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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1895
- Sprache
- Deutsch
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Herrn Meißner dennoch vor, so stehe er nicht an, zu konsta tieren, daß es auch vorkomme, daß solche als Beweismaterial cingesundten Zettel abgeündert in die Hände des Verlegers zurückkehrtcw Daher könne er sich nicht dazu verstehen, daß der Verleger gezwungen werden solle, das einzige Beweisstück für seine Forderung aus der Hand zu geben. Herr Thiencmann-Gotha giebt zu, daß an und für sich gegen den Wunsch des Herrn Meißner vom Standpunkte des Verlegers nichts einzuwenden sei. Kein Verleger würde dem Sortimenter, der ihm als solid bekannt sei, die Ein sendung eines Verlaugzcttcls verweigern; aber die ganz all gemein für alle Fälle hiugestellte Verpflichtung gehe zu weil; er empfehle, sie dahin abzuändern, daß in Streitfällen die Originalbcstellmig dem Leipziger Kommissionär zur Bestätigung vorzulegen sei. Der Vorsitzende betont, daß, wenn überhaupt solche Fälle, wie sie Herr Kämmerer ungezogen habe, im deutschen Buchhandel vorkämen, sie zu den allergrößten Ausnahmen gehörten, die kaum einer Erwähnung bedürften. In der Sache selbst ist er der Ansicht, daß wohl in den meisten Fällen der Verleger nicht beanstanden werde, dem Sorti menter den Vcrlangzettel cinzuseuden; aber er trage große Bedenken, eine derartige Verpflichtung als allgemeinen Grund satz in die Vcrkehrsordnuug heremgebracht zu sehen. Ein Bestellzettel sei ein rechtskräftiges, beweisendes Dokument, unter Umständen das einzige, das im betreffenden Falle der Verleger in der Hand habe. Es könne ihm keinesfalls zu- gemntct werden, es in jedem Falle in die Hände des Aus stellers zu geben. Den nächsten (sechsten) Punkt seines Vorschlags zu § 26, -ck. 2 der Verkehrsordnung, hält Herr Meißner für den wichtigsten, ja für einen absolut notwendigen. Es sei den Anwesenden bekannt, daß seitens einzelner Herren Verleger, deren Namen wohl auch nicht un bekannt sein würden, Hunderte von Klagen gegen Sortimenter angestrengt worden wären. Immer sei man dabei bestrebt gewesen, Leipzig als Erfüllungsort vor Gericht anzubringen. Infolgedessen sei cs dem verklagten Sortimenter nicht mög lich, einen Anwalt seines Ortes, den er allein mündlich genau instruieren könne, mit der Führung des Prozesses zu betrauen, sondern er müsse sich an einen Anwalt am Wohnsitz des Ver legers wenden, dem vielleicht die Einrichtungen des Buch handels ganz unbekannt wären und der nun in Folge unge nügender Instruktionen den Prozeß ohne jede ausreichende Vorbereitung führe. Es sei aber sonst ein Grundrecht jedes Deutschen, daß sein Gerichtsstand stets an dem Orte liege, wo er wohne, und dieses Recht, das die Perkehrsordnung in den Augen der Juristen dem Sortimenter genommen habe, müsse unbedingt durch die von ihm vorgeschlagene Ergänzung ihm wieder gegeben werden. Herr Wohlfarth-Breslau hat Bedenken, Bestimmungen in die Verkehrsordnung zu bringen, die mit den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch stehen würden. Wenn eine Sendung von Leipzig, Berlin oder Stuttgart geschehe, so wäre eben Leipzig, Berlin oder Stuttgart auch der Erfüllungsort. So bestimme das Gesetz, an dem nichts zu ändern sei. Anderseits wäre es für einen Ver leger, der mit einer Firma in Wien oder sonst im Ausland in Streit komme, sehr mißlich und umständlich, den Mann im Ausland zu verklagen. Würde es ihm passieren, in Leipzig oder Stuttgart verklagt zu werden, so werde er sich nicht einfallcn lassen, große Auseinandersetzungen mit einem Leipziger oder Stuttgarter Rechtsanwalt durch brieflichen Verkehr zu machen, sondern er werde seinem Breslauer Rechtsanwalt den Fall übertragen und ihn mündlich instruieren. Tüchtige und gescheidc