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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1894
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- Deutsch
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6 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 45, 24. Februar 1894. Maßregel» auf Grund besonderer Abkommen. 4. Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Bestellanstalt im Buchhändlerhause. (Laut Vereinbarung mit dem Vereine der Buchhändler zu Leipzig.) 5. Einstellung der Sortimcntslieferung seitens der Mit glieder des Vereins Leipziger Kommissionäre. (Z 3 der Satzungen dieses Vereins.) 6. Aufforderung im Börsenblatt, vollständige Ausliefe rungssperre eintreten zu lassen. (Verleger-Erklärungen.)« Der Börsenvereinsvorstand bekundet gleichzeitig seinen Ent schluß, diese Maßregeln bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzun gen sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gegenüber und zwar den Letzteren gegenüber satzungsgemäß sogar ohne Befragen des Vereinsausschusses auf Grund seiner — des Vor stands — alleiniger Entschließung anzuwenden. Er spricht dabei bezüglich der Maßregel unter 6 noch die Erwartung aus, »daß wenigstens die Mitglieder des Börsenvereins — ob sie nun eine formelle Erklärung abgegeben hätten oder nicht — jetzt, wo es sich darum handle, den Eigenwillen Einzelner unter den Gesammtwillen des Börsenvereins zu beugen, einmüthig zum Vorstand stehen, an die von ihm bezeichneten Firmen ab solut nichts mehr zu liefern und letztere dadurch zwingen würden, sich zu unterwerfen«. In diesem Sinne verspricht schließlich der Vorstand, daß er bis zu Ende seine Pflicht thun werde. b. Mittels der bereits erwähnten Bekanntmachung vom 17. Dezbr. 1888 veröffentlicht der Börsenvereinsvorstand ein Verzeichniß der mit ihm Verbündeten, inzwischen auf die Zahl 1002 angewachsenen Firmen. Er wiederholt dabei sowohl die einschlagenden Bestimmungen in tz 3 der Satzungen, als auch die Zusammenstellung der gegen die Schleuderei gerichteten sechs Maßregeln und spricht gleichzeitig die dringende Bitte aus, von einer bloßen Rabattkürzung allgemein abzusehen, sondern ge gebenenfalls vollständig jede Verbindung abzubreche». Unter wiederholter Betonung dessen, daß die letzte Entscheidung über das Gelingen der Börsenvereinsbestrebungen auf diesem Gebiete nicht beim Vorstand und seinen pflichtmäßig zu ergreifenden satzungsgemäßen Maßregeln zu suchen ist, sondern lediglich in der Hand der Vercinsgenossen selbst liege, schließt er mit der Erklärung: »Wenn die Vercinsgenossen alsbald nach im Börsenblatt erfolgter Vorstandsbckanntmachung den betreffenden Firmen — cs wird sich nur um wenige handeln — in der That bis zu anderweitiger Bekanntmachung kein Blatt mehr liefern, so muß diese Auslieferungssperre im Zusammen hang mit den Vorstandsmaßregeln einen Erfolg herbei- sühren«. Auch bittet er gleichzeitig die bisher noch nicht beigetretenen Firmen um Vollziehung und Einsendung der beigefügten Ver leger-Erklärung. Das Formular der letzteren erhielt nunmehr folgenden Wortlaut: »Die Unterzeichnete Firma tritt der in der Bekannt machung vom 17. Dez. er. (vergl. Börsenblatt 1888 Nr. 293) erwähnten Erklärung im Sinne der durch den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler gegebenen Aussührnngen hierdurch bis aus Widerruf bei. (Firma, Ort und Datum.)