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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1894
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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8 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 45, 24. Februar 1894. schließlich, theils »eben anderen Orten »Leipzig«. Zur Beförde rung derselben, sowie des Börsenblattes bediente sich der Vorstand der Bestellanstalt im Buchhändlerhause zu Leipzig, sodaß von hier aus die Verbreitung aller Kundgebungen erfolgte. 4. Noch ist zu erwähnen, daß die Firma Mayer L Müller inzwischen einen zweiten Rechtsstreit anhängig gemacht und im Jahre 1891 bei dem Landgerichte zu Leipzig (V. Civilkammer) eine Schädenklage gegen 4 andere im Jahre 1888/89 als Vor standsmitglieder fungierende Buchhändler (Seemann, vr. v. Hase, Bergstraeßer und Werlitz) erhoben hat. Diese Klage ist durch das landgerichtliche Urtheil vom 7. Mai 1892 und durch Urtheil des König!. Sächsischen Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Januar 1893 abgewiesen worden. Die Firma Mayer L Müller hat hiergegen Revision eingelegt. Eine Entscheidung des Reichsge richts ist über diese Revision bis jetzt noch nicht ergangen*). v. Die in Vorstehendem unter L.. bis 6. aufgesührten That- sachen beruhen aus dem erklärten Einverständnisse der Parteien und dem insoweit unbestrittenen Inhalt der herbeigezogenen Specialakten des König!. Amtsgerichts zu Leipzig zu Folio 16 des Genossenschaftsregisters, sowie den Proceßakten des Landge richts zu Leipzig, den Rechtsstreit Mayer L Müller <r/a. Seemann und Genossen betreffend (Aktenzeichen 6g. V. 386/91). Die im Tatbestände unter bis 0. erwähnten Beilagen und Schriftstücke sind von den Parteien überreicht worden. Der Inhalt der Beilagsakten und der nur erwähnten Schrift stücke ist, soweit er für den gegenwärtigen Rechtsstreit in Betracht kommt, zum Vortrage gelangt. L. Die Klägerin, erachtet die Versendung der — in Abschnitt 0. und III. a, b und o er wähnten — drei Rundschreiben nebst Zettellisten in Bezug auf ihre Firma für rechtswidrig und unerlaubt. Sie erblickt darinBethätiguu- geu des vom Börsenverein und seinen Vorstandsmitgliedern absicht lich betriebenen Systems der Aechtnng und der Ausschließung aus der Gemeinschaft der Gewerbsgenossen »und macht die Beklagte für den ihr dadurch zugefügten Schaden verantwortlich«, den sie — unter Vorbehalt näherer Begründung und richterlicher Feststellung — eventl. ans 1600 Mark beziffert. Sie erhebt Klage unter dem Anträge: 1. Die Beklagten dazu zu verurtheilen, daß sie den Erlaß und die Verbreitung von Aufforderungen: an die Klä gerin gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, sowie von Zettellisten mit dem Namen der Klägerin bei Vermeidung einer Strafe von 1000 Mark für jeden Zuwiderhaudlungsfall zu unterlassen habe, außerdem 2. die Beklagten als Gesammtschnldner zur Zahlung einer nach richterlichem Ermessen festzusetzeuden Entschädigung, eventl. von 1600 Mark nebst 5»/g Zinsen seit der Klagerhebung — d. i. unstreitig seit dem 19. November 1892 — zu verurtheilen. Auch bittet die Klägerin das Urtheil gegen Sicher heitsleistung für vorläufig vollstreckbar z» erklären. Zur Begründung ihres Sachgesuchs trägt die Klägerin ihre Rechtsaussührnnge» aus den Abschnitten IV, V und VI der Klage schrift vor. *) Inzwischen hat das Reichsgericht mittels Entscheidung vom 5. Oktvbcr 1893 die Revision der Klägerin zurückgewicsen und derselbe» die Kosten der Nevlsionsinstanz anferlegt. (Vgl. Beilage zu Nr. 262 des Börsenblatts vom 10. November 1893.) In