Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1894
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- Erscheinungsdatum
- 24.02.1894
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- Deutsch
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4 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 45. 24. Februar 1894. welche nach der Bestimmung in 8 3 unter o von der Beförderung durch die Bestellanstalt ausgeschlossen sind: »eingehende Geschäftspapiere von solchen Handlungen, welche nach Mittheilung des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sich mit dessen Satzungen und satzungsgemäßen Beschlüsse» in Widerspruch gesetzt haben«. Das Recht auf Ausschließung solcher Buchhandlungen von der Benutzung der Bestellanstalt hat sich übrigens der Börsen verein noch besonders dadurch gesichert, daß er in H 2 des mit der betreffenden Deputation des Leipziger Buchhändlervereins unter dem 30. Januar 1888 geschlossenen Miethvertrags, durch deu er an diese eine Anzahl im Deutschen Buchhändlerhause gelegenen Räumlichkeiten zur Unterbringung der Bestellanstalt aus die Zeit vom 1. Juli 1888 bis 1. Juli 1894 vermiethete, die Ver pflichtung der Abmiethcrin sich ausbedungen und von dieser zu gestanden erhalte» hat, ans Erfordern des Börsenvereinsvorstandes die Bestcllanstalt solchen Buchhändlern zu verschließen, welche nach Miltheilung des Börsenvereinsvorstandcs gegen die Satzungen des Börsenvereins verstoßen haben. o. Auch der »Verein Leipziger Kommissionäre« ist eine Genossenschaft mit juristischer Persönlichkeit, hat ebenfalls seinen Sitz in Leipzig und bildet nach den bereits erwähnten K 13 Ziffer 4 und Z 45 der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ein Organ des letzteren. Als Grundlage seiner Thätigkeit und seiner Rechtsbeziehungen dienen ihm die Satzungen vom 14. October 1890, welche die früheren Satzungen vom 8. November 1887 und 9. Januar 1888 außer Wirksamkeit gesetzt haben. In tz 1 der jetzigen Satzungen ist ausdrücklich ausge sprochen, daß der Zweck des Kommissionärvcreins »die Sorge für die Ehre und das Wohl des Leipziger Kommissionsbuchhandels und seiner Mitglieder« bilde und daß er als Organ des Börsenvereins »insbesondere die Verkehrsinteressen des deut schen Buchhandels zu fördern« habe. Die älteren Satzungen ent hielten außerdem in H 3 die Verpflichtung auf die Befolgung der Satzungen des Börsenvereins und im besonderen (Ziffer 2) die Verbindlichkeit, die Lieferung von Sortiment denjenigen ihrer Kommittenten zu verweigern, welche wegen Zuwiderhandlung gegen tz 3 Ziffer 4, 5 u. 6 der Satzungen des Börsenvereins laut Be kanntmachung des Börsenvcreinsvorstandes von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen sind. з. Außer den vorstehend schon erwähnten Orts- und Kreis vereinen, Verlegervereinen und dem Leipziger Kommissionärvereine sind nach Z 13 der Satzungen des Börsenvereins weitere Or gane desselben: die Hauptversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. Aus den die Zuständigkeit, sowie die Rechte und Pflichten dieser Organe im Einzelnen regelnden Be stimmungen der Satzungen ist hier bezüglich des Vorstandes Folgendes hervorzuheben: и. Der Vorstand besteht nach 8 19 aus sechs stimmberech tigte» Mitgliedern, je einem ersten und einem zweiten Vorsteher, Schriftführer und Schatzmeister. Als ihre Legitimation gilt die Bekanntmachung ihrer Wahl im »Börsenblatt für den Deutsche» Buchhandel«, welches nach ß 22 »das amtliche Veröffentlichungs organ des Vereins« bildet und durch welches alle Bekannt machungen des Vorstandes unter der vorschriftsmäßigen Unter schrift: »Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig« zu ergehen haben. Nach 8 21 vertritt der Vorstand den Verein selbständig, soweit er nicht durch die Satzungen beschränkt ist. Es liegt ihm dabei insbesondere ob, »die Satzungen aufrecht zu erhalten und die satzungsgemäßen Beschlüsse zu vollziehen«. Was der Vorstand satzungsgemäß nämlich