Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis srüh !» Uhr eingehende Anzeigen lammen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Beiträge ,ür da« Börsenblatt sind an ote Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des BörscnvcreinS der Deutschen Buchhändler. ^7 75 Leipzig, Dienstag den 1. April. 1879 Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Bnchhändlermefse zur Kenntniß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Cantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags 11 Uhr statt; wer bis 11 Uhr nicht erschienen ist, verliert für diesmal seine Berechtigung znm Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geld buße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Auszählen der Stimmzettel stattzufinden, derart daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclamirt werden können. 3) Der große^Börsensaal wird zum Zweck der Abrechrmng vor Cantate nicht geöffnet; erst - Montag nach Cantate, den 12. Mai beginnt das Abrechnungsgeschäft und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von früh 8 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Die sämmtlichen Leipziger Herren Commissionäre wollen sich an diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nnng einfinden. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Archivariat (während der Messe im Börsengebäude anwesend) einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 5) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Cassenscheine, sowie alle reichSumlauf- fähigen Noten. Berlin, Weimar und Leipzig, den 25. März 1879. Der Vorstand -es Dörsenvereins der Deutschen Guchhän-ler. Adolph Enslin. Hermann Böhlau. Hermann Haessel. Bekanntmachung. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. HinrichS'schcn Buchhandlung.) Für den Monat April 1879 sungirt: Herr Franz Wagner als Börsenvorsteher. Herr Otto Holtze als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 31. März 1879. (* vor dem Titel ----- Titelauflage. 4 --- wird nur baar gegeben ) Act iä Danzig. Die Deputation des Vereins -er Luchhändtcr zu Leipzig. Bacmeistcr in Eassel. 2ur Reorganisation äsr dötisrsu Loiinlaostalten vom xrsLtisoüsn ' —. 50 Sechsundvierzigster Jahrgang. 176