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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1894
- Sprache
- Deutsch
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Beilage zu Nr. 45, 24. Februar 1894. Amtlicher Teil. 9 Mayer L Müller stehend schon uni deswillen an, weil der Ge sellschafter Müller beiden Firmen angehöre. Hieraus folgern sie zugleich, daß die Mitgliedschaft Müllers an der satzungsgemäß gesperrten Firma Mayer L Müller sie ohne Weiteres auch zur Sperrung der Firma der Klägerin berechtigte. Alle übrigen Behauptungen der Klägerin unter 1 u. 2 und deren Auführen unter 3 lassen die Beklagten unbestritten. Zu 4: behalten sie sich die Erklärung vor, nachdem das Prozeßgericht mittels verkündeten Beschlusses die Verhandlung und Borabentscheidung auf den Grund des Anspruchs beschränkt hätte. Ihrerseits führen die Beklagten in thatsächlicher Beziehung nur noch an: o. gegenwärtig und schon seit dem Vorstandswechsel (im Jahre 1889) würden die Verleger-Erklärungen nur nach dem der Bekanntmachung vom 15. März 1892 beigelegten Formulare herbei gezogen; die älteren Verlegererklärungen seien zwar den Betreffen den nicht zuAickgegeben worden, dieselben seien jedoch durch die neueren Erklärungen thatsächlich außer Kraft getreten. Im klebrigen betonen die Beklagten, daß sie jede Verschul dung, insbesondere auch ein absichtlich rechtsverletzendes Verhalten bestreiten, vielmehr jederzeit mit dem Bewußtsein zu ihren Maß regeln wie gegen die prineipiellen Preisschleuderer überhaupt, so auch gegen die Klägerin im Besonderen berechtigt zu sein, ge handelt hätten. 6l. Dem letzteren Vorbringen der Beklagten suchte die Klägerin durch den Einwand zu begegnen, daß es »ach ihrer Ansicht aus bona üäss der Beklagten überhaupt nicht ankomme, die letzteren sich übrigens seit dem Erlasse des reichszerichtlichen Urtheils vom 2 5 5 Juli ^00 und der übrigen, seitdem ergangenen Urtheile in den Vorprozessen mit einer Berufung auf ihren vermeintlichen Glauben nicht mehr schützen könnten. Das Vorbringen unter o bestreitet die Klägerin. Den gegen- theiligen Rechtsausführungen der Beklagten gegenüber trägt die Klägerin den Inhalt ihres Replikschristsatzes vom 18. Febr. 1893 vor, dem die Beklagten widersprechen. Zum Beweise der thatsächlich streitig gebliebenen Behaup tungen unter 1 bezüglich der Versendungsweise der Rundschreiben in angeblich unverschlossenen Briefumschlägen benennt die Klä gerin den Sortirer Friedrich Günther bei der Bestellanstalt im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig und hinsichtlich ihres An führens unter 2, daß ihr Geschäft ein reines Verlagsgeschäft sei, benennt sie ihren Geschäftsgehilfen Schulz in Berlin als Zeugen. Das Zeugniß des Letzteren und dasjenige noch namhaft zu machender Buchhändler, sowie das Gutachten Sachverständiger behält sie sich zu Punkt 4 vor. Ueber das auf Günthers Zeugniß gestellte Beweisthenia schiebt sie den Beklagten eventl. den Eid zu. Die Beklagten schieben diesen Eid zurück, nehmen ihn jedoch für den Fall der Unzulässigkeit der Zurückschiebung an. Zum Beweise ihres Anführens unter s erbieten sie sich, die cinschlagenden Akten des Börsenvereins sammt den etwa in Be tracht kommenden Nummern des Börsenblattes vorzulegen. Das Prozeßgericht hat keine Beweiserhebungen angeordnet. Aus Befragen erklärt noch die Klägerin, daß sie darüber, welches Recht ihrer Meinung nach anzuwenden sei, keine Erklä rung abgebe. E » t s ch e i d u n g s g r ü u d e. I. Die Klägerin mißt den Handlungen des beklagten Börsen vereins und des für diesen mit thätig gewordenen Mitbeklagtcn