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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1903
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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5090 Nichtamtlicher Teil. ^ 146, 27. Juni 1903. Nichtamtlicher Teil. Was darf ich aus „Zeitungen" Abdrucken und was nicht? Von vr. Karl Scharfer. (Alle Rechte Vorbehalten.) Für Verleger, Drucker und Redakteure, nicht minder auch für Schriftsteller hat die gestellte Frage in tbesi an der Hand des Gesetzes schon ihre Beantwortung gefunden. Wir wollen sie einmal an der Hand realer Unterlagen behandeln, und nach einer Methode, die für die Praxis ver anschaulichen soll, wann das Gesetz die Benutzung der Ver wertung fremder Geistesarbeit aus »Zeitungen« ohne den Urheber gestattet und wann und unter welchen Umständen das Gesetz die Benutzung und Verwertung mittelst Abdrucks verbietet bezw. von der Ermächtigung des Verfassers ab hängig macht. Vor mir liegen zwei Tageszeitungen, das Morgenblatt der »Frankfurter Zeitung« vom 31. Mai 1903 und das Vorabendblatt der »Münchener Neuesten Nachrichten- vom 4. Juni 1903. Gesetzt den Fall, ich wäre Verleger, Redakteur oder Schriftsteller und fände in den Tagesausgaben jener beiden Zeitungen geeignete Artikel, die ich gern für meine Zwecke benutzen möchte, z. B. mittelst Aufnahme in einer andern Tageszeitung, Zeitschrift, Brochüre oder in einem heraus zugebenden Buch — wie habe ich mich zu verhalten, bevor ich den Abdruck zur Ausführung bringe? Weiter: wie hat sich der Drucker zu verhalten, dem solche fremden, schon gedruckten Geisteserzeugnisse zur Vervielfältigung übergeben werden? Es ist jedem aus den genannten Berufsarten bekannt, daß der Inhalt eines Zeitungsblatts nicht gemeinfrei ist, daß bei Entnahmen und beim Abdruck von Artikeln aus -Zeitungen« die »Veranstalter- der Vervielfältigung zivilrechtlich schadens ersatzpflichtig eventuell auch strafbar werden können, wenn sie entnehmen, drucken und für sich verwerten, ohne vorher die »Verfasser« der Arbeiten um die Erlaubnis zu ersuchen. Es ist bekannt, daß nach dem neuen Ürhebergesetz von 1901 die bloße Herstellung eines einzigen Exemplars einer Druckschrift genügt, um den Verleger, Redakteur und Drucker aus dem Gesichtspunkt des »verbotnen Nachdrucks« verant wortlich zu machen, falls das Exemplar fremde Geistesarbeit enthält, die gesetzlich zu Gunsten der Verfasser geschützt d. h. nicht frei verwend- und benutzbar ist. Es bedarf seit 1902 durchaus nicht mehr der Absicht der -Verbreitung« des Exemplars oder der tatsächlichen Verbreitung, es genügt die reine Herstellung desselben durch den Drucker. Auch die bis her dem Verleger, Redakteur oder Drucker zur Seite ge- standne Entschuldigung: er habe sich bei Vornahme der Ver vielfältigung im guten Glauben und in einem Irrtum über die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen befunden, befreit heute nicht mehr von der zivilen Haftpflicht und von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Als haftpflichtiger »Ver anstalter- eines Nachdruckes kommt aber nach 8 880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jede Person in Betracht, die allein oder gemeinschaftlich mit andern die Nachdruckshandlung be gangen hat. Das kann sehr wohl neben dem Verleger oder Herausgeber auch der Redakteur und der Drucker sein, zumal, ivas die zivile Haftung für Schadensersatz betrifft, der Ver leger sich durch den im K 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachgelassnen Beweis der Beobachtung der im Verkehr er forderlichen Sorgfalt bei Auswahl der bestellten Person und bei Leitung des Verlagsbetriebs von der Haftung befreien kann. Können auch Setzer und Faktor, sowie Korrektoren niemals für einen Nachdruck verantwortlich gemacht werden, weil sie ja lediglich