tatsächlicher Beziehung nimmt sie zunächst auf die im Parteieinverständniß beruhenden Thatsachen Bezug. Außerdem macht sie noch Folgendes geltend: 1. Die Versendung der drei Rundschreiben durch die Be stellanstalt im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig sei iu un verschlossenen Briefumschlägen, also öffentlich erfolgt, die Oeffent- lichkeit der Verbreitung sei übrigens auch aus der Zahl der Exemplare und der sonstigen Versendungsart, nämlich daraus zu folgern, daß die Versendung an die Vereinsmitgliedcr und die sogenannten Verbündeten Verleger in einer Zahl von etwa 2900 Exemplaren und zwar mittels Zettelpacketes erfolge, daß die Rundschreiben auf diese Weise auch in die Hände der die Packete öffnenden Geschästsgehilfen gelangten und daß die Zettellisten durch die Anheftung über den Pulten der Expedienten in den Buchhandlungen auch für den Theil des Publikums, welcher in den betreffenden Räumen verkehre, wie Autoren u. s. w., zugäng lich gemacht würden; 2. das Geschäft der Klägerin sei ein reines Kunstverlags geschäft, welches bis zum Erlasse des ersten Sperre-Rundschreibens gegen dasselbe, soviel erinnerlich, niemals Erzeugnisse des Buch handels bezogen habe, es sei eine irrige Annahme der Beklagten, daß die Firma der Klägerin mit der übrigens speciell den Buch handel betreibenden Firma Mayer L Müller iu Personalunion stehe, jedes von beiden Geschäften habe einen selbständigen und eigenartigen Betrieb, welcher in gegenseitig von einander ge trennten Räumen erfolge; der Umstand aber, daß sich die Räume beider Firmen in demselben Hause (Markgrafenstr. 51 zu Berlin) befänden, erkläre sich daraus, daß der gemeinschaftliche Gesell schafter beider Firme», Müller, zugleich Miteigenthümer des Hau ses sei; 3. die Klägerin habe niemals einer Preisschleuderei im Sinne der Maßnahmen der Beklagten sich schuldig gemacht, »also nie mals den vom Börsenverein aufgestellten Rabattgrundsätze» zu widergehandelt« ; außerdem habe sie niemals das Börsenblatt be zogen oder zu Inseraten benutzt, auch an den Vereinsanstalten und Einrichtungen niemals theilgenommen oder eine solche Theil- nahme auch nur beansprucht; 4. durch das Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin sei ihr in der bei Punkt VII der Klage Bl. 18 ff. näher be- zeichneten Richtung ei» erheblicher Schaden erwachsen, überhaupt drohe ihr infolge der Behandlung seitens der Beklagten der Ab bruch aller geschäftlichen Beziehungen mit Anderen und es werde dadurch schließlich auch ihre gewerbliche Existenz vollständig untergraben. k'. Die Beklagten richten ihren Gegenantrag auf Abweisung der Klage. Sie bestreiten, objectiv oder subjectiv widerrechtlich gegen die Klägerin verfahren zu sein, und widersprechen den gegenthei- ligen Rechtsausführungen unter Vortrag des Inhalts der Klage beantwortung vom 20. Januar 1893. * Auf die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin erklären sie sich wie folgt: a. zu 1: bestreiten sie, daß die Versendung der Rundschreiben in unverschlossenen Briefumschlägen erfolgt und daß ans der Versendungsart eine Oeffentlichkeit der Verbreitung jener zu fol gern sei. Sie bemerken dabei, daß sich der Verkehr mit Autoren und anderen nicht zu dem im Laden kaufenden Publikum ge hörigen Personen nicht an den Pulten der Expedienten, sondern in den Comptoiren zu vollziehen pflege. I>. zu 2: bestreiten sic, daß die Klägerin ein reines Ber- lagsgeschäft betreibe. Im Uebrigen sehen sie das Geschäft der Klägerin als eine Personalunion mit demjenigen der Firma
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