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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1894
- Sprache
- Deutsch
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Beilage zu Nr. 45, 24. Februar 1894. Amtlicher Teil. 3 Hinsichtlich der Rabattgewährung an das Publikum hat der Verein schon von früher her eine besondere Stellung eingenom men. Er hat es nämlich besonders als innerhalb seiner Zwecke liegend erachtet, die sogenannte Schleuderei zu bekämpfen. Als principielle Schleuderer gelten ihm solche Sortimentsbuch händler, welche von dem ihnen selbst von den Verlegern ge währten. oft ein Viertel bis ein Drittel des Ladenpreises betra genden Rabatte dem Publikum einen größeren Antheil gewähren, als der Verein — im Interesse der Erhaltung eines soliden und lebensfähigen Sortiments besonders auch an kleineren Orten — für zulässig erachtet und deshalb seinen Mitgliedern vorschreibt. Grundsätzlich gebrauchte dabei der Verein — wie er übrigens an mehreren, unten noch in anderem Zusammenhänge näher zu er wähnenden Stellen ausdrücklich erklärte — die Worte Schleu dere!« und »(principielle) Schleuderer« nicht im Sinne des all gemeinen, sondern lediglich im Sinne des buchhändlerischen Sprachgebrauchs, nämlich zur Bezeichnung eines Sortimenters, welcher gegen die vom Vereine festgestcllte» und für den Verkehr des Sortimenters mit dem Publikum geltenden Normen verstößt, so daß durch jene Bezeichnungen weder die (bürgerliche) Ehre des Betreffenden, noch seine Kreditwürdigkeit irgendwie in Zweifel gezogen werden sollte. Zu wirksamer Bekämpfung der Schleuderei legen die Satzungen in Z 3 Ziffer 4, 5 und 6 den Mitgliedern die Pflicht auf: »jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publi kum in ziffermäßiger oder unbestimmter Form zu unter lassen«, »bei Verkäufen an das Publikum — mit ge wissen, hier nicht weiter in Betracht kommenden Ein schränkungen die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten—«, und »gegen den Willen des Verlegers den Verlag desselben an solche Buchhändler I und Wiederverkäufer, welche vom Börsenvereinsvorstande ^ oder durch die Hauptversammlung von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausge schlossen sind, sowie an solche Vereine, welche Bücher und Zeitschriften mit unzulässig hohem Rabatt abgeben, nicht zu liefern«. Außerdem trifft nach Ziffer 3 desselben Paragraphen jedes Mitglied die weitere Pflicht: »für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungs weise für die Handlung, welcher er als Theilhaber oder Verantwortlicher Leiter angehört, die Satzungen desBörsen- vercins, sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Haupt versammlungen und des Vorstandes pünktlich zu be folgen«. In Ucbereinstimmung hiermit wird i» 8 2 Ziffer 4 der Satzungen zur Aufnahme als Mitglied des Börsenvereins unter Anderem für erforderlich erklärt: »die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Ver pflichtung, i» allen Stücken den Satzungen des Börsen vereins, sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Haupt versammlungen und des Vorstandes sich zu unterwerfen«. Für den Fall, daß sich die Leitung einer Buchhandlung in den Händen eines Stellvertreters des Besitzers befindet, wird im Anschlüsse hieran auch eine Erklärung der Handlung selbst er fordert, durch welche sich die letztere für die Dauer der Mit gliedschaft ihrer Leiter an die von denselben gegen den Börsen- ^ verein übernommenen Verpflichtungen gebunden erachtet. Damit stimmt auch Z 5 der Satzungen überein, welcher be sagt, daß die Mitgliedschaft ans der Person ruht und jeder In haber, Theilnehmer oder verantwortliche Leiter einer Handlung mit seinem Eintritt in den Verein die Mitgliedschaft nur persön lich erwirbt, damit aber zugleich die von ihm vertretene Handlung gemäß Z 2 Ziffer 4 verbindlich macht. 