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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1895
- Sprache
- Deutsch
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3024 Nichtamtlicher Teil. 127, 4. Juni 1895. Der Wunsch wird nicht erhoben, nnd der Vorstand wird also hiervon absehen. Zu Ziffer 9 der Tagesordnung: Bericht der Abgeordneten aus ihren Kreis- und Ortsvcrbändcn, regt Herr Pape als eine Angelegenheit, die mit den vorhcrbesprochenen in engem Zusammenhang stehe, die Frage der von Schulen und ein zelnen Lehrern begehrten Freiexemplare an. Ein Fall, der ihm als Verleger eines Schulbuches passiert sei, beweise, das; ganz ungerechtfertigte Anforderungen gestellt würden, und er frage, ob cs nicht möglich wäre, daß durch Vorstellungen bei Behörden, von denen wohl nnzunehmen sei, daß sic einsichts voller urteilten, als einzelne der ihnen Untergebenen, diesen begreiflich gemacht werde, daß ihre Anforderungen doch zu weit gingen. Herr Bergslraeßcr erwidert, daß der Börscnvercins- Vorstand aus Anregung des Buchhändler-Verbandes Hnnno- vcr-Brnunschweig sich mit der Angelegenheit beschäftigt habe. Die Materie sei äußerst schwierig schon wegen der in den verschiedenen Staaten ganz verschiedenen Vorschriften über die Einführung von Schulbüchern. Immerhin sei eine freilich ganz allgemein gehaltene Verfügung, wie dies ja nicht anders sein könne, von dem königlich preußischen Kultusministerium erlassen, nnd vielleicht würde es möglich sein, hieraus fußend auch von anderen berufenen Stellen solche zu erlangen. Aus dem Kreisverein Rheinisch-Westfälischer Buchhändler berichtet Herr Barth-Aachen, daß die Verhältnisse daselbst ziemlich befriedigende seien, so daß der Verband selten in die Notwendigkeit komme, den Börscnvcrein mit Klagen zu be helligen. Wenn er dies dennoch müsse, so beträfe es immer die nicht unterbleibenden unerlaubten Angebote hohen Rabatts durch Leipziger und Berliner Firmen. Redner berichtet Be stimmtes über einzelne dieser Vorkommnisse. Achnliche Klagen hat Herr Petters-Heidelberg zu ver lautbaren. Er beklagt namentlich die Lieferung an Ausländer mit hohen; Rabatt, die auch gegen solche geübt werde, die sich nur zeitweilig in deutschen Orten aufhielten. Der Vorsitzende zieht daraus den Schluß, wie wichtig es sei, daß die Vereine ans der Wacht seien, und so lästig und schwer cs sei, doch unermüdlich weiter thätig wären und aus harrten. Herr Schöningh-Münster bestätigt, daß von Berlin aus wieder mit erhöhtem unzulässigen Rabatt in die Provinz geliefert werde, ja daß ein förmlicher Beschluß vorliege, sich an nichts mehr zu kehren, was die Organe des Börsen- vcrcins nach langen und schweren Kämpfen erreicht hätten. Beweise lägen vor. Herr Scippcl berichtet aus Hamburg, daß sich dort die Lieferung ins Ausland in geordneter und befriedigender Weise vollziehe. Herr Petters inacht aufmerksam, daß das, was von Berlin gesagt sei, leider auch von Leipzig gelte. Nach einer kurzen, durch Herrn Schöpping jun. angeregten Besprechung des Börsenblattes, wobei die erwähnten Klagen von Herrn Liebisch auf Grund der zu Recht bestehenden Be stimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes zurück- gewiescn werden, wird die Versammlung nach aus ihrer Mitte gegen den Vorsitzenden für seine umsichtige Leitung ausge sprochener, beifällig begrüßter Danksagung gegen halb acht Uhr geschlossen. Zum unlauteren Wettbewerb. Aus dem in Nr. 117 der »Nachrichten aus dem Buch handel« vom 21. Mai veröffentlichten umgcänderten Gesetz entwurf gegen den unlauteren Wettbewerb ersieht man leider, daß die Eingabe des Börsenvereins-Vorstandes betr. Schutz von Titeln und Aeußerlichkeiten litterarischcr Gegenstände nicht berücksichtigt worden ist. Es ist das augenscheinlich deshalb geschehen, weil der Gesetzgeber jede Spezialisierung vermeiden wollte. Diese Anschauung ist aber dem Buchhandel gegenüber nicht angebracht, denn man hat für ihn schon eine Reihe Spezialgesetze schaffen müssen. Der sonstige Gewerbetreibende hat für den Schutz seiner geschäftlich wichtigen Jmmaterial- güter drei Gesetze zur Verfügung: das Patentgesetz, das Muster schutz- und das Warenzeichengesetz. Unter diese drei Gesetze wird aber der Buchhandel Titel und Aeußerlichkeiten littera- rischer Erscheinungen nicht unterbringen wollen, weil die in jenen Gesetzen behandelten Materien ihrem ganzen inneren Wesen nach einer Konfundierung mit litterarischen Dingen widerstreben. Daß aber Titel und Aeußerlichkeiten Schutz ver dienen, darüber besteht keine Kontroverse mehr. Glaubt man jene nicht durch das Gesetz betreffend unlauteren Wettbewerb schützen zu können, so wird es die Aufgabe des vom Börseu- verein zur Revision des Urheberrechtes eingesetzten Ausschusses sein, für diese beiden Dinge, die allerdings, streng theoretisch gesprochen, nicht ins Urheberrecht gehören, aus praktischen Gründen die Aufnahme in dasselbe zu erstreben. Der Aus schuß kann sich dabei auf das Vorgehen der österreichischen Regierung berufen, die in 8 22 des gegenwärtig dem öster reichischen Reichsratc vorliegenden neuen Entwurfs zum Gesetz betr. das Urheberrecht Titel und Aeußerlichkeiten ausdrücklich schützt. Vermöge des Gesetzes betreffend den unlauteren Wettbe werb würde man dann außerdem bei Titelnachahmung nach 88 1 und 2 des neuen Entwurfes die öffentliche Anzeige der betreffenden litterarischen Erzeugnisse inhibieren können, den Verkauf der Ware selbst aber nicht, denn § 6 schützt nur den »Rainen, die Firma oder die besondere Bezeichnung« des Geschäftes, nicht dessen Erzeugnisse. Für letztere, meint eben der Gesetzgeber, sei, wie schon oben ausgesührt, das Patent-, Musterschutz- und Warcnzeichcngesetz da. U. Geschäftliche Einrichtungen mid Veränderungen. s23L70j x, Z, Nit Us^sovvörti^sm bitte tob 8is äovoo llsootois üu osbmso, äs,88 tob viskos Us- soböt'tsroums vom 1. 4uni (1. 4. ob vom ülo^äsbui-Fsr Illotr: 5 ooob 816^1 itxvl'-Kll'UE 11, Zkl-Iitt vv. 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