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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1903
- Sprache
- Deutsch
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146, 27. Juni 196». Nichtamtlicher Teil. LVSI Monroe-Doktrin und das spanische Amerika-. Hier liegt bei näherer Betrachtung nach Form und Inhalt mehr als ein dem Tagesinteresse dienender Artikel vor, da in dem Artikel auf die Arbeit eines Amerikaners Bezug genommen wird. Aus dem Inhalt jener fremden Arbeit einzelnes zu beleuchten und es in gemeinverständlicher, leicht faßlicher Form im Auszug wiederzugeben (in deutscher Sprache) hat sich der Verfasser zur Aufgabe gemacht. Der Aufsatz ist ent schieden eine »Ausarbeitung--, die bis zu einem gewissen Grad wissenschaftlichen Inhalt hat. Aber trotzdem liegt kein originales Geisteserzeugnis, kein selbständig schutzberechtigtes Schriftwerk im Sinn von Z 1 des Urheberrechtsgesetzes vor, denn die Art der erläuternden Schilderung und der kritischen Darlegungen verrät eine zu geringe selbstschöpferische Tätig keit des Verfassers. Wäre das Gegenteil der Fall, so fiele die gedachte »Ausarbeitung- unter Absatz 2 8 18 des Ur heberrechtsgesetzes, sie wäre eine Ausarbeitung wissenschaft lichen Inhalts, und als ein Eigenerzeugnis genösse sie dann auch ohne Rechtsvorbehalt den Schutz gegen Abdruck. Wir kommen zu folgendem Ergebnis: Will man Leit artikel aus einer »Tageszeitung- vervielfältigen, um sie für seine literarischen oder gewerblichen Zwecke zu benutzen, so ist vor allem die Arbeit auf ihren Inhalt und die Form ihrer Wiedergabe genau zu prüfen. Man hat als Herausgeber, Verleger, Redakteur, Schriftsteller und, so weit die zu betätigende Vorsicht und Sorgfalt auch den »Drucker- als Mitveranstalter des Abdrucks trifft, nicht minder als Drucker sich die Frage vorzulegen: Was enthält der Artikel und wie ist er verarbeitet seinem Gedankeninhalte nach, endlich stellt er sich überhaupt als ein -selbständiges Geisteserzeugnis- dar, das den Schutz eines »Schriftwerkes, im Sinn von Z 1 des Urheber-Gesetzes genießt? Es gibt Leitartikel in Tageszeitungen, die wissenschaftlichen oder tech nischen Inhalt haben. Ist dies der Fall, so ist die Art der Wiedergabe dieses Inhalts besonders zu prüfen. Stellt sich diese als eine -Ausarbeitung- selbständiger Natur mir eignem, sei es schöpferischem, sei es erläuterndem, kritisierendem, schilderndem Gedankeninhalt dar, behandelt deren Verfasser darin einen Stoff, der der Wissenschaft oder Technik an gehört, und behandelt er ihn, um das Wissen des Lesers zu fördern und zu erweitern, so darf der Artikel ohne Er mittlung und Ermächtigung des Verfassers nicht vervielfältigt werden. Ein solcher Leitartikel darf nicht von einer Zeitung in die andre übernommen werden oder in eine Zeitschrift, Broschüre, Buch mittelst Abdrucks übergehen. Solche Leit artikel bedürfen durchaus keines Rechtsvorbehalts, um gegen Weiterbcnutzung mittelst Vervielfältigung geschützt zu sein. Es sind »Ausarbeitungen wissenschaftlichen oder technischen Inhalts- im Sinn von Z 18 Absatz 2 des Urheberrechts- Gesetzes und den Händen der Verleger, Herausgeber, Redak teure, Drucker und andrer entzogen, so gut wie ein ge drucktes selbständiges Buch. Will man solche Leitartikel für seine Zwecke weiterbenutzen, so darf man den Abdruck nicht eher vornehmen, als bis man den Verfasser mit Hilfe der Zeitung, in der der Aufsatz erschienen ist, ermittelt, dessen Ermächtigung eingeholt und über die Bedingungen und die Form der Weiterbenutzung sich geeinigt hat. Im andern Fall stellt sich der ohne den Verfasser erfolgte, sei es vollständige, fei es teilweise Abdruck als verbotner Nachdruck dar, der zum mindesten schadensersatzpflichtig, eventuell bei bewußt rechtswidrigem Handeln auch strafbar macht. Es gibt aber eine große Zahl von Leitartikeln in -Zeitungen-, die keine selbständigen geistigen Erzeugnisse (Eigenwerte) sind; cs wird darin nur über geschichtliche oder Tagesereignisse in irgend einem Zusammenhang berichtet, ihr Inhalt ist nicht von bleibendem Werte, er belehrt