nach 8 41 unter Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern im Namen des Börsenvereins beschließt, ist nach tz 23 für letzteren verbindlich, sobald der Beschluß durch amtliche Bekannt machung im Börsenblatte zur Kenntniß der Mitglieder gebracht worden ist. Endlich sind nach Z 24 für Beschlüsse und Hand lungen des Vorstandes, welche den Satzungen zuwiderlaufen, so wie für grobe Fahrlässigkeit die Vorstandsmitglieder verant wortlich, soweit sie zustimmten oder sich betheiligten. b. Anlangend die Personen der jeweiligen Vorstands mitglieder, so kommen hier nicht in Betracht die Namen der jenigen aus der Zeit vor dem Jahre 1889. In der Haupt versammlung vom 19./20. Mai dieses Jahres fand eine voll ständige Erneuerung des Vorstandes statt. Die Namen der da mals neu gewählte» Vorstandsmitglieder ergeben sich aus deu Nummern 121 und 137 des Börsenblattes vom 25. Mai und 15. Juni 1889. Damals wurde der Mitbeklagte vr. Ed. Brockhaus erstmalig iu den Vorstand und zwar als zweiter Vorsteher ge wählt. Dieselben sechs Vorstandsmitglieder einschließlich des Ör. Brockhaus wurden ausweislich der Nummern 104 und 130 des Börsenblattes vom 7. Mai und 9. Juni 1890, sowie der Num mern 98 und 121 des Börsenblattes voni 30. April und 29. Mai 1891 in den Hauptversammlungen der Jahre 1890 und 1891 wiedergewählr. Dagegen bekleiden ausweislich der amtsgericht lichen Genossenschaftsacten laut des Registereintrags vom 30. Mai 1892 die in der Urtheilsüberschrist genannten sechs Personen gegenwärtig das Amt von Vorstandsmitgliedern des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler auf Grund der Wahlen, in der im Jahre 1892 abgehaltenen Hauptversammlung. Der Mitbeklagte vr. Ed. Blockhaus ist seit dieser Versammlung erster Vereinsvorsteher. ö. Was nun die Thätigkeit des Vorstands des Börsen- vcreins in Bezug auf die Bekämpfung der Preisschleuderei überhaupt nud im Besonderen die Form anlangt, in welcher er zu diesem Kampfe aufgefordert hat, so kommt hier um des Ver ständnisses und des geschichtlichen Zusammenhanges der die Klä gerin betreffenden späteren Kundgebungen willen Folgendes in Betracht. Als Grundlage dieses Kampfes diente dabei dem Vereins- vorstande von Anfang an die Betreibung sogenannter Verleger- Erklärungen, d. h. die Einholung von Verpflichtungsscheinen, durch deren Vollziehung sich die mit dem Vorstande verbündeten Verleger zur Einhaltung gewisser noch weiter zu erwähnender Maßregeln gegen die Schleuderer verpflichten. 1. Wie sich aus einem Rundschreiben des damaligen Börsenvereins - Vorstandes an seine Verleger-Mitglieder vom 4. November 1884 ergiebt, war bereits von einer im Herbste 1878 abgehaltenen Conferenz die Bekämpfung der Schleuderei in Angriff genommen und seitdem zunächst von einer Anzahl „an gesehener" Vereinsmitglieder jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffernmäßiger oder unbestimmter Form für unstatthaft erklärt worden. Aus Anregung der im Jahre 1883 abgchaltenen Haupt versammlung hatte sich der Börsenvereins - Vorstand als solcher ein Entgegenarbeiten gegen die principielle Schleuderei zur Auf gabe gestellt und auf Grund der deshalb der 1884er Hauptver sammlung gemachten Vorlage war von der letzteren unter Ande rem beschlossen worden, eine besondere Siebener-Kommission zur Entscheidung der Frage einzusetzen, ob ei» Sortimenter als prin- cipieller Schleuderer zu bezeichnen sei. Mittels des genannten Rundschreibens theilte nunmehr der Vereinsvorstand die inzwischen erfolgte Konstituirung der Kommission mit und gleichzeitig for derte er die Verbündeten Verleger aus, solchen Sortimentern, welche er ihnen künftig auf Grund der Kommissions-Beschlüsse als principielle Schleuderer bezeichnen werde, nur mit ver kürztem Rabatt oder gar nicht zu liefern, sowie zum Zeichen der Zustimmung mit dem betreffenden Versammlungsbe- ^ schlusje das dem Schreiben beigefügte Formular zu vollziehen
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