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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1894
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- Deutsch
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1124 Nichtamtlicher Teil. 43, ^2. Februar 1894. Eine Ausnahme tritt nur ein, wenn der mit der Anfer tigung Beauftragte nach »fremden Konzepten«, die man ihm als Vorlage bei der Arbeit überließ, gearbeitet und die darin enthaltenen »fremden Originalideen« als seine eigenen Ideen wörtlich wiedergegeben hat. Es lüge in solchem Falle zwar kein unerlaubter »Nachdruck«, wohl aber eine unerlaubte Aneignung fremder geistiger Erzeugnisse unter Benutzung der vom Urheber zur Wiedergabe benutzten Form, mithin ein mechanisches Ab- schrciben (Plagiat) eines fremden Werkes vor. Aber auch hier könnte von einer Aneignung oder einem Benutzen fremden geistigen Erzeugnisses dann niemals die Rede sein, wenn die dem Beauftragten unterbreiteten fremden »Originalideen« nur kurz und zusammenhanglos hingeworfene Gedanke» (eine Reihe guter Einfalle) zur Sache wären. In solchen Fällen läge im Falle der Verwertung jener Gedanken bei der Bearbeitung des in seinem Gegenstand (Thema) feststehenden Geisteswerkes seitens des Bearbeiters keine widerrechtliche Aneignung und der Bear beiter bliebe alleiniger geistiger Urheber des Geschaffenen; eine »Miturheberschaft« würde für denjenigen, welcher die Ideen gleichsam als »Anregung« für die zu fertigende Arbeit (Werk, Broschüre, Aussatz, Artikel) gab, nicht begründet. Die selbständige geistige »Verarbeitung« eines zur »Be arbeitung«, sei es mit, sei es ohne Beifügen von fremden Kon zepten, Skizzierungen, litteraOschen Hilfsmittel», übergebenen Gegenstandes (Themas, Sujets) und die hierbei zu tage getretene selbständige geistige »Anordnung« des Stoffes, der zu bear beiten ist, sichert dem Bearbeiter in allen Fällen die alleiniqe und ausschließliche geistige Urheberschaft an dem Werke selbst. Er wird durch die Art der Bearbeitung zum »Urheber« und bleibt nicht »Bearbeiter« im Sinne eines mit fremden Geislesstoffen mechanisch manipulierenden Hilfsarbeiters. V. Was das »Weiterverösfentlichungsrecht« des Autors hinsichtlich einzelner in periodischen Zeitschriften erschienener Aussätze, Erzählungen, Abhandlungen anbelangt, so ist hierüber die mit dem jeweiligen Berlage getroffene mündliche oder schrift liche Abmachung zunächst entscheidend. Ist eine derartige be sondere Abmachung bei Ueberlassung der einzelnen Aussätze. Abhandlungen — seien sie mit oder ohne direkten Auftrag, mit oder ohne Hilfsmittel oder Unterlagen geschrieben worden — zwischen Autor und Verleger nicht getroffen worden, dann darf der Autor jene einzeln in Zeitschriften oder sonstigen periodischen Werken erschienenen Aufsätze rc. vor Ablauf des Erscheinungs jahres und weiterer zweier Jahre ohne Einwilligung des Erstverlegers nicht wieder einzeln drucken lassen (in anderen Zeitschriften), noch als »Sammelwerk« erscheinen, noch in ein anderes seiner Werke »gesammelt« aufnehmen lassen. Da der Erstverleger mangels anderweiter Vereinbarung dem Autor gegenüber jenen gesetzlichen Schutz gegen »Weiterveröffent lichung« — und zwar läuft die obige Schutzfrist bei jedem ein zelnen Aufsatz »selbständig« vom Tag des Erscheinens ab — genießt, so stellt sich jede vorzeitige Weiterverwertung jener Arbeiten seitens des Autors ohne vorherige Einholung der Ge nehmigung des Erstverlegers als ein »Nachdruck«, begangen vom Autor am eignen Werke dar, der einesteils diesen gegen über dem Erstverleger schadenersatzpflichtig macht, andernteils den Vertrag des Autors mit dem weiteren (zweiten) Verleger in Betreff der »Weiterverössentlichung« rückgängig macht und eventuell im Falle bereits in Angriff genommener Weiter- veröffentlichung den Anspruch auf Rückerstattung der Barauslagen auf Seite des gutgläubige» Zweitverlegers begründet. Eine wissentliche Verschweigung des Mangels der Einwilligung des Erstverlegers zur Weiterveröffentlichung vor vollständig ab- gelausener Schutzfrist