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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1903
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- Deutsch
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zeugung vorliege, behaupte Gareis zwar, habe es aber nicht bewiesen. Aber selbst diese Rechtsüberzeugung als wahr an genommen, fehle doch die Übung in der Praxis der Gerichte, In drei Fällen habe das Reichsgericht versagt, in zweien habe es wegen Beleidigung bezw, Hausfriedensbruch, ver urteilt, im dritten Klägerin abgewiesen, da sie nicht Be stellerin sei. Von einem Recht am eignen Bilde sei in keinem Fall die Rede gewesen. Ebensowenig hat das Kammer gericht und das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ge legentlich in jüngster Zeit anhängig gewesener Klagen ein solches Recht anerkannt. In Gierkes »Allgemeinem Recht der Persönlichkeit- oder in Köhlers »Individualrecht« vermag Verfasser keinen Schutz zu erblicken; von beiden weiß unsre Gesetzgebung nichts. Als Resultat aller Erwägungen bleibt bestehen: »Nur die gesetzliche Anerkennung eines Rechts am eignen Bilde vermag ausreichend gegen Porträtmißbrauch zu schützen,« Dies wäre zu charakterisieren als das »Recht, über das eigene Bild zu verfügen und alle anderen von der Verfügung über dieses Bild ausschließen zu können,« Ver fasser untersucht nun, wie sich Köhler, Keyßner, Gareis, Osterrieth zu diesem Problem stellen, und findet, daß alle gemachten Vorschläge an einer gewissen Plan- und Methode- losigkeit leiden. Die Vorschlagenden haben sich möglichst viele Einzelfälle vergegenwärtigt, diese nach dem Billigkeits- gefühlc entschieden und daraus leitende Sätze gezogen. Ehe man an eine gesetzliche Feststellung eines neuen Schutz gesetzes geht, soll man den Schutz analoger Interessen im geltenden Recht zum Vergleich heranziehen. Gerade das sei bisher nicht geschehen. Das Interesse am Recht am eignen Bilde beruhe einmal darauf, daß das Bild Jdentitätsmerkmal ist (also ein Abbild, das nicht zur Bezeichnung andrer Per sonen verwandt wird), das andre Mal Abbild der Person, die sich u, a, dadurch als geschädigt erachten kann, »wenn das Abbild eines harmlosen Privatmanns, der als unschuldiger Zeuge in einem Sensationsprozeß auftreten mußte, durch alle Sensationsblätter hindurch geschleppt wird,« Das Interesse des Urbilds an der Verhinderung der Veröffentlichung eines Abbilds ist in beiden Fällen gänzlich verschieden, §12 B,G,B, gewährleistet den Schutz des Namens, wenn durch unbefugten Gebrauch ein Interesse verletzt ist. Unter denselben Voraussetzungen sollte auch das Bild gegen Mißbrauch geschützt sein. Anders liegt die Sache, wenn die Veröffentlichung des Abbildes zur Darstellung des Urbildes erfolgt; dies bildet kein Analogon zum Namenrecht, Am nächsten verwandt erscheint der Schutz, der im Urheberrecht gewährt wird, doch ist lctztrer Schutz ja fast ausschließlich ein vermögensrechtlicher, während diese Seite dem Interesse am eignen Bilde meist fremd zu sein pflegt. Auch gegen die bloße indiskrete Veröffentlichung der photographischen Abbildung bestehe ein Schutzbedürfnis; aber dieses sei durch die Verletzung eines Interesses des Abgebildeten bedingt. Dadurch seien alle von andrer Seite aufgestellten kasuistischen Ausnahmen beseitigt: ein Schutz nur da, wo ein Interesse an ihm. In einem Fall aber solle der Abgebildete dem Bildner und seinein Rechtsnachfolger gegenüber unbedingten Schutz genießen: wenn er dem Hersteller des Bildes freiwillig ge sessen habe. Zwischen beiden Parteien sei hierdurch ein Vertrauensverhältnis geschaffen, das Pflichten in sich schließt. Dieser besondre Schutz des unter seiner freiwilligen Mit wirkung Abgebildetcn ist aber kein absoluter. Dritten Per sonen gegenüber ist allein der gewöhnliche bei Verletzung eines Interesses cintretende absolute Schutz am Platze, Eine derartige Bestimmung würde den Schutz des Bestellers in den Reichsgesetzcn vom 9, und 10, Januar 