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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1903
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- 1903-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1903
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4768 Nichtamtlicher Teil. ^ 136, 16. Juni 1908. nicht gelingt, das zu verhindern, was sie verbieten können und dürfen > Der zweite Abschnitt des Entwurfs führt den Titel! Rechtsverletzungen und nimmt die prozessuale und Straf bestimmung aus dem Literaturgesetz vollständig herüber. Dies habe den Vorteil, daß einmal alles zur Materie ge hörige vollständig bei einander ist, das andre Mal, daß > keine demgemäße oder entsprechende Anordnung eines anderen Gesetzes nöthig ist, was in den Händen der Gerichte zu oft sehr merkwürdigen Auffassungen Veranlassung giebt.« Am Schluß rühmt Meyer noch, daß die Grundsätze einer vernunftgemäßen Gesetzgebung bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs beobachtet sind. Dem Werk ist ein Anhang beigefügt, in dem einige bereits früher veröffentlichte Aufsätze des Verfassers wieder abgedruckt werden. Es sind diese! Bestellerrecht und stell vertretende Urheberschaft; Lücken der beschränkten Urheber rechte; Die Photographie und die beschränkten Urheberrechte; Zur Frage des Eigentums an dem Negativ. Bei der Fülle des Stoffs muß ich mich beschränken und will aus diesen Aufsätzen nur ganz weniges kurz streifen. Auf Seite 190 vertritt Meyer »die völlige Nichtberechtigung der Ableitung eines -Rechts am eigenen Bilde- aus dem -Werkverträge«, wie sie Hugo Keyßner versucht hatte. Seite 198! «... es liegt in der Natur der Sache, daß die gesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte (wie das Recht am eignen Bilde) keine derjenigen Durchbrechungen gestatten, welche die Urheber rechte sich im höher stehenden Interesse der Gesamtheit ge fallen lassen müssen«. Seite 199: »Heute nehme ich für alle Photographien ausnahmslos urheberrechtlich nur den ihnen .... zustehenden Schutz in Anspruch und verweise diese hiernach gefährdet zurückbleibenden Interessen unter eine . . . anderweitige Gesetzgebung«. Seite 200: »Dreißig Jahre also nach dem Tode besteht ein wirkliches Interesse daran, die Persönlichkeit geschützt zu sehen . . .« Seite 202. -Das neue österreichische Urheberrecht, welches jede Verbreitung jeder beliebigen Bildniß-Darstellung von dem Willen des Dar gestellten abhängig macht, geht . . . viel zu weit«. Der Ab druck des Aufsatzes über das Eigentum an dem Negativ der bestellten Aufnahme saßt alle Gründe für und gegen zu sammen, und ich muß den Leser auf den Aufsatz selbst verweisen. Um das Bild, das die Frage des »Rechts am eignen Bild- jetzt darbietet, zu vervollständigen, muß auf die beiden Gutachten, die Gareis und Keyßner dem 26. deutschen Juristentag erstattet haben, noch kurz eingegangen werden. Gareis stellt den augenblicklichen Rechtszustand fest und bespricht dann das bekannte Reichsgerichtsurteil vom 24. Juni 1890, durch das der Strafantrag eines Fräuleins, das ein Herr mit ihrer Erlaubnis hatte photographieren lassen, gegen den Photographen, der die Bilder vervielfältigt und verbreitet hatte, aus K 7 des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876 abgewiesen wurde, weil die Dame nicht Bestellerin war. Gareis meint, daß der erwähnte Z 7 und der tz 8 des Reichsge- sstzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, scheinbar den Nachdruck auf die Bestellung legen und daß dieses scheinbar maßgebende Moment für das Reichsgerichtsurteil bestimmend gewesen sei. Deshalb treffe die Entscheidung nicht den Kernpunkt der Frage, ebensowenig wie die Urteile in Sachen des Bildes des Fürsten Bismarck auf dem Sterbelager. Dasselbe sei zu sagen von dem Urteil des zweiten Strafsenats des Reichsgerichts vom 29. No vember 1898, das die widerrechtliche photographische Auf nahme einer Dame im Badeanzug und die gewerbliche Be nutzung der entstandenen