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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1903
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- Erscheinungsdatum
- 15.06.1903
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- Deutsch
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4738 Nichtamtlicher Teil. 138, 18. Juni 1908. wie cs von Keyßner behauptet wird, nicht anerkannt werden. Eine unselige Verwechslung zwischen dem Persön- lichkeits- und dem Jmmaterial-(Urheber-)Rechte habe irre- gesührt. Ein ähnlicher Jrrgang sei bei Briefen häufig, wenn man sie ohne weiteres als Autorsachen behandelt und sie nur aus diesem Gesichtspunkt schätzen will. Eine ebensolche Verwechslung sei es, wenn man sagt, am eignen Bild habe man soviel Recht, wie an einem selbst ge schaffenen. Das Bild, das man geschaffen hat, kann man der Welt vorenthalten, da man ihr nichts entzieht, was sie be reits gehabt hat; mit der eignen Gestalt ist dies nicht der Fall. Deshalb fehle eine autorrechtliche Befugnis am eignen Bild. Wäre dies der Fall, so bestünde dies nicht nur am Ganzen, sondern auch an einzelnen Teilen. Nun sei es aber unzweifelhaft, daß ein Mediziner irgend eine körperliche Ano malie eines Menschen wiedergeben darf, wenn er nur die Herkunft dieser Anomalie verschweigt. Die Quelle des Rechts am eignen Bilde liegt also nur in der Persönlichkeit, und die Wiedergabe ist nur unstatthaft, wenn sie in das berechtigte Bereich der Persönlichkeit eingreift, oder mehr, als es durch die Rücksicht auf das Nachbarrccht gestattet ist. Die Menschheit könne mit Recht verlangen, eine deutliche Vor stellung von irgendwie hervortretenden Personen zu erhalten, gleichviel ob ein derartiges Öffentlichwerden der Person ihrem Wunsch entspricht oder nicht. Hierin liegt aber die Grenze. Wo die Veröffentlichung eines Bildes keinen ver nünftigen sozialen Zweck hat oder nur dem Skandal oder der Kränkung dient, müsse sie ausgeschlossen sein, ebenso bei nicht öffentlichen Personen. Aber auch öffentliche Personen seien vor Abbildungen zu schützen, die sie in heiklen oder lächerlichen Lagen darstellen. Zu den geheimen Situationen gehöre auch die hehre Stille des Todes, sofern die Leiche nicht auf das Paradebett gestellt wird. So richtig die Ent scheidung des Reichsgerichts in Sachen der bekannten Bismarckphotographie als solche sei, so gänzlich verkehrt sei die Begründung durch den Hausfriedensbruch. EL sei lediglich die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ahnden gewesen. Auch das Interesse des Publikums an der Photographie des Bismarck-Totenbildes kann nicht geltend gemacht werden, da es kein berechtigtes Interesse sei. Mit dem Beleidigungs gedanken sei eben nicht in allen Fällen des Persönlichkeits rechts auszukommen. In drei Fällen hören die An sprüche des Persönlichkeitsrechts mehr oder minder auf: 1. wo das Abbild nur als Staffage dient; 2. beim künstlerischen Studienbild; 3. wo der Welthumor ein setzt. Dem Welthumor müsse sich jede öffentliche Per sönlichkeit beugen, und ein Verbot der Karikatur ist unzulässig, vorausgesetzt, daß diese Karikatur sich von einem Hinweis aus unehrenhaftes oder zweideutiges Handeln freihält. Der Autor schlägt folgende Fassung vor; »die öffentliche Wiedergabe des menschlichen Bildes ist verboten, wenn sie in gesellschaftswidriger, krän kender oder herabsetzender Weise erfolgt«. Unzulässig erscheint die Benutzung eines Porträts zu Detettivzwecken, wenn das Bild zu diesem Zweck ausgenommen ist, unzulässig auch die Benutzung als Theatermaske, solange die dargestellte Person lebt; der Tote steht, wie der Geschichte, so der dra matischen Darstellung frei. Auch dem 8 826 BGB., dem Satz von den guten Sitten und dem Schadensersatz bei einem Verstoß gegen sie, widmet der Verfasser einige Be trachtungen. Man habe ohne das Pcrsönlichkeitsrecht aus zukommen geglaubt unter Benutzung dieses Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dies reiche aber nicht aus; außer dem müsse dieser Satz sehr diskret angewendet werden, da z. B. ein Unterlassen der Moralgebote unmöglich