des Z 10 des Reichsurhcbergesetzes könnte sogar eine Auflösung des vom Autor mit einem zweiten Ver leger hinsichtlich einer »Weiterveröffentlichung« seiner Arbeiten geschlossenen Verlagsvertrags nebst Schadloshaltung wegen »Betruges« rechtfertigen, welche Thatsache (die wissentliche Verschweigung fehlender Erstverleger-Einwilligung) indes vom Zweitverleger vor Gericht zu erweisen wäre. Diese Erläuterungen, welche für das moderne Verlags geschäft von einschneidender Bedeutung sind, sind von Doktrin und Spruchpraxis in ihren Grundrügcn zwar schon seit den beiden letzten Jahrzehnten als maßgebend erkannt worden; in gemeinverständlicher und dabei ungemein präziser Form der Dar legung aber sind sie — erweitert in den Konsequenzen — in einem Münchener landgerichtlichen Urteile der dritten Civilkammer vom 11. Juni 1893 zur Veranschaulichung gelangt, von welchem wir in gedrängter Fassung die leitenden Gesichtspunkte vorstehend wiedergegeben haben. Die Festlegung der Ostermeffe. x. (Vgl. Börsenblatt Nr. 17. 20. 22. 26. 29. 32. 38. 41.) Ich hätte nicht geglaubt, daß bei dieser Frage sich ein Verteidiger der alten Gewohnheit finden werde, und doch ist ein solcher in der Gestalt des Herrn »Peter Hammer als Erzieher« erstanden. Er will die Frage der Festlegung der Osteimesse durch Hinausschieben des Zahltages lösen. Als ob die Herren Sortimenter nicht Zeit genug hätten, wenn sie nur wollten! Ich bin in vier verschiedenen Sortimenten Gehilfe gewesen. In allen vier Geschäften wurden die Ar beiten so eingerichtet, daß am Sonnabend vor Palmarum der letzte Remittendenballen aus dem Hause ging und daß am Sonnabend vor Quasimodogeniti die Zahlungsliste nach Leipzig geschickt wurde. Bei nur einigermaßen gutem Willen läßt sich das in jedem Geschäft erreichen. Ein Hinausschieben des Zahl tages ist also durchaus nicht notwendig. Dagegen ist der Vorschlag, den Herr Peter Hammer noch nicht ernst nehmen will, das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März laufen zu lassen, meiner Ansicht nach die einzige prak tische und cmofehlenswerie Lösung der Meßfrage. Mich per sönlich würde die Verlegung der Messe und des Rechnungs jahres ungemein erfreuen. Als Verleger politischer Broschüren habe ich unseren jetzigen Abrechnungstermin stets sehr unange nehm empfunden. Grade um die Jahreswende passiert im poli tischen und parlamentarischen Leben viel, was geeignet ist, in interessanten politischen Broschüren behandelt zu werden. Bringt man diese Sachen vor Weihnachten, dann gehen sie im Weihnachtsgeschäft unter und finden als Erscheinungen des vorigen Jahres im neuen Jahre keine Beachtung mehr. Bringt man sie im neuen Jahre, dann sind sie teilweise schon veraltet, oder aber man ist über das Geschick der Bücher, die in der Regel kein längeres Interesse erregen können als in einem Zeit räume von sechs bis acht Wochen, volle fünfviertel Jahre im Ungewissen. Das ist ein Beispiel. Ich denke, anderen Verlegern wird es ebenso gehen, und deshalb bitte ich, den Antrag des Herrn Streller, das Rechnungsjahr vom 1. April bis zum 31. März laufen zu lassen und die Abrechnung auf einen Tag des Monats Juni zu verlegen, zu unterstützen. L. 8. 'lV. Berauschtes. Ueber Firmen im Buchhandel. Berichtigung. (Vgl. Börsen blatt Nr. 35 u. 41.) — Zu der in Nr 41 d. Bl. bereits von Herrn Arnold Hirt berichtigten Ausführung in dem Artikel -Ueber Firmen im Buchhandel- (Nr. 35 d. Bl.), deren Berechtigung auch wir bezweifelt hatten, empfingen wir die nachfolgende weitere Berichtigung: In Nr. 35 d. Bl. spricht ein mit -las» Unterzeichneter Aussatz den Endesunterschriebenen die Berechtigung ab, -Königlich Sächsische Hof buchhandlung» zu firmieren. Wir erwidern hierauf, daß diese Berechtigung in der Thal vorhanden und auf dem uns von Sr. Majestät dem König von Sachsen ausdrücklich verliehenen Prädikate beruht, sowie daß wir unter dieser^Firma handelsgerichtlich eingetragen und anerkannt sind. Wir haben aus diesem Grunde daher auch keine Veranlassung, die
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