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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1897
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970415
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8 7. Rechtsgültigkeit der Bestellungen. - Bestellungen erfolgen rechtsgültig durch Briefe, Telegramme oder durch Bestellformulare, die die Firma des Bestellers hand schriftlich, aufgedruckt oder aufgeftempelt tragen. III. Feste Bestellungen. 8 8. Feste Bestellungen. a) Feste Bestellungen sind solche, die nicht eine Bezeichnung wie „L aonäitiou", Neuigkeit" oder dergleichen tragen, Bestellungen zur Fortsetzung (8 10) und solche, die als fest ausdrücklich be zeichnet sind. b) Enthalten feste Bestellungen eines Sortimenters de» Ver merk: „Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt", so gelten diese als Barbestellungen, wenn die vom Verleger gewährte Nabatterhöhung mindestens fünf Prozent vom Ladenpreise beträgt. o) Der Verleger ist zur Zurücknahme fest oder bar ver langter Werke nur in den in diesem Paragraph und in § 10 an geführten Fällen verpflichtet. ä) Hat der Verleger irrtümlich fest oder gegen bar oder ein anderes als das bestellte Buch gesandt, so ist er verpflichtet, es innerhalb dreier Monate zurückzunehmen und die Kosten für Hin- und Hersendung zu zahlen, falls ihm der Sortimenter unmittelbar nach Empfang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht hat. Ebenso ist der Verleger zur Zurücknahme fest oder bar be zogener Artikel verpflichtet, wenn deren Absendung durch sein Verschulden verzögert wurde. o) Eiu vom Verleger auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter nicht verpflichtet zu behalten, wenn ohne vorherige Bekanntmachung, oder ohne einen hierauf bezüglichen Vermerk im „Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten" im Börsen blatt ein geringerer Rabatt gewährt wird als 25 Prozent. Der Sortimenter muß jedoch in solchem Falle dem Verleger sofort nach Empfang der Sendung und der Faktura Mitteilung machen und das betreffende Werk auf Kosten des Verlegers innerhalb dreier Monate diesem oder dessen Komniissionär zustellen. 8 9. Vorausberechnete Teile eines Werkes. a) Berechnet ein Verleger bei Uebersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang rc.), so ist der Sortimenter verpflichtet, das Werk mit ihm ebenso zu verrechnen. b) Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten oder im voraus bar nachgenommenen Teile eines Werkes zu den von ihm bestimmten Terminen, oder in Ermangelung solcher Be stimmungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktur, bei Barlieferung spätestens innerhalb eines Jahres zu liefern. Geschieht dies nicht, so ist der Sortimenter berechtigt, die bereits empfangenen Teile eines Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf des betreffenden Termins dem Verleger oder dessen Kommissionär in laufende Rechnung oder gegen Nachnahme zuzustellen, auch wenn sie gebraucht oder eingebunden sind. o) Ist die Zurückgabe unmöglich, so ist der Verleger ver pflichtet, dem Sortimenter einen den nicht gelieferte» Teilen ent sprechenden Betrag in laufende Rechnung gutzuschreiben oder spätestens in nächster Buchhändlermesse zurückzuzahlen. Bei Bar bezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der oben bestimmten Fristen von dem Verleger zurückzuzahlen. § 10. Fortsetzungen und Zeitschriften. u) Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung erhaltenen Teiles eines Werkes an den bisherigen Abnehmer un möglich geworden, so ist der Verleger zur Zurücknahme verpflichtet, falls ihm hiervon Mitteilung gemacht und die Zustellung inner halb dreier Monate an ihn oder seinen Kommissionär erfolgt ist. b) Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften hat der Verleger in Rechnung oder gegen bar zurückzunehmen, falls der Sortimenter sie binnen vier Wochen nach Empfang der ersten Nummer, oder des ersten Heftes des berechneten Viertel- oder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt., IV Konditionsgut. 8 11. Konditionsgut. a) Das Konditionsgut (Disponenden, sowie L oouäibion oder bedingt gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) bleibt Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist hierfür bei allen Verlusten und Beschädigungen nur insoweit ersatzpflichtig, als er das Kon ditionsgut durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, sowie durch Feuer- und Transportversicherung schützen kann. b) lieber das Konditionsgut, welches der Sortimenter im Laufe des Jahres erhalten hat, steht ihm mit Ausnahme der im 8 28 Absatz 2 und in H 33 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Fälle die Verfügung bis zu der dem Lieferungsjahr folgenden Buch händlermesse zu. o) Dasjenige Konditionsgut dagegen, das der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die andere übernommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit zurück verlangen. 8 12. Neuigkeiten und Lagerartikel. a) Als Neuigkeiten gelten Werke, die zum erstenmal oder in neuer Auflage zur Versendung gelangen und nicht nur Titel ausgabe» sind. 1>) Die Zusendung von Neuigkeiten ä oouäitaon kann un verlangt an solche Sortimenter erfolgen, die laut Bezeichnung im neuesten Jahrgange des vom Börsenverein herausgegebenen Adreß buchs derartige Sendungen annehmen, oder ausdrücklich solche er beten haben. In allen anderen Fällen hat der Verleger die Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung zu tragen, falls ihm binnen Monatsfrist nach Eingang der Sendung eine darauf bezügliche Anzeige gemacht worden ist. o) Zusendungen von Verlagswerken, die nicht mehr Neuig keiten sind, sogen. Lagerartikel, dürfen nur aus ausdrückliches Ver langen des Sortimenters erfolgen. Werden solche unverlangt gemacht, so sind sie wie unverlangte Neuigkeiten nach den Be stimmungen des vorherigen Absatzes zu behandeln. ck) Bei Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung von dem Sortimenter verlangt ist, hat der Verleger dem Kommissionär desselben auf Verlangen den Originalbestellzettel zur Einsicht vorlege» zu lassen. V. Beschaffenheit der Sendungen. § 13. Inhalt der Sendungen. Der Inhalt einer Sendung gilt als mit der Faktur überein stimmend anerkannt, falls der Empfänger nicht sofort nach der ohne Verzug vorzunehmenden Prüfung der Sendung dem Absender eine gegenteilige Mitteilung zugehen läßt. 8 14. Defekte. s.) Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt ist, so ist der Verleger innerhalb zweier Jahre nach dem Bezüge verpflichtet, sofort nach Empfang der bezügl. Mitteilung, den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln u. s. w.) unentgeltlich nach zuliefern oder das Exemplar umzutauschen, in beiden Fällen auf Verlangen franko Per Post. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, auch wenn es inzwischen bereits für das Ein binden vorbereitet wurde, zurückzunehmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist er dagegen nicht verpflichtet. d) Die handschriftliche Bemerkung auf der Faktur: „Vor Absendung kollationiert" verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prüfung und Anzeige eines Mangels und entzieht ihm das Recht späterer Beanstandung. 8 15. Sendungen unter Vorbehalt. Werden bestellte Werke unter einem vorher nicht vereinbarten Vorbehalte gesandt, so gilt die Sendung als angenommen, wenn der Sortimenter nicht sofort nach Empfang der Sendung dem Ab sender seinen Widerspruch erklärt. In diesem Falle hat der Sorti menter die betreffenden Werke dem Verleger oder dessen Kommissionär auf die Aufforderung des Verlegers hin innerhalb dreier Monate zu zustellen. Derartige Vorbehalte müssen auf der Faktur in auffallender , Weise klar und deutlich bemerkbar gemacht werden (8 33 Absatz 4).
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