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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970415
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189704159
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
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Beilage zu 87. Amtlicher Teil. 3 8 16. Neueste Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exemplaren zu liefern; er hat aber ohne besonderes Befragen nicht die Pflicht, bei Aus führung der Bestellungen von dem etwa bevorstehenden Erscheinen neuer Auflagen Mitteilung zu machen. 8 17. Verpackung. u) Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger' und Sortimenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, die eine Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Rolle u. s. w. erfordern. b) Ist eine Verpackung als Originalverpackung gekennzeichnet und vom Verleger dem Sortimenter berechnet, so darf sie dieser, wenn sie sich in zu gleichem Zwecke verwendbarem Zustande be findet, dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet franko zurücksenden. o) Aus dem Fehlen einer Originalverpackung allein erwächst dem Verleger noch nicht die Berechtigung zur Zurückweisung von Remittenden, wenn diese sonst in wohlbehaltenem Zustande an ihn zurückgelangen. Er kann in solchen Fällen nur einen ent sprechenden Ersatz für die von ihm gelieferte Verpackung fordern. VI. Beförderung über den Koimnisfwnsplah. 8 18. Kommissionsplatz. Die Beförderung der Sendungen geschieht, wenn nicht anderes vereinbart ist, über den Kommissionsplatz Leipzig, d. h. der Absender hat sie dem Leipziger Kommissionär des Adressaten franko zugehen zu lassen, falls er nicht vorzieht, die Sendungen dem Adressaten mit dessen Zustimmung über einen andern Kom missionsplatz oder auch direkt franko zuzuschicken. 8 19. Kommissionär. a) Ms Kommissionär einer buchhändlerischen Firma gilt die durch das vom Börsenverein herausgegebene Adreßbuch oder das Börsenblatt bekannt gegebene Firma so lange, bis ein etwaiger Kommissionswechsel in letzterem angezeigt worden ist. 1>) Der Kommissionär handelt im Aufträge, im Namen und für Rechnung des Kommittenten. Er ist ohne weiteres zur Em pfangnahme von Sendungen aller Art, sowie zur Empfangnahme von Zahlungen für Rechnung seines Kommittenten als befugt an zusehen. Aus dem von ihm verwalteten Auslieferungslager des Verlegers liefert er für Rechnung desselben mit dessen Originalfakturen. o) Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Beischlüsse lagern auf Gefahr des Kommittenten. Letzterer ist berechtigt, die Versicherung derselben gegen Feuer- und Wasserschäden zu verlangen, jedoch verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. ck) Ein Kommissionswechsel darf, falls der Kommissionär Gläubiger des Kommittenten ist, nur vollzogen werden nach Aus gleich der fälligen und Sicherstellung der schwebenden Verbindlich keiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Konimissionär, insbesondere auch nach Sicherstellung für Abrechnung und Aus gleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten von, Kommissionär gelieferte Sortiment zu dem vereinbarten Termin. 8 20. Haftbarkeit für Sendungen. a) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Ver langen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz gemachten Sendungen beginnt mit deren llebergabe an dessen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren llebergabe a» den Kommissionär des Adressaten oder an den Adressaten selbst. d) Für die Haftung der Kommissionäre gelten, soweit Leipzig als Kommissionsplatz benutzt wird, folgende Bestimmungen: 1. Die Kommissionäre haften für alle verloren gegangene Sen dungen und für den betreffenden Fakturabetrag unter Abzug von 1-Oo/y. 2. Den Mitgliedern des Vereins Leipziger Kommissionäre wird diese Haftpflicht durch eine von diesem Verein verwaltete Versicherungskasse abgenommen. Anspruch auf Entschädigung haben nur die Versicherten. 3. Als verloren gegangen ist eine Sendung erst dann an zusehen, wenn die von den Konimissionären vorgeschlagenen Nachforschungen ordnungsgemäß angestellt worden sind und zu keinem Ergebnis geführt haben. 4. Die Haftung erlischt in allen Fällen ein Jahr nach dem Termine, an dem die Verrechnung des Inhalts der Sen dungen zu erfolgen gehabt hätte. Die Anmeldung eines Verlustes bei der Versicherungskasse unterbricht den Lauf der Verjährung. 5. Versicherungspflichtig sind alle Mitglieder des Börsenvereins und diejenigen Firmen, welche die Verkehrsordnung an erkannt haben. Die Kommissionäre dieser Firmen sind ohne besonderen Auftrag ermächtigt, die Versicherungsgebühr an die Kasse abzuführen und ihren Kommittenten in Rechnung zu stellen. Versicherungsberechtigt sind alle übrigen über Leipzig verkehrenden Firmen. 6. Die Versicherungsgebühr beträgt jährlich fünfzig Pfennige, doch kann, wenn erforderlich, ans Antrag des Vereins Leipziger Kommissionäre vom Vorstand des Börsenvereins im Einverständnis mit dem Vereinsausschuß eine Erhöhung dieser Prämie verfügt werden. Als Aenderung der Ver kehrsordnung soll eine solche Erhöhung nicht gelten. 7. Ein etwaiger Ueberschuß wird nach Jahresabschluß zu gleichen Teilen an den Unterstützungsverein deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen in Berlin, an den Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfenverband in Leipzig und an die Buchhändler-Markthelfer-Krankenkaffe ebendaselbst verteilt. o) Der Vorstand des Börsenvereins erläßt im Einverständnis mit dem Vorstand des Vereins Leipziger Kommissionäre eine Aus führungsverordnung hierzu. VII. Beförderung auf direktem Wege. 8 21. Kosten. Die Kosten für direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, falls er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschrieben hat und sie genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist. 8 22. Haftbarkeit für Sendungen, a) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Ver langen direkt zugehendcn Sendungen beginnt mit dem Augenblick der Absendung. d) Für Remittendensendungen, die auf Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet die Haftbarkeit des Sortimenters mit dem Augenblick der Absendung. 8 23. Direkte Sendungen. Die Ausführung der Aufträge hat auf dem vom Besteller vorgeschriebenen Wege zu erfolgen. Falls aber der Verleger aus irgend einem Grunde davon absieht, eine direkt verlangte Be stellung direkt zu expedieren, so ist, wenn die Bestellung von einer mit ihm in Rechnungsverkehr stehenden Firma ausgegangen ist, verpflichtet, den Besteller umgehend davon zu benachrichtigen. VIII. Iahresrechnung. 8 24. Rechnungsverkehr. a.) Der Verleger liefert den« Sortimenter entweder in offener Rechnung (Jahresrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember laufend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Rechnungsverkehr mit kürzeren oder mit veränderten Terminen bedarf besonderer Vereinbarung. d) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, den sogenannten Transportzettel, zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Nichtigkeit zu bestätigen oder bei Vorhandensein einer Differenz die Summe nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die Uebereinstimmung der beider seits geführten Konten noch vor der Buchhändlermesse herbeigeführt werden kann. - o) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter baldigst nach der Buchhändlermesse einen summarischen Rechnungsabschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, den Abschluß baldigst zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen.
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