die Eigenschaft widerrechtlicher Handlungen außerhalb eines Vcr- tragsverhältnisses bei. Sie leitet also ihre Klageansprüche aus unerlaubten Handlungen der Gegner her, und zwar sieht sie als Handlungen solcher Art den Erlaß der drei Rundschreiben des Börsenvereinsvorstandes, bezw. des Mitbeklagten vom 20. Mai 1891, sowie vom 29. Februar und 15. Juli 1892 an, welche in 0. des Thatbestandes unter 3 a, b und o ihrem Inhalte nach wiedergegeben sind. Diese Rundschreiben sind nach Parteieinverständniß durch die Bestellanstalt im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig ver sendet worden. Auch sind sie sämmtlich ausschließlich von »Leipzig- als Ort ihres Erlasses datirt. Die Kundgebungen sind also von Leipzig aus verbreitet worden, und es hat daher Leipzig als Ort der Handlung zu gelten. Dies zieht die Folge nach sich, daß die Handlungen nach dem in Leipzig, also nach dem im Königreich Sachsen geltenden Rechte zu beurtheileu sind. Es könnte scheinen, als ob mit diesem Satze die Vorschriften in den 88 11 und 708 des Bürgerl. Gesetzbuchs für das König reich Sachsen in Widerspruch ständen. Allein dies ist nicht der Fall. Zwar sind nach 8 H Forderungen nach den Gesetzen des Orts zu beurtheilen, an welchen sie zu erfüllen sind, und nach 8 708 gilt für Forderungen, welche durch unerlaubte Handlungen begründet worden sind, wenn nicht die Beschaffenheit der Leistung etwas anderes mit sich bringt, der Wohnsitz zur Zeit der Er füllung als Erfüllungsort. Trotzdem führt dies nicht zur An wendung eines anderen als des in Leipzig geltenden Rechts. Allerdings sind bei Bertragsverhältnissen Willenserklärungen an einen Abwesenden nach H 815 des Bürgerl. Gesetzbuchs erst dann für geschehen zu betrachten, wenn sie an den Abwesenden gelangt sind. Dies rechtfertigt indeß nicht den Schluß, daß die Rundschreiben nach dem Rechte des Orts zu beurtheilen wären, wo sie empfangen worden sind. Die Zahl der Empfänger be läuft sich nach der eigenen Darstellung der Klägerin auf ohnge- sähr 2900 Firmen oder Einzelpersonen und die Wohnsitze dieser vertheilen sich aus alle größeren Städte des gestimmten Deutschen Reichs, ja zum Theile auch auf außerhalb der Reichsgrcnzen liegende Städte. Wollte man die Vorschrift im K 815, die übrigens nur dem Abschnitte über die Arten der Willenserklärungen bei Verträgen angehört, dazu verwerthen, die Rundschreiben ;e nach dem ver schiedenen Rechte des Ankunftsorts auszulegen, so würde dies zu offenbaren Widersprüchen und Widersinnigkeiten führen. Im Grunde genommen erstreckt sich nur die Wirkung der Erlassung der Rundschreiben über das Gebiet des Königreichs Sachsen hinaus, die Handlung der Beklagten selbst dagegen vollendete sich bereits in Leipzig. Damit stimmt es überein, wenn das Reichsgericht — zu vergleichen dessen Entscheidungen in Civilsachen Band 19 S. 383 — ausdrücklich ausspricht, daß Entschädigungsansprüche aus De likten nach dem am Orte der That geltenden Rechte zu beurtheilen seien, und wenn dieses Gericht in einer späteren Entscheidung — zu vergl. angezogene Entscheidungen Band 23 S. 306 — für den Fall einer brieflich von Ort zu Ort bewußt wahrheitswidrig ertheilten Auskunft über die Creditwürdigkeit eines Anderen ein einheitliches Delikt annimmt, dessen Thatbestand sich mit Rücksicht auf den Beginn der Thätigkeit des Briefschreibers einerseits und auf den Eintritt des Erfolgs am Ort des Empfangs andererseits örtlich au zwei verschiedene Punkte knüpft, so daß beide Orte als Orte der Begehung des Delikts anzusehen seien und dieses mit
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