2. »Wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der Z 2 Ziffer 4 übernommenen Verpflichtung« kann nach Z 8 Ziffer 1 der Satzungen die Ausschließung des betreffende» Mitglieds aus dem Börsenverein verfügt werden. Die Aus schließung hat selbstverständlich den Verlust der Rechte der Mitglieder zur Folge, und es bezieht sich dies nach H 4 Ziffer 4 und 6 vor allem auf »die Benutzung des Deutschen Bnchhändlerhauses und aller vom Vereine geschaffenen Anstalten und Einrichtungen, sowie auf den Bezug des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel«. Mit dem Bezüge des Börsenblattes verbindet sich übrigens vie satzungsgemäße Verpflichtung, dasselbe an Nichtbuchhändler nur mit Genehniigung des Vorstandes und an solche Buchhändler, deren Ausschließung aus dem Börsenvereine beschlossen wurde, überhaupt nicht mitzutheilen. Nichtvereinsmitgliedern gegenüber nimmt der vorletzte Absatz desselben Paragraphen (4) die Haltung ein, daß ihnen ausnahmsweise mit Genehmigung des Vorstandes der Bezug des Börsenblattes, der Kataloge, sowie der übrigen Drucksachen des Börsenvereins und die Benutzung des Börsenblattes zu Inseraten gestattet werden darf, daß jedoch solchen Nichtmitgliedern, gegen welche im Falle der Mit gliedschaft nach tz 8 der Satzungen das Ausschließnngsverfahren angewendet werden dürfte, ebenso wie ausgeschlossenen Mit gliedern der Bezug des Börsenblattes und die Benutzung des selben zu Inseraten, sowie aller Vereinsanstalten und Ein richtungen unter allen Umständen versagt werden muß. a. Die Rechte auf »die Benutzung des Buchhändlerhauses« in Leipzig ergeben sich im Einzelnen aus Z 49 der Satzungen und betreffen hauptsächlich die Befugniß, ini Falle der Mitglied schaft persönlich, im entgegengesetzten FaÜe wenigstens durch solche Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, während der alljährlich in Leipzig stattfindenden Buchhändler messe die üblichen Abrechnungen vornehmen zu lassen. Zu den sonstige» Vereinsanstalten und Einrichtungen des Börsenvereins gehören die Beförderung von Schriftstücken durch die Bestellanstalt im Buchhändlerhause und die Sorti mentslieferung seitens der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre. b. Die Bestellanstalt ist an sich keine Anstalt des Börsen vereins selbst, wohl aber eine Anstalt des »Vereins der Buchhändler zu Leipzig«. Der letztere ist ebenfalls eine Genossenschaft mit juri stischer Persönlichkeit, hat seinen Sitz gleichfalls in Leipzig und bildet für Leipzig den Ortsverein für Leipzig im Sinne von 8 45 der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, woselbst bestimmt ist, daß »zur Förderung der besonderen ge schäftlichen Ausgaben der verschiedenen Geschäftszweige des deutsche» Buchhandels, zur Wahrung örtlicher Interessen und zur Unter stützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels« die Orts- und Kreisver eine, die Verlegervereine und der Leipziger Kommissionärverein als Vereinsorgane in der Richtung von § 13 Ziffer 4 der Satzungen dienen. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig ordnet im Uebrigen seine rechtlichen Beziehungen nach Innen und Außen durch seine am 21. Juni 1888 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Satzungen vom 23. April desselben Jahres und unterhält nach 8 39 seiner Satzungen als besondere Vereinsanstalt die sogenannte Bestellanstalt. Diese wird nach Z 34 Ziffer 2 dieser Satzungen von einem besonderen Ausschüsse des Leipziger Bnchhändlervereins verwaltet und hat nach dem oben augezogeneu 8 39 den Zweck, »den Austausch bnchhändlerischer Geschäftspapicre, welcher den Mitgliedern des Vereins der Buchhändler zu Leipzig obliegt, in Gemäßheit der aufgestellten Geschäftsordnung zu bewirken«. Als Geschäftsordnung für die Bestellanstalt gilt an Stelle der seit dem 1. November 1888 giltig gewesenen und nunmehr ausdrücklich I außer Giltigkeit gesetzten diejenige vom 15. März 1890, durch
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