nicht, sondern unterrichtet nur über neue Vorkommnisse und knüpft hieran Betrachtungen, die mit der -Wissenschaft- oder der -Technik- nichts zu tun haben. Solche Art von Leitartikeln in Zeitungen (Zeitungsartikel im engern Sinn u. für das Tagesinteresse des großen Publikums geschrieben) sind auch geistige Erzeugnisse, die meist der Ursprünglichkeit und Selbständigkeit durchaus nicht entbehren. Allein sie erheben sich nicht auf das Niveau eines Schriftwerkes von bleibendem Werte und sie zehren auch oftmals von fremdem Stoffe, den sie in der bei Zeitungen gewöhnlichen journalistischen Form zur Besprechung, Darstellung und Beurteilung bringen. Solche Leitartikel in »Zeitungen- sind in andern Zeitungen und in Zeitschriften unter gewissen Bedingungen ohne den Verfasser abdruckbar, sei cs ganz, sei es teilweise. Zunächst darf ein »Rechtsvorbehalt- oder ein »Nachdrucksverbot« nicht über oder unter dem Artikel stehen, sonst ist letzterer der freien Verwendbarkeit ebenso entzogen wie ein Leitartikel, der sich als eine Ausarbeitung wissenschaftlichen oder tech nischen Inhalts erweist, und es müßte in diesem Fall der Verfasser ebenso ermittelt und um seine Ermächtigung zuvor angegangen werden. Weiter ist die Verwendung des Artikels nur zulässig, wenn beim Abdruck die »Zeitung- angegeben wird, aus der der Benutzer des Artikels ihn entnommen hat (einerlei ob diese die Originalquelle ist oder bloß Abdrucksquelle). Ist der Verfasser des Leitartikels in diesem genannt, so gehört zur Angabe der Quelle auch die Wieder gabe seines Namens. Endlich ist der Abdruck solcher Leit artikel nur zulässig, wenn er -ohne Änderungen, die den Sinn entstellen-, erfolgt. Im andern Fall liegt verbotner Nach druck vor, der zu Schadensersatz verpflichtet und bei bewußt vorsätzlicher Änderung mit Sinnentstellung strafbar macht. Die Benutzung von Leitartikeln aus »Zeitungen« mittelst Abdrucks ohne die Verfasser ist selbst bei den so genannten reinen Zeitungsartikeln von journalistischem Cha rakter, die Anspruch auf eine Ausarbeitung wissenschaftlichen oder technischen Inhalts nicht erheben können, keine gemein freie. Sie ist schlechthin unzulässig, wenn sie einen »Rechts vorbehalt« tragen; daher ist nach Prüfung des Artikels auf Inhalt und Form der Gedankenwiedergabe, die weitre Prü fung auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Rechtsvorbehalts zu richten. Bis jetzt haben die Verfasser von Artikeln für die -Tagespresse- von dem Vorbehalt noch selten oder gar keinen Gebrauch gemacht. Leitartikel, unter Vorbehalt veröffentlicht in Zeitungen, sind dem Verfasser dieser Darlegung bis jetzt nach keine zu Gesicht gekommen. Würde aber ein reiner Zeitungsartikel, z. B. ein politischer Exkurs an leitender Stelle mit einem solchen Vorbehalt erscheinen, so wäre dies dahin auszulegen: der Verfasser des Artikels gibt seine journalistische Geistesarbeit zum Abdruck nicht schlechthin frei, sondern wünscht, daß man sich mit ihm vor der Weiter- vcrwendung seiner Arbeit im Veroielfältigungswege in Ver bindung setze und seine Ermächtigung zum Abdruck einhole. Aber auch bei vorbehaltlos au leitender Stelle verösfenl lichten reinen Zeitungsartikeln ist die Weiterbenutzung mittels Abdrucks keine unbedingt zulässige. Es ist vielmehr nur ein sinngetreuer Abdruck statthaft und es darf die deutliche und vollständige Angabe der »Bezugsquelle- nicht fehlen. Erst wenn die beiden letztem Bedingungen bei Ausführung des Abdrucks erfüllt werden, ist die Weiterbenutzung auch von ausgesprochen journalistischen Leitartikeln einwandfrei und kann Strafen wegen vcrbolnen Nachdrucks und Schadens ersatzansprüche der Verfasser nicht nach sich ziehen. Was für den Abdruck von »Leitartikeln aus Zeitungen gilt, findet auch auf alle im Hauptteil der Zeitung nach dem Leitartikel folgenden größern Zwischenartikel Anwen dung. Es ist daher diese Prüfung auf Inhalt und Form des Artikels und die Art seiner Erscheinungsweise von denjenigen, die einen Abdruck des Artikels veranstalten, vorher vorzu- 675»
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