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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1897
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970415
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189704159
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ä) Beim Uebcrgang einer Verlagshaudluiig au eine andere Person oder Firma gehen die Aktiven auf den Erwerber über, falls nicht Gegenteiliges vereinbart und bekannt gemacht ist. Dabei sind die Rechte des Sortimenters, der Konditionsgut in Händen hat, zu wahren. s) Der Käufer eines Sortimentsgeschäftes soll für Erfüllung sämtlicher von dem Verkäufer, sofern dies nicht eine Konkursmasse ist, dem Verleger gegenüber eingegangener Verpflichtungen besorgt sein, falls ihn der Verleger davon nicht ausdrücklich entbindet. Z 25. Alte und neue Rechnung. Unter „alter Rechnung" werden alle Buchungen, die in der bevorstehenden Buchhändlermesse, unter „neuer Rechnung" solche verstanden, welche in der dieser folgenden Buchhändlermesse aus geglichen werden müssen. Z 26. Buchhäudlermesse. a) Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalender jahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Dis ponenden) durch Remission, Disponierung und Zahlung erfolgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, spätestens in der folgenden Buchhäudlermesse. Diese findet all jährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt; sie endet mit dem Sonnabend dieser Woche. l>) Durch die Vorschrift über Abrechnung und Zahlung in Leipzig soll Leipzig für diejenigen Firmen, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, zum Erfüllungsort im gesetzlichen Sinne nicht werden und soll in Leipzig ein Gerichtsstand nach ß 29 der Civil- prozeßordnung für das Deutsche Reich nicht gegründet werden. H 27. Meßagio. Von Zahlungen, die in der Buchhändlermesse oder früher zur Ausgleichung des Kontos des vorhergehenden Jahres geleistet werden, wird von dem Verleger dem Sortimenter ein Meßagio von einem Prozent gewährt. K 28. Aufhebung der Rechnung. a) Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen An spruch auf unbeschränkten Kredit. Der Verleger ist jederzeit be rechtigt, unter gleichzeitiger Anzeige den Rechnungsverkehr ein zuschränken oder in Barverkehr umzuändern. l>) Hat der Sortimenter in der Buchhändlermesse seine Ver pflichtungen gegen den.Verleger nicht erfüllt, so ist der Verleger berechtigt, auch für die Disponenden und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern. IX. Remittenden und Disponenden. 8 29. Meß-Remittenden und -Disponenden. Bestimmungen über Meß-Remittenden oder -Disponenden sind von dem Verleger bis zum 31. Januar durch Einsendung einer Remittendenfaktur oder einer besonderen Mitteilung bekannt zu geben, widrigenfalls der Verleger die Einhaltung der vor- geschriebeueu Fristen für Rücksendung gestrichener Disponenden nicht beanspruchen kann. 8 30. Frist für Meß-Remittenden und Disponenden. a) Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, disponiert gewesenen oder ä, oonckition gelieferten Artikel, die der Sortimenter nicht verkauft hat oder die er nicht in alter Rechnung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remittenden spätestens am Sonnabend nach Kantate bei dem Verleger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später eintreffende Remittenden anzunehmen: er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. b) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oester- rcich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen; doch müssen die betreffenden Remittenden- und Dis- ponenden-Fakturen bis zum Sonnabend nach Kantate in den Besitz des Verlegers gelangt sein. Z 31. Prüfung der Meß-Remittenden- und Disponenden-Faktnren. a) Der Verleger ist verpflichtet, die Prüfung der Remittenden- und Disponenden-Faktur des Sortimenters ohne Verzug vorzunehmen und dem Sortimenter Differenzen und etwaige Streichung von Disponenden sofort anzuzeigen. 1>) Znrückgewicsenc Remittenden hat der Verleger spätestens acht Wochen nach Eingang bei ihm oder seinem Kommissionär dem Sortimenter oder dessen Kommissionär znzustellcn, andernfalls kann der Sortimenter die Zurücknahme verweigern. Z 32. Frist für Rücksendungen gestrichener Disponenden. a) Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er zu ihrer Zurückgabe berechtigt ist, innerhalb sechs Wochen nach Empfang der bezüglichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zuznstellen. Zu späterer Rücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet, wohl aber ist er berechtigt, deren so fortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. b) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oester reich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen; doch müssen die betreffenden Disponenden-Faktnren bis zum Sonnabend nach Kantate in den Besitz des Verlegers ge langt sein. K 33. Remittenden von Konditionsgut. a) Der Verleger ist nicht verpflichtet, ü, oonckition gelieferte Werke zurückzunehmen, wenn sie Spuren der Benutzung oder Be schädigung an sich tragen, welche durch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Versendung, Aufbewahrung oder Verpackung ent standen sind, und sofern solche Spuren nicht auf Kosten des Sorti menters vollständig wieder beseitigt werden können. b) Der Verleger ist nicht berechtigt, die Rücknahme von in Rechnung oder bar gelieferten Exemplaren eines Werkes an Stelle von L, oonckition gelieferten Exemplaren derselben Auflage zu ver weigern, wenn hierfür kein anderer Grund vorliegt, als mangelnde Identität der Exemplare und wenn der Bezug in ein und dem selben Kalenderjahre stattgefunden hat. Es ist unstatthaft, an Stelle von Werken, die im alten Kalenderjahr geliefert waren, Werke zu remittieren, die im neuen Kalenderjahr ä eonäition fest oder bar bezogen worden sind. Ein solches Verfahren würde den Grundsätzen von Treu und Glauben im buchhändlerischen Verkehr widersprechen. o) Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von ü oonckition gesandten Werken oder früherer Abrechnung über dieselben als zur Buchhäudlermesse müssen auf der Begleitfaktur von dem Verleger in auffallender Weise klar und deutlich bemerkbar gemacht werden (vgl. tz 15). Vorbehalte wegen anderer Abrechnnngstermine müssen auch in den Cirkularen und Bekanntmachungen enthalten sein, nach denen der Sortimenter bestellt. ck) Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Laufe des Jahres Konditionsgut, also auch vvrgetragene Disponenden zurück, so ist der Sortimenter verpflichtet, es dem Verleger oder dessen Kom missionär innerhalb dreier Monate nach der ersten Aufforderung im Börsenblatt zuzustellen, wenn ein solcher Termin von drei Monaten in der betreffenden Anzeige ausdrücklich erwähnt wurde. Zu späterer Rücknahme von im Laufe des Jahres ä oonckition ge lieferten Werken ist der Verleger nur dann verpflichtet, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen, veränderten Auflage nicht begonnen hat. Dagegen kann er die spätere Rücknahme von zurückverlangten Disponenden in allen Fällen verweigern. s) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oester reich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich die obige Frist um sechs Wochen. K 34. Remittenden von Barsendungen mit Remissionsrecht. Werke, die bar mit Remissionsrecht ohne Angabe eines be stimmten Rücksendungstermines geliefert werden, können dem Ver leger oder dessen Kommissionär nur innerhalb dreier Monate nach Empfang zugestellt werden. Verantwortlicher Redakteur: Max »Vers. — Verlag: Geschäftsstelle deSVörsenvercins dcrDeutfchen Buchhändler sS. Tho mälen, Geschäftsführer). — Druck: Ramm »Seemann. Sämtlich in Leihjtg. Deutsches Buchhändlerhaus, Haspitalstrube.
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