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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1903
- Sprache
- Deutsch
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/tzr 131 IO. Juni 1903. Nichtamtlicher Teil 4603 Nichtamtlicher Teil. Zur Schul-Ketiribunri in der Schweix. (Vgl. Nr. 115 d. Bl.) Das Pfandrecht des Wohnungs-Vermieters an cin- gebrachten Sachen des Mieters. Im Anschluß an seine dankenswerten Mitteilungen zur Schnldbetreibnng in der Schweiz, die wir zuletzt in Nr. 115 d. Bl. vom 20. Mai 1903 zur Kenntnis der Leser gebracht haben, schreibt uns Herr Rechtsanwalt Friedrich Schlutter in Zürich, der langjährige Rechtsbeistand des dortigen kaiser lich deutschen Generalkonsulats, neuerdings folgendes, was sich wie frühere Mitteilungen ans seiner Praxis ergibt und der deutschen Geschäftswelt als wertvolle Aufklärung empfohlen sei: die Redaktion des Börsenblatts für den deutschen Buchhandel, Deutsches Bnchhändlcrhans in Leipzig. Eine deutsche Firma schreibt mir anläßlich eines Konkurses in der Schweiz, sie sei erstaunt, daß ihr Kommissionsgnt in die Konkursmasse gezogen werde, um zur Befriedigung eines Gläubigers zu dienen, der 2000 Fres. für Ladcnmietzins angeineldet hat. Daraus geht hervor, daß man in Deutschland immer noch nicht den Unterschied kennt, der zwischen dem Z 550 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Artikel 294 des schweizerischen Obligationenrechts besteht. Nach jenem haften dem Vermieter des Grundstücks von den eingcbrachten Sachen des Mieters nur die eigenen Sachen des Mieters, z. B. nicht die Ansstenerobjekte der Ehefrau, nicht das Kommissionsgut, nicht das gemietete Piano re. Nach dem schweizerischen Obligationenrecht, Artikel 294, hingegen haften diese Stücke, ausgenommen wenn der Vermieter wußte, daß es fremde Sachen (Heiratsgut, Kommissionsartikel re.) seien, und wenn er das vor dem Einbringen wußte. Wer sein Kommissionsgut bei der Pfändung oder im Konkursverfahren herausziehen will, muß dem Vermieter dieses Wissen beweisen. Der Beweis wird bei uns fast nie nngetrctcn, weil der deutsche Lieferant angesichts seines Z 559 gar nicht an diese Möglichkeit denkt, also auch gar nicht in der Lage ist, seinem Anwalt die Beweismittel zu verschaffen, die dieser braucht, nur seinem Klienten zum Siege zu verhelfen. Gar fatal ists nun aber beim Kominissionsgut des Buchhändlers. Man sollte meinen, eines Beweises bedürfe cs da gar nicht. Es gibt ja kaum einen Sortimenter, der nicht Kommissionsware im Laden hätte; oft hat er fast nur solche. Und wer an einen Sortimenter in der Schweiz einen Laden vermietet, sollte eigentlich schamrot werden, wenn er behauptet, er habe das nicht gewußt. Dennoch wird dem, sein Eigen tum fordernden Verleger stets der Beweis aufcrlcgt, und zwar von der Erwägung ausgehend; im allgemeinen sei cs richtig, daß ein Sortimenter auch Bücher in Kommission führe und daß das eigentlich jedermann, auch der Laden- vermietcr, wisse; aber vorn Verleger N. in Leipzig und von dessen Verkehr mit dem Gcmcinschnldner, und daß dieser Verkehr sich gerade auf die Nummern, die heute im Aktiv- ctat des Konkurses bzw. Pfändnngsprotokolls stehen, beziehe, — von alledem fehle ihm das Wissen, und deshalb sei das ihm gegenüber in aller Form zu beweisen. Ein oberinstanzlicher Bescheid ist bis jetzt nicht bekannt geworden. Begreiflich! Der deutsche Verleger kennt seinen 8 559, verläßt sich darauf und tut nichts, wenn er an Sortimenter liefert, die gemietete Geschäftsräume haben. Kommt cs zum Konkurs, so beginnt er de» Prozeß, läßt'ihn