1878 unnötig machen, tz 14 des neuen Entwurfs eines Photographiegesetzes verdient Beifall, wenn er einen absoluten Schutz nur gegen unbefugte Veröffentlichung gewähren will, sonst geht er aber in seinem Schutzgewährcn entschieden zu weit, weil er ihn gewährt auch in Fällen, in denen gar kein Interesse des Abgebildeten in Frage kommt. Das Einspruchsrecht gegen Veröffentlichung nach dem Tode des Abgebildeten gewährt der Entwurf mit Recht seinen Angehörigen; dagegen liege zur Beschränkung dieses Rechts auf den Zeitraum von zehn Jahren keine Veranlassung vor, wenn, wie Rietschel verlangt, zur Geltendmachung des Rechts der Nachweis des Interesses gefordert wird, Rietschel schlägt folgende Fassung des Z 14 vor: »Jeder, dessen Interesse dadurch verletzt wird, daß ein anderer sein photographisches Bildnis oder das photo graphische Bildnis seiner Eltern, seiner Kinder oder seines Ehegatten unbefugt verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann Unterlassung dieser Veröffentlichung verlangen. Ist er nicht selbst der Abgebildete, so steht ihm diese Be fugnis erst nach dem Tode des Abgebildeten zu, »Hat der Abgebildete im Einverständnis mit dem Urheber durch Verharren in einer bestimmten Stellung oder in ähnlicher Weise bei der Aufnahme des photo graphischen Bildnisses bewußt mitgewirkt, so darf der Be rechtigte die in Z 7 erwähnten Befugnisse nur mit Ein willigung des Abgebildeten ausüben. Zu einer nach der Verkehrssittc üblichen Art der Ausübung gilt die Ein willigung als erfolgt, wenn der Abgebildete nicht vor oder unverzüglich nach der Aufnahme des Bildes der Ausübung widersprochen hat,« Den Strafbestimmungen in tz 17 Abs, II des Entwurfs steht Rietschel »mit keineswegs freudigen Gefühlen gegenüber. Die vorsätzliche Verletzung jedes Privatrechts unter Strafe zu stellen, hält er für bedenklich. So auch hier: in den wirklich strafbedürstigen Fällen reichen W 185 ff, und 300 StGB, aus; auch das Recht am eignen Namen genieße keinen straf rechtlichen Schutz, Das Recht des Bestellers ist auch in dem neuen Ent wurf beibehalten, wird aber in der Begründung anders moti viert als in dem Gesetz von 1878, Rietschel hält diese Gründe aber für keineswegs stichhaltig, das Interesse des Bestellers und des Herstellers seien keineswegs genau gegen einander abgewogen: »die Beibehaltung des Privilegs des Bestellers bedeutet die Vernichtung zahlreicher selbständiger Existenzen durch den Großbetrieb -, sei doch für die gewerbsmäßige Her stellung photomechanischer Vervielfältigungen der Großbetrieb die geeignetste Betriebsform, Wolle man aber diese Bevor zugung des Publikums gesetzlich festlegen, so sei man wenig stens konsequent und beschränke das Bestellerprivileg nicht auf das Portrait, Vor allem aber sei der Übergang des Urheberrechts auf den Besteller zu weitgehend: nach G7 Abs, I umfaßt das Urheberrecht nicht nur die ausschließliche Befug nis, das Werk zu vervielfältigen, sondern auch die, es ge werblich zu vertreiben. Was das Publikum, ivas der Besteller wolle, sei nicht das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, sondern die Befugnis, ohne Einwilligung des Herstellers vervielfältigen zu dürfen. Hierzu genüge, wenn dem Besteller ein Recht der Vervielfältigung zustehe, (Schluß folgt,) Kleine Mitteilungen, Vom Reichsgericht, (Nachdruck verboten,) — Wegen Urkundenfälschung ist am 29. Januar vom Landgericht Leipzig der Agent Bruno Veit in Naumburg zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden. — Der Kaufmann F. betreibt neben seinem Zigarrengeschäft auch einen Zeitschriftenhandel. Seine Reisenden, zu denen der Angeklagte gehörte, haben Bestellzettel bei sich und sollen die Namen der Besteller darauf nur dann vermerken, und zwar mit einem entsprechenden Zusatz, wenn die Besteller es nicht selbst tun. Der Angeklagte hat nun vier Bestellzettel ohne Be fugnis mit den Namen der betreffenden Personen versehen und
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