Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahrcspreiS: sitr Mitglieder ein Exemplar 10 .re. slir Niütmitgliedcr 20 .re. Börsenblatt für den Anzeigen: fiir Mitglieder 10 Psg., für Nichtmitglieder 20 Psg., sür Nichtbuch händler 30 Psg. die dreigespaltcne Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Beilage zu .4° 45. Sonnabend, 24. Februar 1894. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Die Artistische Union E. K. Müller L Co. in Berlin, welche mit ihrer Schadenersatzklage gegen den Börsen verein der Deutschen Buchhändler bereits von dem Königlichen Landgerichte zu Leipzig kostenpflichtig abgewiesen worden war, hat ihre gegen dieses Erkenntnis beim Königlichen Oberlandesgericht zu Dresden eingelegte Berufung zurückgenommen, wodurch dasselbe Rechtskraft erlangt hat. Mit diesem Erkenntnis, welches wir im Anschluß an die früheren Veröffentlichungen in der nachstehenden Anlage zum Abdruck bringen, haben die infolge unserer Maßnahmen gegen die Preisschleuderei im Buchhandel entstandenen Rechts streitigkeiten ihr Ende erreicht. In denselben sind neun verschiedene Jnstanzurteile ergangen, welche in der Beurteilung der prin zipiellen Fragen, ebenso wie die hierüber geäußerten Ansichten der Rechtswissenschaft, fast sämtlich von einander abweichen. Der Vorstand wird deshalb bei seinen ferneren Maßnahmen sich innerhalb derjenigen Grenzen halten, welche die höchste Instanz, das Reichsgericht, für zulässig erachtet hat. Diese Grenzen haben wir bereits in unserer Bekannt machung vom 2. Dezember 1891 (vgl. Börsenblatt 1891, Beilage zu Nr. 283) des Näheren bezeichnet; es sei aus der selben hier das Folgende in Erinnerung gebracht: I. Das "Reichsgericht hat nicht nur den in den Satzungen des Börsenvereins ausgesprochenen Zweck der Regelung des Kundenrabatts als einen durchaus erlaubten anerkannt, sondern auch nicht eine einzige Bestimmung der neuen Satzungen als ungesetzlich oder rechtswidrig beanstandet. Es hat im Gegen teil die in den Satzungen zur Erreichung dieses Zweckes als Kampfesmittel getroffenen einzelnen Bestimmungen ausdrücklich für zulässig erklärt, nämlich: 1. daß die Mitglieder verpflichtet sind: a) jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Form zu unter lassen (8 3 Ziffer 4); b) bei Verkäufen an das Publikum die nach H 3 Ziffer 5 giltigen Rabattnormen cinzuhalten; o) gegen den Willen des Verlegers den Verlag desselben an solche Buchhändler und Wiedervcrkäufer, welche vom Börsenvereins-Borstande oder durch die Hauptversammlung von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen sind, sowie an solche Vereine, welche Bücher und Zeitschriften mit unzulässig hohem Rabatt abgeben, nicht zu liefern (H 3 Ziffer 6); 2. daß Mitglieder, welche diese Verpflichtungen verletzen, nach 88 8 und 9 aus dem Vereine ausgeschlossen werden können; 3. daß Nichtmitgliedern, wenn sie öffentlich in ziffermäßiger oder unbestimmter Form Rabatt an das Publikum ankündigen oder beim Verkauf die festgesetzten Grenzen nicht enthalten oder an andere jene Grenzen nicht Ent haltende gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag liefern, die Benutzung aller Vereinsanstalten und Vereins- cinrichtungen versagt werden kann (Z 4 Abs. 2, S. 10; H 49 Abs. 4); 4. daß die erfolgte Ausschließung des Mitgliedes ans dem Vereine von dem Vorstande im Börsenblatt bekannt gemacht wird G 10). II. Das Reichsgericht hat ferner auch das von der Hauptversammlung im Jahre 1 884 beschlossene Betreiben der Erlangung von Verlegererklärungen seitens des Vereins, durch welche die Verleger sich verpflichten, denjenigen Buchhändlern, welche nach Mitteilung des Vorstandes gegen die Rabattgrundsätze verstoßen haben, ihren Verlag nicht oder nur mit verkürztem Rabatt zu liefern, als ein durchaus zulässiges 1804. Nä. 1«.