mechanische Dienste versehen, so ist dies beim »Drucker- und auch beim -Schriftsteller-, der eine Nachdrucksarbeit einliefert, nicht der Fall. Der Drucker wird verantwortlich, wenn er aus »Zeitungen« vervielfältigt, ob wohl er weiß oder bei Anwendung der ihn betreffenden Sorgfalt wissen konnte und annehmen mußte, daß es sich um Vervielfältigungen handelt, die nicht auf rechtmäßige Weise zustande kommen. Der »Schriftsteller», der aus »Zeitungen« etwas unbefugt entnimmt und, ohne den Ver fasser um Erlaubnis zu fragen, bei einem andern Verlag oder in einer Druckerei zum Abdruck bringen läßt, hastet als »Veranlasser« gleich dem unbefugten Veranstalter für den Schaden und wird wegen Anstiftung zum Nachdruck strafbar, wenn Verleger, Redakteur oder Drucker sich in Mitwissenschaft betreffs der Provenienz der Arbeit befinden. Nach dieser kleinen Abschweifung kehren wir wieder zu den beiden Zeitungsblättern zurück. Wir wollen deren Inhalt auf seine Verwendbarkeit prüfen. Wir wollen fest stellen: wo und was kann ich davon ohne Ermittlung und Einholung der Ermächtigung der Verfasser entnehmen und anderweit abdrucken und wv kann ich es nicht. Da ist vor allem der -Zeitungstitel«, der uns ein wenig beschäftigt. Darf ich den Zeitungstitel für meine Zwecke ohne den Urheber und Verleger benutzen, ihn ent nehmen und durch Abdruck vervielfältigen? Cs war dies bekanntlich eine bis vor kurzem sehr bestrittne Spezialfrage, die aber durch das Gesetz gegen unlautern Wettbewerb (8 8), die oberste Rechtssprechung und das neue Urheberrechtsgesetz (88 9, 11, 8 41 in Verbindung mit 8 13 Verlagsgesetz) ihre Lösung erfahren hat. Darnach ist der Titel einer Zeitung ein wesentlicher Bestandteil des Werks, das die Zeitung als geistiges Sammelerzeugnis repräsentiert, und als solcher nicht gerneinfrei, auch wenn er nicht in die Warenzeichenrolle ein getragen ist. Namentlich darf der Zeitungstitel als die be- sondre Bezeichnung einer Druckschrift und eines damit ver- bundnen gewerblichen Unternehmens nicht im Druck- und Verlagsgewerbe in einer Weise benutzt werden, die geeignet ist und darauf hinzielt, Verwechslungen mit andern Druck schriften und Verlagsunternehmen bei Dritten hervorzurufen. Der Zeitungstitel, als ein geistiges Erfinderprodukt des Ur hebers und Unternehmers der Druckschrift und ein wesent licher Bestandteil derselben, darf daher nicht zum Gegenstand eines Abdrucks in einer die urheberrechtlichen und Verlags urteressen der betreffenden »Zeitung- direkt oder indirekt verletzenden Art und Weise gemacht werden. Wir finden am Kopf der gedachten beiden Zeitungen zunächst im Hauptteil über dem Feuilletonstrich je einen Leitartikel. Überschrieben sind sie »Zum deutsch-kanadi schen Zollkonflikt« und »Die Monroedoktrin und das spa nische Amerika«. Der erste der gedachten Artikel (M. N. Nachrichten) ist ein Abdruck unter Quellenangabe aus der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung mit einer Einleitung von zwölf Zeilen seitens der abdruckenden Redaktion. Bei näherer Prüfung aus Inhalt und Form kann man den Aussatz der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung als eine dem Tages interesse dienende, die handelspolitischen Beziehungen Deutsch lands zu Kanada wiedergebende Ausarbeitung nicht ausge sprochen »wissenschaftlichen« Inhalts bezeichnen. Der Aufsatz beschränkt sich auf eine kurze Erläuterung geschichtlicher und handelswirtschaftlicher Vorgänge unter Angabe der Daten. Der Abdruck desselben war daher nach Z 18 des Urheber- rechtsgesetzes — wenn der Aufsatz nicht unter »Vorbehalt der Rechte« in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung er schienen ist — zulässig. Etwas anders verhält es sich mit dem Aufsatz an leitender Stelle in der Frankfurter Zeitung über: »Die
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