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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1903
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- Erscheinungsdatum
- 15.06.1903
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- Deutsch
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Z7 ISS, 15. Juni 1903. Nichtamtlicher Teil. 4787 Verbreitung über sich ergehen lassen mußte, dafern ihm nicht dazu das Strafgesetzbuch in Form einer Beleidigungsklage Hilfe gewährte. Es ist eben ungeheuer schwer, die Ansprüche der Persönlichkeit und die Ansprüche der Allgemeinheit mit einander so zu vereinigen, daß beide zu ihrem Recht kommen. Seitdem Hugo Keyßner im Jahr 1896 die erste zusammen- fassendc Darstellung des Rechts am eignen Bilde gegeben hat, hat die Beschäftigung mit dieser Frage nicht geruht. Das neue Photographiegesetz, dessen Entwurf im Juli 19V2 ver öfsentlicht ist, versucht nun, das Persönlichkeitsrecht mehr zur Geltung kommen zu lassen. Im Sinn des geltenden Gesetzes spricht er in seinem Z 6, Absatz 2 das Urheberrecht dem Besteller zn: »Bei photographischen Bildnissen (Porträts) geht das Recht (so. des Urhebers), soweit nicht ein anderes ver einbart ist, auf den Besteller über.« S 7 desselben Ent wurfs spricht dem Urheber die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten zu. Während diese Paragraphen in Einklang mit dem geltenden Recht lediglich die urheberrechtliche Seite betonen, läßt der Z 14 des Entwurfs das Persönlichkeitsrecht zur Geltung kommen, indem er bestimmt: -Photographische Bildnisse (Porträts) dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tode des Abge bildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung des überlebenden Ehegatten, der Eltern und der Kinder des Abgebildeten. »Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf solche Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Personen besteht, insbesondere auf die Wiedergabe von Landschaften, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen.« Während das bestehende Recht nur dem Besteller das Recht des Urhebers zuerkannte und ihn als solchen schützte, schützt dieser Paragraph auch den Abgebildeten und gewährt ihm nicht nur ein von dem des Urhebers abgesondertes Ber- bietungsrecht für seine Lebenszeit, sondern gesteht dieses Ver- bietungsrecht auch seinen, Hinterbliebenen zu. Diese An erkennung des Persönlichkcitsrechts ist ein vollständiges Novum in der Gesetzgebung und schon als solches höchst bedeutsam. Ob es gesetzestechnisch richtig erscheint, dieses, das Persönlich keitsrecht, gelegentlich in einem urheberrechtlichen Gesetz zur Geltung zu bringen, ist freilich nicht ohne weiteres zu bejahen. Eine Berechtigung hierzu ist aber immerhin aus der Tatsache zu entnehmen, daß das Urheberrecht ja an sich ein höchstes Persönlichkeitsrecht ist. Auch der deutsche Juristentag hat diese Frage auf die Tagesordnung seiner 26. Tagung gesetzt, und es sind ihm zwei Gutachten, das eine von Professor vr. Karl Gareis, das andre von dem Geheimen Justiz- und Kammergerichtsrat vr. Keyßner erstattet worden. Zu einer Beratung im Plenum des Juristentags ist die Angelegenheit nicht gekommen. In der Abteilung, die die Frage zu beraten hatte, wurde auf Vorschlag des Referenten vr. Wildhagen beschlossen, in eine Erörterung dieser Frage nicht mehr einzutreten, aber dem Präsidium des Juristen tages die Erörterung im Plenum vorzuschlagen. Aber auch im Plenum ist die Beratung nicht mehr beliebt worden, ein Vertagungsantrag ist angenommen worden, der folgenden Wortlaut hat: »Der Juristentag wolle beschließen: 1. Ein Recht am eignen Bilde ist als Ausfluß eines allgemeinen Rechts auf unbehelligtes Privatleben in dem aus diesem Gesichtspunkt sich ergebenden Umfang anzu erkennen und zu schützen. 