schadens ersatzpflichtig im Sinn des 8 826 machen kann. Der nächste Paragraph (9) ist einer Betrachtung des 8 7 des bestehenden Photographiegesetzes gewidmet. Die Bestimmung (der Über tragung des Urheberrechts auf den Besteller) sei allerdings dem Gedanken des Persönlichkeitsrechts entsprungen, biete ihm aber nur einen dürftigen Schutz, da das photographische Urheberrecht nur auf fünf Jahre Schutz gewährt, welcher Schutz noch dazu versagt, wenn der Photograph verabsäumt, auf der Photographie seinen Namen und Wohnort und das Kalenderjahr des ersten Erscheinens zu setzen. Die Bestim mung des A 14 des Entwurfs eines neuen Photographie- gesctzes hält Verfasser für unrichtig und den Lebenserforder nissen widersprechend. Das Recht am eignen Bilde dürfe nicht urheberrechtlich gestaltet und der Presse nicht die Befugnis genommen werden, die Personen des Tags dem Volk zum konkrete» Verständnis zu bringen oder in die Heiterkeit des souveränen Humors einzubeziehen. Eine vor vier Jahren in New Jork geplante anti-eartoon-Ml gegen die Karikaturen sei mit Recht gescheitert. Dagegen sei im Jahr 1900 in New Dort ein Gesetz durchgegangen : es sei nicht gestattet, Briefe, Papiere und ähnliches zu veröffentlichen, was bei einer Person entdeckt wird, die sich selbst getötet oder die man tot gefunden hat. Eine anti-oartoon-bill ist im Jahre 1899 in Kali fornien durchgegangen, nach der es verboten ist, in Zeitungen und Zeitschriften das Porträt einer californischen Person ohne ihre Zustimmung zu bringen. . . Der Text dieses Gesetzes ist im Anhang abgedruckt?) Der letzte Paragraph ist der Betrachtung gewidmet, wie lange der Rest des Per- sönlichkeitsrechts, das an sich mit dem Tode erlischt, von den Erben auszuüben ist. Köhler entscheidet sich für die Frist von 5 Jahren, die schon das römische Recht als die äußerste Frist kannte, um den Rechtsstand der Toten zu bekämpfen oder seine letztwillige Verfügung (mit Querel) anzufechten. . . Nach 5 Jahren sollten die nicht literarischen Briefe, nach 3 Jahren sollte das Bild des Verstorbenen frei sein, nach 8 Jahren sollte es gestattet sein, die Person auf der Bühne zur Darstellung zu bringen. — Zwei Ereignisse haben dazu beigetragen, auch Rietschel zur Herausgabe seines -Rechts am eignen Bilde« zu veran lassen. Einmal, daß diese Frage auf die Tagesordnung des 26. Juristentages gesetzt worden ist, das andere Mal der Entwurf eines neuen Photographiegesetzes bezw. sein ß 14. Er behält den Namen »Recht am eignen Bilde« bei, ob gleich es Zweifel erwecken kann, ob es als Recht am Urbild oder an der Abbildung aufzufassen ist, und »Recht ani eignen Äußern«, »den eignen Zügen« deutlicher wäre. Verfasser unter sucht, inwieweit heute das Recht am eignen Bilde ge schützt ist, und erklärt den Schutz, den das Strafgesetzbuch gewährt, für ebenso unzureichend wie den durch 8 823 des BGB. Die Bestimmungen der Gesetze von 1876 seien über haupt verfehlt; einmal gewährten sie nur dem Besteller des Bildes einen und dann nur ungenügenden Schutz, ein an deres Mal beraubten sie den Schöpfer des Bildes. Der Fehler liege daran, daß man nicht verstanden habe, daß das Interesse des Porträtierten an seinem Bilde gänzlich verschieden sei von den Interessen des Schöpfers an seiner Schöpfung und daß beide Interessen gesondert behandelt werden müssen. Keyßners und Gareis' Ansicht, daß das Recht am eignen Bilde im Werden begriffen sei und daß Gewohnheitsrecht und der Gerichtsgcbrauch die Lücke zum Teil ausgcsüllt habe, zum Teil auszusüllcn im Begriff sei, seien sehr zu bezweifeln, ebenso wie die Existenz eines solchen Gewohnheitsrechts überhaupt, wenigstens für Deutschland, während sich in der französischen Praxis allerdings ein gewohnheitsrechtlicher Schutz gegen Porträtmißbrauch ausgebildet habe. Daß eine Rechtsüber- *) Nach Zeitungsnachrichten soll vor kurzem der Gouverneur von Pennsrstvanien ein von der Staatslegislatur angenommenes Preßgesetz genehmigt haben, das allen Zeitungen und Zeitschriften die Veröffentlichung von Karikaturen verbietet.
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