Rechtsanwälte gäbe es aber in jeder Stadt. Herr Meißner hält den Vorredner für im Irrtum be fangen, wenn er seinen Abänderungsvorschlag im Widerspruch mit dem Gesetze sehe. Nach der Civilprozcßordnung des deutschen Reiches ebensowohl wie nach dem preußischen Land recht sei es ein wichtiger Rechtsgrundsatz: der Gerichtsstand des Einzelnen liege an dem Ort, wo er wohne. Nun gebe cs einen durch besondere Vereinbarungen erst zu schaffenden Erfüllungsort. Die Fassung des 8 26 der Verkchrs- ordnung sei von den Herren Juristen so aufgefaßt worden, als ob durch diesen 8 26 der Gerichtsstand sämtlicher Buch händler bei Civilklagen, die aus Lieferungen über Leipzig ent standen wären, nach Leipzig verlegt worden wäre. In der zweiten Instanz sei allerdings anders erkannt. Sein Bestreben gehe also dahin, ein durch die Verkehrsordnung in ihrer jetzigen Fassung dem beklagten Buchhändler der Provinz ge nommenes wichtiges und gesetzlich anerkanntes Recht des mit seinem Wohnort zusammenfallcnden Gerichtsstandes wieder zu verschaffen. Herr Pape-Hamburg hält diesen Antrag des Herrn Meißner für außerordentlich wichtig und würde sich freuen, wenn er in der Hauptversammlung des Börsenvereins zur Annahme gelangen würde. Herrn Meißners Ausführungen wären vollkommen zutreffend, und es sei bedauerlich, daß die Verkehrsordnung einen der wenigen guten Grundsätze der deutschen Civilprozcßordnung in Frage stelle. Herr Seippel-Hamburg unterstützt den Vorredner, ebenso Herr Hendschcl-Frankfurt a/M., der vom Frankfurter Buch händlerverein den Auftrag erhalten hat, wenn überhaupt eine Aenderung der Verkehrsordnung beschlossen werde, unbedingt und allein für diesen Abänderungsvorschlag des Herrn Meißner zu stimmen. Den 7. Abänderungsvorschlag (zu § 30 ol. 1) begründet Herr Meißner folgendermaßen: »Dieser Satz stellt für eine einfache Verspätung, deren Abwendung häufig gar nicht einmal in der Hand des Sorti menters liegt, eine so drakonische Strafe auf, wie solche in der Strafgesetzgebung keines Volkes für ein entsprechendes Vergehen gefunden werden dürfte. Die Thatsache, daß mehrere Verleger die Bestimmung dieses § zur Grundlage einer Aus beutung meistens kleinerer Sortimenter gemacht haben, welche in der Regel schon vhne derartige Schädigungen schwer um ihre Existenz zu ringen haben, fordert gebieterisch die Auf hebung derselben. Eine Strafe für den verspäteten Eingang der Ncmittcnden ist durch die Verkehrsvrdnung ebensowenig sestzustellen, wie eine solche in den 88 24 und 29 auch fin den verspäteten Eingang des seitens des Verlegers einzusenden den Rechnungsabschlusses und der Rcnnttendenfaktur fest gestellt wird, obwohl aus diesen Verspätungen dem Sorti menter empfindliche Schädigungen erwachsen können.« Redner erläutert dann die obige aus den Mitteilungen des Verbandes verlesene Begründung. Es seien schreiende Fälle von Ungerechtigkeiten vorgekommen, Fälle, bei denen wirklich die Existenz des Einzelnen in Frage gestellt worden wäre. Herr Kämmerer-Dresden führt aus, daß, wie für die Ostermeßzahlung, so auch Mr das Eintreffen der Remittenden ein bestimmter Termin bestehen müsse. Dieser ließe sich vielleicht weiter hinausschieben als er jetzt angesetzt sei; aber ohne irgend einen bestimmten Termin gehe es nicht. Herr Meißner giebt das zu. Die meisten Verleger ließen es sich ja angelegen sein, den Abschluß in guter und liebenswürdiger Weise zu erledigen; aber für die von ihm gekennzeichneten Fälle Einzelner müsse irgendwie eine Abhülfe geschaffen werden. Redner geht hierauf zu seinem 8. und letzten Abänderungs vorschlag (8 33 s.1. 1) über und begründet auch diesen Antrag unter Heiterkeit der Versammlung durch eine Darstellung von Differenzen in die er mit einzelnen Verlegern in Betreff
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