2. Der ständigen Deputation zur Erwägung zu stellen, die Frage, ob es zweckmäßig erscheint, im Fall der Verletzung dieses Rechts und andrer Persönlichkeits-l rechte einen im Civilprozeß versolgbaren Anspruch auf eine nach richterlichem Ermessen an den Verletzten oder an die Armen zu entrichtende Buße zu gewähren, für die Verhandlungen auf einem späteren Juristentage in Aus sicht zu nehmen«. Aus allem diesen erhellt schon, wie schwierig eine Lösung dieser Frage ist. Auftauchen konnte sie ja erst, als durch die Photographie die Abschilderung von Personen nicht mehr ein Vorrecht der Begüterten war, brennend wurde sie, als die Vervollkommnung der Photographie auch Laien, und noch dazu mit sehr geringen Mitteln gestattete, die Abbildung von Personen und die Vervielfältigung dieser Abbildung vorzunehmen. Diese neuen Verfahren setzten jeder mann der Gefahr aus, dem Kodak eines Liebhabers zum Opfer zu fallen, und dies zuweilen in Lagen, in denen der Betreffende schwerlich selbst den Wunsch hegen dürfte, verewigt zu werden. Auf der andern Seite mußte auch dem künstle rischen Bedürfnis Rechnung getragen werden, ebenso wie dem berechtigten Wunsch der Allgemeinheit, Persönlichkeiten, die in irgend einer Weise sich hervorgetan haben, auch im Abbild kennen zu lernen. Der Entwurf eines Photographiegesetzes trägt in seinem oben angeführten Z 14 wenigstens der künstlerischen Freiheit Rechnung, in dem er bestimmt, daß das Verbietungsrecht keine Anwendung findet auf solche Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Per sonen besteht, schweigt sich aber vollständig aus über die Herstellung von Porträts von Personen, die der Öffentlich keit angehören; man muß also wohl annehmen, daß auch die Anfertigung solcher Abbilder ohne die Erlaubnis der Ab gebildeten unstatthaft ist. Wohlgemerkt, nur die Verbreitung und Ausstellung eines Porträts ist unerlaubt. Wie die Be merkungen zu diesem Paragraphen ausdrücklich hervorheben, fällt die Aufnahme und die Nachbildung eines Porträts an sich nicht unter diese Bestimmung, da eine Beschränkung in dieser Richtung die Amateurphotographie zu stark beeinträchtigen würde. Nicht unerwähnt mag es bleiben, daß auch so dieser Paragraph in der Praxis häufig nicht so leicht zu handhaben sein und die Entscheidung dem Richter, ob die Personen in einer Landschaft oder in öffentlichen Aufzügen »und der gleichen- die Hauptsache oder nur Stisfage sind, manchmal recht schwer werden wird. Der Klärung dieser uns beschäftigenden Frage sind drei jüngst erschienene Bücher von Josef Kahler,") S. Rietschel"") und Bruno Meyer""") gewidmet, deren Gedankengang nebst den Folgerungen, die die Verfasser gezogen haben, kurz zu skizzieren mir gestattet sein möge. Eine Besprechung der beiden dem 26. Juristentage erstatteten Gutachten wird sich zwanglos daran anknüpfcn lassen. Die Kohlersche Arbeit ist aus einem Vortrag entstanden, den der berühmte Verfasser im Jahr 1902 im Berliner An waltverein gehalten hat. Er wird hiermit weiter aus- gearbeitet und, mit Anlagen versehen, einem größern Publi kum vorgelegt. Verfasser bedauert, daß bisher »das erste und heiligste Recht, das Recht an der Persönlichkeit«, bis in die neueste Zeit der Anerkennung der Wissenschaft des Rechts entbehrt hat. Aber die Frage über die Ausdehnung dieses Persönlichkeitsrechts sei die schwierigere; sicher sei, daß dieses Recht nur mit vielen Begrenzungen existieren könne. Ein jeder muß es ertragen, daß man über ihn spricht; wer an die Öffentlichkeit tritt, muß sich eine Kritik gefallen lassen. Darum könne auch ein Recht am eignen Bild, ") Köhler, Prof. vr. I. Das Eigenbild im Recht, gr. 8". Berlin, I. Guttentag, 1903. 66 Seiten. 2 ./t, "") Rietschel, Pros. vr. S. Das Recht am eigenen Bilde, gr. 8". Tübingen, I. C. B. Mohr, 1903. 55 Seiten. 1 -E 20 »). "**) Meyer, Bruno, Das neue photographische Schutzgeseh. gr. 8". Weimar, Deutsche Photographische Zeitung, 1902. XVI, 819 Seiten. 6 ÜL. 628
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