Photographie als Beleidigung im Sinn des Z 185 StGB, geahndet hat. Es sei verkannt, daß das Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, und aus diesem Grund die Bestrafung hätte erfolgen müssen. Gareis nimmt auf Keyßner Bezug, der allerdings erkläre, daß das Persönlichkeitsrecht an einem Bilde erst im Werden sei, daß aber eine umsichtige Rechtsprechung die einzelnen Streitfälle zu einer befriedigenden Entscheidung führen könne; es werde dann allmählich für die Gesetzgebung die Zeit der Reife herankommen. Keyßner gebe aber zu, daß der Strafrichter das Strafrecht nicht erweitern könne.") Das Persönlichkeits recht existiere aber bereits, da der Begriff der Beleidigung so weit gefaßt werden kann, daß die Verletzung des Rechts am eignen Bilde darunter fällt. Die Anerkennung dieses Rechts sei im Wege der Ge wohnheitsrechtsbildung in Deutschland, wie in andern Kultur ländern erfolgt, »vor allem liegt die Rechts-Überzeugung vor, ohne welche kein Gewohnheitsrecht entstehen kann, das kann niemand leugnen, der die Stimmung im Volke kennt...« Der Beleidigungs-Paragraph des Strafgesetzbuchs biete nun zweifellos ein Mittel, dieses Gewohnheitsrecht praktisch zur Geltung zu bringen, ebenso auch Z 828 BGB. -Das Resultat der bisherigen Betrachtung ist demnach die Konstatierung des Rechts der Persönlichkeit am eignen Bilde«, aber dem Verkehr gegenüber seien auch Konzessionen zu machen. Erstens in dem Fall, in dem das Urbild seine ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung zur Her stellung und Verbreitung des Abbilds gegeben hat. Zweitens, wenn der Künstler, ohne daß das Urbild ihm gesessen hat, eine freie, künstlerische Darstellung fertigt, vorausgesetzt, daß nicht Nebenumstände vorhanden sind, die ein Einschreiten gegen den Künstler rechtfertigen.« -So können selbst Ab bildungen von großen Staatsmännern in Witzblättern wie -Kladderadatsch« und »Ulk- passiren!» Am Porträt ist also ein dreifaches Recht vorhanden; das Eigentum am Stoffe, das künstlerische Urheberrecht des Malers und das Persön- lichkcitsrecht des Abgebildeten, bezw., wenn der Abgebildete nicht der Besteller ist, noch ein viertes, das des Bestellers. Als dritte Ausnahme erwähnt Gareis die Abbildungen, die im Interesse der Sicherheitspolizei sich als erforderlich erweisen, und als vierte das Recht der Öffentlichkeit und ihr Interesse an der Kenntnisnahme von öffentlichen Vorgängen und an der Darstellung von Örtlichkeiten, bei denen die Mensche» nur die Staffage bilden. Aber auch in der Öffentlichkeit be stehe noch das Recht der Individualität, »so würde z. B. eine Dame, im Vordergründe eines großen Festzugsbildes kenntlich abgebildet, an der sich soeben die deutlichen Symptome der Seekrankheit zeigen, gegen die Vervielfältigung und Verbreitung zweifellos Einspruch erheben können.« Als Ergebnis seiner Erörterungen will Gareis folgendes fest gestellt wisse»! 1. Jeder freie Mensch hat ein Persönlichkeits recht. 2. Die photographische Abbildung einer Person als Individuum und die Verbreitung einer solchen Abbildung setzt die Zustimmung dieser Person voraus. Ist die Person . . . verstorben, so findet Absatz 3 tz 189 Str.G.B. entsprechende Anwendung. 3. Die Beleidigung im Sinn des Z 185 Str.G.B. kann auch durch unbefugte Herstellung oder Verwendung eines Abbildes eines lebenden oder ver storbenen Menschen begangen werden. Keyßner steht, wie man weiß, durchaus auf dem Standpunkt, daß zu den Persönlichkeitsrechten das Recht am eignen Bilde gehört. Folgerichtig tritt er auch dafür ein, daß das Negativ dem Besteller gehört. Wie notwendig die Anerkennung dieses Persönlichkeitsrechts sei, gehe aus dem Urteil des III. Strafsenats des Reichsgerichts vom 26. Juni 1900 hervor, durch das einer Frau, deren Mann der Be steller ihrer Photographie ist, versagt wird, gegen den Ver vielfältiger und Verbreiter vorzugehen, da sie nicht Bestellerin >1 Das Recht 1901, S. 43.
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