« 7. Das Vorgehen des Börsenvcrcinsvorstandes gegen die Preisschleuderer war jedoch seiten der letzteren nicht unbeanstandet geblieben. u. Insbesondere hatten die Inhaber der bereits oben ge nannten Firma Mayer A Biüller in Berlin bereits in einer im Jahre 1888 unter dem Titel »Handelsfreiheit und Recht im Buchhandel« veröffentlichten Druckschrift auf der festen Grundlage der vom Staate gegebenen »Gewerbefreiheit und des Frei handels« (S- 32 verbunden mit Seite 6) die aus den neuen Sta tuten sich ergebenden Bestrebungen des Börsenvereins in der Richtung eines »privilegirtcn Schutzes« (S. 7) und in der Aus führung mit au die irische Sitte des Boykottens erinnernden Mitteln (S. 34) als dem Principe der Gewerbefreiheit nicht entsprechend und als eine Umgehung von 8 4 der Gewerbeord nung (S. 7), sowie als eine verderbenbringende Gefahr für den Buchhandel und als ein Zurückdrängen des letzteren in das über wundene Stadium aus der Zeit der Zunftgerechtsame (S. 18) bezeichnet. Vor allem aber hatte diese Firma selbst im Jahre 1889 gegen zwei frühere Mitglieder des Börscnvereinsvorstandes eine Schadenersatzklage wegen Anwendung der sechs oben bezeichneten Maßregeln gegen sie erhoben. Die die Klage und die Berufung jener Firma abweisenden Urtheile des Landgerichts I zu Berlin vom 25. Juni 1889 und des Kammergerichts vom 4. März 1890 waren durch das Reichsgerichtsurtheil vom 25 Juni ~ 1890 unter Zurückverweisung der Sache in die Be- 5. Juli rufungsinstanz aufgehoben worden. Die Gründe dieses letzteren Urtheils finden sich in Band 28 der Entscheidungen des Reichs gerichts in Civilsachen S. 238 ff., S. 241 ff. abgedruckt. Das nunmehr ergangene Urtheil des Kammergerichts vom 17. Febr. 1891 hatte den Anspruch, hinsichtlich der nach der Statutenänderung erfolgten Veröffentlichungen für gerechtfertigt, hinsichtlich der vorher erfolgten Veröffentlichungen aber für nicht gerechtfertigt erachtet. Die gegen dieses Urtheil von den damaligen Beklagten ein gelegte Revision, sowie die Anschließung der Gegnerin waren durch Urtheil des Reichsgerichts vom 24. Juni 1891 zurückge- wiesen worden. b. Den Ausgang dieses Rechtsstreits benutzte der Vorstand des Börsenvereins zu einer Prüfung seiner bisherigen Maßregeln gegen die Preisschleuderei. Er kam dabei zu dem Ergebnisse, daß er, um sich mit der Rechtsansicht des Reichsgerichts in Einklang zu setzen, insbesondere die Aufforderung zur Verhängung einer v, llständigen Lieferungssperre im Gegensätze zur Lieferung mit Rabattverkürzung nicht weiter betreiben dürfe, sondern im Wesent lichen zu den vom Reichsgerichte nicht beanstandeten, vor der Ostermcsse 1888 üblichen Maßregeln zurückkehren müsse und daß nunmehr den Verlegern wie schon nach der älteren Fassung ihrer Erklärungen die in ihr freies Ermessen gestellte Wahl gelassen werden müsse, ob sie ihren Verlag nicht oder nur mit verkürzteni Rabatte liefern wollten. Die nunmehrigen Grundsätze stellte der Börsenvereinsvorstand in einer Bekanntmachung vom 2. Dezbr. 1891 zusammen, die er in einer Beilage zu Nummer 283 des Börsenblattes vom 7. Dezbr. 1891 veröffentlichte. Dieser Be kanntmachung fügte er in der Anlage einen Abdruck sämmtlicher fünf, in der Angelegenheit der Firma Mayer L Müller ergan genen Urtheile bei und die Bekanntmachung selbst schloß er mit der Erklärung: »Der Vorstand wird innerhalb der vorstehend angegebe nen, rechtlich zulässigen Grenzen den Kampf gegen die Preis- schlcuderei in Gemeinschaft mit dem Vereinsausschuß un entwegt fortsetzen und spricht die sichere Hoffnung aus, daß er hierbei auch ferner auf die Mitwirkung aller derjenigen rechnen darf, welchen an der Beseitigung der durch die Preisschleuderei im Buchhandel hervorgerufenen unleugbaren Mißstände, sowie an der Erhaltung eines lebenskräftigen und soliden Sortimentsbuchhandels ge legen ist«. 8. Im Zusammenhänge mit dieser Bekanntmachung steht ferner die in Nummer 70 des Börsenblattes vom 25. März 1892 veröffentlichte Bekanntmachung des Börsenvereinsvorstaudes vom 15. desselben Mts. In dieser bittet er unter Beifügung zweier
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