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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1895
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18950604
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127, 4. Juni 1895. Nichtamtlicher Teil. 3021 dem Jahre 1891; nachdem drei Jahre vergangen sind, in denen sie in der Praxis erprobt worden ist, erscheint es unbedenklich, jetzt Besserungen vorzunehmen, die wirklich als solche erkannt und allgemein für notwendig erachtet werden. Die Versammlung tritt in die Einzelberatung der Meiß- nerschen Anträge ein. Herr Meißner erläutert den ersten seiner Abänderungsanträge dahin, daß es jedem Buchhändler, Verleger wie Sortimenter, überaus schwer falle, das umfang reiche, täglich erscheinende Börsenblatt ganz genau zu lesen und alle Bestimmungen, die es bringe, zu behalten. Trotz dem sollten solche Bestimmungen gesetzliche Geltung haben und müßten, um erheblichen Schaden zu vermeiden, befolgt werden. Wäre es da nicht viel praktischer, sie im Adreßbuch niederzulegen, wo man sie im Bedarfsfall bequem und schnell nachschlagen könne? Dies werde den Wert des Adreßbuches bedeutend erhöhen und dazu führen, daß es mehr und regel mäßiger gekauft werde. Herrn Kaemmerer-Dresden erscheint es bedenklich, das Adreßbuch in eine Linie mit dem Börsenblatt zu stellen, das unser Gesetzblatt sei. Unkenntnis der Gesetze schütze nirgends vor Strafe, und welchen Umfang würde das Adreßbuch er halten, wenn es alle derartigen Bestimmungen aufnehmen würde. Es würde notwendigerweise einen weit höheren Preis erhalten und infolge davon noch weniger gekauft werden als bisher. Herr Meißner erwidert, daß er dem Börsenblatt durch aus nicht den Charakter des buchhändlerischen Gesetzblattes nehmen wolle. Den werde es behalten, und nach wie vor werde der, der es nicht genau lese, unter Umständen unbarm herzig bestraft werden. Vorteilhafter und bequemer und übersichtlicher aber wäre es doch, ohne jeden' Zeitverlust im Adreßbuch wichtige Bestimmungen, die den Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter regeln, nachschlagen zu können. Der Umfang werde darum nicht übermäßig werden, wenn die Anträge, es zu einem wirklichen Buchhändler-Adreßbuch zu machen, den sehr erheblichen unnötigen Ballast wegfallen ließen. Die Versammlung verzichtet darauf, zu jedem Abände rungsantrag Beschlüsse zu fassen, dies der Hauptversammlung überlassend. Es begründet hierauf Herr Meißner den zweiten seiner Abänderungsanträge mit der von ihm gemachten Beobachtung, daß die verlcgerischen Rundschreiben sich außerordentlich mehren, auf deren Bestellzetteln ein Vordruck: »bedingungs weise, fest, bar« ganz fehle. Der harmlose, solche Zettel be nutzende Sortimenter, der dies übersehe, erleide dann für einen bloßen Flüchtigkeitsfehler eine sehr harte Strafe; für einen Flüchtigkeitsfehler, der bei der Unmasse täglich zu er ledigender Rundschreiben sehr leicht auch dem Sorgfältigsten begegnen könne. Herr Thiene mann-Gotha glaubt, daß diese Bestim mungen nicht für den Verleger, wohl aber für den Sorti menter bedenklich wären. Wenn bei jedem Zettel, der ohne Bemerkung, ob L condition, fest, bar, einläuft, der Verleger eine Prüfung eintreten lassen müsse, wie die Bestellung ge meint sei, so werde er in jedem Fall, wenn er das bestellte Buch nicht L condition liefern könne, solchen Zettel erst an den Besteller zurückschicken. Hierdurch entständen zweifellos mannigfache, sehr unangenehme Verzögerungen. Ueberdies würde die Bestimmung jeder kaufmännischen Usance wider sprechen, und, soweit cs die besonderen Einrichtungen des Buchhandels überhaupt erlauben, sei es doch sehr zu wünschen, sie mit allgemein üblichen kaufmännischen Usancen in Ueber- einstimmung zu bringen. — Herr Meißner erwidert, daß das Kommissionsgeschäft