsverrgiLkvis von Uunolrsr L llnwblot in UsixrnA. xr. 8". IV 8. u. 104 8x. Zur Geschichte des Nachdrucks. — Zu Dresden erschien 1721 -Dreßdnische Carnevals-Lust, Bestehend in Poetischen Einfällen über das König!. Büchsen-Schiessen, Und dergleichen Schertz- oder Sinn-Gedichten-, verfaßt von Johann Ulrich König, -Sr. Königl. Majcst. in Pohlen und Chur-Fürstl. Durch!, zu Sachsen Geheimen 8sorstario und Hof-Poeten-. Diesem Manne war es gelungen, für sein Buch ein eigenartiges Privileg zu erlangen, dessen Wortlaut hier folgen soll: -Mit allergnädigster hierzu besonders verliehener Königl. Freyhcit bey scharffer Straffe nicht nachzudrucken, wes wegen der Ver fasser alle ausgehende Exemplarien mit seinem eigenen Petschaft be zeichnen solle.» Und in der That zeigt das benutzte Exemplar ein kleines Siegel in rotem Siegellack auf dem Titelblatt. Eine andere Privi legierung. die nicht nur den Nachdruck des ganzen Buches, sondern auch Abdruck einzelner Teile verbietet, findet sich in einem 1706 zu Augsburg erschienenen Buche -Der Christliche Welt-Weise Beweincnt die Thorheit der ncu-entdcckten Narren-Welt-. Der Vermerk auf dem Titel lautet hier: -Mit Rüm. Kayserl. Majestät allergnädigsten Privilegio, nit nur aus dem Buch nichts nachzudrucken, sondern auch kein Kupffer nachzustechen.» (Leipziger Ztg.) Familien-Fideicommiß-Bibliothck des Kaisers von Oesterreich. — Die amtliche -Wiener Zeitung» vom 6. d. M. giebt diejenigen litterarischen Werke bekannt, die der Kaiser von Oesterreich im Laufe der Monate Juni und Juli 1897 für die k. und k. Familien-Fideicommtß-Bibliothek angenonimen hat. Es sind folgende: M. Habernal, Unser Wien in alter und neuer Zeit. Topographisch- historisches Handbuch. (Wien 1897, 8<) Or. Paul Ritter Beck von Mannagetta, Das neue österreichische Patentrecht. Ein Leitfaden in systematischer Darstellung. (Wien 1897, 8°.) Math. Eisterer, Erinnerungsblätter an den zweiten österreichischen Pilgerzug nach Maria Lourdes, 31. August bis 15. September 1896. (Wien 1597, 8°.) Georg Weidl, Ur. Mich! Urban, Ludwig Hammer, Heimatskunde des politischen Bezirkes Plan. (Plan 1896, 8°.) Jos. Ungcr, Der Arbeiter-Bauverein in Kopenhagen und die Spar- und Bauvereine in Deutschland. (Wien 1895, 8".)
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