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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970415
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189704159
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-04
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahreshrci-5 flir Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmttglieder 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dretgespaltene Petitzetle «der deren Raum 20 Psg.. nichtbuchhiindlcrische Anzeigen 30 Psg.; Mitglieder des Börsen vereins zahlen nur 1» Pf., ebenso Buch- handlungsgehilsen slir Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. ^Beilage zu 87. Donnerstag, den 15. April 1897. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Vorstand bringt hierdurch den laut Beschluß der vorjährigen Hauptversammlung vom Vereins- Ausschusse ausgearbeiteten und durch den Vorstand festgestellten Entwurf der revidierten Buchhändlerischen Verkehrsordnung zur Kenntnis der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler und macht gleichzeitig bekannt, daß dieser neue Entwurf der nächsten Hauptversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt werden wird. Leipzig, den 10. April 1897. Der Vorstand des Sörlenvereins der Deutschen Suchhändler zu Leipzig. Johannes Stettner. Wilhelm Lader. Emanuel Reinicke. Carl Engelhorn. KiiWiidlmschr Ucrkrhrsordiiiiilg. Entwurf des Vereins-Ausschusses. I. Allgemeines. 8 1. Zweck der Verkehrsordnung. Der Zweck der bnchhändlerischen Verkehrsordnung ist die Regelung des geschäftlichen Verkehrs der deutschen und der mit ihnen verkehrenden ausländischen Buchhändler unter einander. § 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind, in Ermangelung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma, verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler und der von ihnen vertretenen Firmen, unter einander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen ver tretenen Firmen mit denjenigen Nicht Mitgliedern und den von diesen vertretenen Firme», die durch eine, dem Vorstande des Börsenvereins abzugebende und von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich anerkannt haben; 3. der vorstehend bezeichneten Nicht Mitglied er und der von ihnen vertretenen Firmen unter einander. Diese die Verkehrsordnung anerkennenden Nichtmitglieder des Börsenvereins werden im „Börsenblatt für den Deutschen Buch handel" bekannt gemacht und in dem vom Börsenvereiu heraus gegebenen „Adreßbuch des Deutsche» Buchhandels" kenntlich gemacht. 8 3. Anzeigen. u) Buchhündlerische Anzeigen gelten in Ermangelung anderen Nachweises als regelrecht erfolgt, wenn sie durch das „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" in der entsprechenden Abteilung veröffentlicht worden sind. b) Die gleiche Geltung haben Anzeigen, die in der ersten Abteilung des voni Börsenvereiu herausgcgebene» „Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels" neben und unter den einzelnen Firmen stehen. Ausgenommen sind hiervon nur solche Anzeigen, bei denen die Verkehrsordnung ausdrücklich Bekanntmachung durch das Börsen blatt vorschreibt. II Preise und Bezugsbedingungen. Z 4. Ladenpreis. Nettopreis. Der Verleger bestimmt den Preis (Ladenpreis, Ordinärpreis), zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum verkauft werden sollen (Satzungen des Börsenvereins 8 3 Ziffer 4. 5), ebenso den sich für den Sortimenter nach Abzug des Rabatts ergebenden Nettopreis, sowie Freiexemplare und andere Vergünstigungen. Ohne besondere Erlaubnis des Verlegers darf weder der Ladenpreis noch der Nettopreis eines Werkes abgeändert werden (Verbot der Preisunterbietung infolge von Massebezügen). § 5. Abänderung der Bezugsbedingungen. a) Zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen ist der Verleger verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung eine Abänderung öffentlich oder durch besondere Mit teilung bekannt gemacht hat. b) Bei Lieferung von Fortsetzungen ist der Verleger gegen über denjenigen Sortimentern, die die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) von ihm bekannt gemachten Bezugsbedingungen abzuändern; Aufhebung oder Ein schränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Aenderung der Bezugsbedingungen. Der neue Jahrgang, Band u. s. w. eines periodischen Unter nehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzusehen. 8 6. Einstellung der Lieferung. a) Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung der Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu ver weigern. d) Der Verleger ist ferner berechtigt, die Lieferung der Fort setzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern und einseitig seine Bezugsbedingungen abzuändern 1. gegenüber Mitgliedern des Börsenvereins von dem Zeit punkte ab, Ivo sie aus dem Vereine oder doch von der Benutzung der Vereinsanstalten und Einrichtungen ausgeschlossen sind; 2. gegen Nichtm itg lieber, wenn nach dem Ausspruche des Börsenvereinsvorstandes gegen sie Thatsachen vorliegen, die bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließungsverfahrens nach sich ziehen würden.
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