dem kaufmännischen Verkehr fremd sei, besondere kaufmännische Usancen also dafür nicht beständen. Die Annahme seines Vorschlages würde dazu führen, daß der ^wetundlechzlgiisr Jahrgang. Sortimenter die betreffende nähere Bestimmung, wenn ihm an schneller Erledigung seiner Bestellung gelegen ist, nicht wegläßt; aber er würde für einen geringen Flüchtigkeitsfehler vor einem unter Umständen ganz empfindlichen Schaden be wahrt bleiben. — Herr Thienemann berichtigt durch Beispiele aus dem kaufmännischen Verkehr, daß diesem der Kommissions handel doch nicht fremd sei. — Herr Kaemmerer-Dresden meint, daß, wenn Herr Meißner aus kaufmännische Usancen keinen Wert lege, er doch auf handelsgerichtliche Entscheidungen Wert legen müsse. Jeder Richter aber werde einen Verlang zettel ohne nähere Bestimmung für eine feste Bestellung ansehen. Herr Meißner: Also gerade weil wir die Verkehrs ordnung dem Richter als Grundlage zur Beurteilung buch händlerischer Verhältnisse geben wollen, soll sie die besonderen dem Buchhandel notwendigen Bestimmungen klar enthalten. — Herr Pape-Hamburg hält beide Abänderungsvorschläge des Herrn Meißner für belanglos und wird gegen beide Punkte stimmen. — Den Anlaß zu dem dritten Ab änderungsvorschlag des Herrn Meißner (Verkehrsordnung 8 8 al. 3) habe diesem ein Vorkommnis in seinem eigenen Ge schäft gegeben. Er hatte ein größeres Werk zur Fortsetzung verlangt und war später gezwungen, den Bezug einzustellen. Es kam zur Klage und das Amtsgericht in Leipzig erkannte zu Recht, daß zur Fortsetzung erhaltene Hefte nicht remittiert werden könnten, weil sich die erste feste Bestellung auf das ganze in Lieferungen erscheinende Werk bezogen habe. Der Hinweis auf § 10 sei daher hier ganz notwendig. Da der Richter die Verkehrsordnung zur Grundlage seiner Entscheidung nähme, so sei es nötig, sie so klar zu machen, daß er daraus diese, wie wohl jeder der Anwesenden zugeben werde, wichtige Bestimmung ohne weiteres entnehmen könne. Zur Begründung seines vierten und fünften Abänderungsvor schlags bezieht sich Herr Meißner auf die bereits in den Mitteilungen des Verbandes gegebenen Erläuterungen: 1. zu Z 10 al. 2: »Die Absicht dieses 8 kann nicht dahin gehen, dem Sortimenter einen wohlgemeinten Rat zu erteilen, was er in derartigem Fall zu thun hat, sondern nur dahin, die Verpflichtung des Verlegers zur Rück nahme des fest zur Fortsetzung gesandten Heftes oder Bandes festzustellen. Die gegenwärtige Fassung läßt durchaus die Möglichkeit offen, daß der Verleger die Rücknahme verweigern darf.^ und 2. zu § 12 al. 3: »Die Thatsache, daß bei vielen Sendungen die Faktur den Vermerk »verlangt von dem und dem Tage« trägt, während nach Ausweis des Kontroll- buches des Sortimenters die betreffenden Bücher nie mals verlangt sind, sowie die fernere Thatsache, daß die erbetene Einsendung des Bestellzettels zur Einsicht in den meisten Fällen verweigert wird, zwingt zur Aufnahme dieser für andere als buchhnndlerische Verhältnisse ja selbstverständlichen Bestimmung.« Herr Meißner glaubt, daß die Sortimenter ihm bestäti gen werden, daß Fülle, wie die von ihm angeführten, immer öfter vorkamen. Wenn dann Streit entstände, so sei es doch eine sehr einfache Sache, daß dem Sortimenter sein eigener oder der angeblich von ihm ausgestellte Zettel als Beweis vorgelegt werde. Gefahr für den Verleger, ein Beweisstück herzugeben, sei damit nicht verbunden; denn sollte einmal wirklich der Verleger es nicht zurückbekommen, so beweise doch schon die Bitte um Einsendung des Zettels den richtigen Em pfang der Sendung. Herr Kaemmerer-Dresden bezweifelt, daß es Verleger gebe, die eine Sendung als verlangt bezeichneten, während sie es doch nicht wäre. Komme es aber nach Ansicht des » 111
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