aber bei der Zweifelhaftigkeit der Sache fallen, che cs zum Beweisverfahren kommt. Also; nie Weitcrzichnng an die ober» Gerichtsinstnnzen und daher Fortdauer der Unsicherheit! Das letzte Mal hat das Bnchhändlerbörscnblatt den Gegenstand damals behandelt, als cs den Jahresbericht des Schweizerischen Bnchhändlcrvcreins vom 4. Juni 1894 mit- tciltc. Alle Bemühungen dieses Vereins zur Lösung der Frage blieben erfolglos, weil das schweizerische Jnstiz- dcpartement weder unser» Artikel 294 abändcrn, noch die Gerichte in ihren Entscheidungen beeinflussen kann. Nur Mitteilung der Publikation des Konkurses schweizerischer bnchhändlerischer Schuldner an die deutsche Zentralstelle in der Form, wie sie im schweizerischen Amtsblatt steht, wurde durch Bescheid des eidgenössischen Jnstizdcpnrtemcnts vom 9. Mai 1894 zngesagt. Das ist aber nicht ausreichend. Solange nicht ein Verleger in einem Konfliktfallc es riskiert den Prozeß dnrchzufiihren und wenigstens ein kantonales Obergcricht zu der richtigen Ansicht zu bringen; weil Sortimenter auch Kominissionsartikcl führen, »rußte der Ladcnvermieter desselben wissen, daß nur ein größerer oder kleinerer Teil der Ladenwaarc ihm hafte — wird die vorhandne Unsicherheit fvrtbcstehen. Es läßt sich, abgesehen hiervon, z. Z. kein andrer Rat geben, als der, entweder den Schweizer Sortimenter, der über kein eignes Lokal verfügt, die Erklärung unterschreiben zu lassen, daß er seinen Ladennvermietcr vor dem Einbringen der Kommissionsware des Verlegers N. von dem Einbringen und dem Charakter als Kommissiönsgnt unterrichten wolle und die Unterlassung dieser Verpflichtung gradczn als Unter schlagung betrachte, oder daß man den Beginn des Verkehrs von der vorherigen Beibringung einer Erklärung des Ver mieters abhängig macht, daß er, der Vermieter, voll dem Kommissionsverhältnis Kenntnis habe und auch einem all fälligen Käufer des Hauses hiervon Kenntnis geben werde. Dann hat der kommittierende Verleger — auch im Fall der jetzige Vermieter die fragliche Anzeige an seinen Käufer unter läßt — in jenem einen regreßpflichtigen Schuldner für den Schaden. Wie aber, wenn der Sortimenter auszieht, ohne etwas zu sagen? Dagegen schützt bloß die vorerwähnte Erklärung, daß solches Tun auch von ihm selbst als Unterschlagung be trachtet werde und daß er nicht eher ins neue Lokal cin- zichen werde, als bis sein neuer Ladenvermieter von ihm benach richtigt sei, daß alle, bis jetzt als vom Verleger N. herrührcnd und in den Büchern als Kommissionsgnt stehenden Artikel, sowie alle später noch voll N. ihm in dieser Weise gelieferten Artikel fremdes Eigentum seien und für den Mietzins nicht in Anspruch genommen iverden dürfen. Die bloße Erklärung, sich zu verpflichten, diese Dinge dem Vermieter mitzutcilen, nützt nichts, weil der Sortimenter solche Verpflichtungen überhaupt nicht mehr zu erfüllen vermag, wenn er in Konkurs fällt. Der Passus mit der Unterschlagung muß hinein. Damit bekennt er, daß er weiß, er verfüge wissentlich mit Unrecht über fremdes Vermögen, indem er in ein neues Lokal einzieht, ohne vorher den neuen Vermieter von seinem Abkommen mit dem Verleger N. in Kenntnis gesetzt zu haben. Solche Erklärungen beschaffen die Leute nicht gern und haben allerlei Ausreden. Wenn der Mann wenig Kredit genießt, muß er natürlich seinem Vermieter den Zins voraus- zahlcn, sobald dieser erfahrt, daß das vorhandne Lager zu einem guten Teil ihm für den Mietzins nicht haftet. Aber dann soll man überhaupt lieber keine Geschäfte machen mit
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