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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1903
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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5094 Nichtamtlicher Teil. ÄE 146, 27. Juni 1S03. und darauf eine Erzählung »St. Petersburg», so sind das literarische Ausarbeitungen, die kraft Gesetzes ohne weitres gegen Verwertung durch Wiederabdruck ohne Rücksicht auf den Umfang nach Absatz 2, 8 18 des Urheberrechts-Gesetzes geschützt sind. Auch die im sogenannten »Kleinen Feuilleton- stehen den Arbeiten, obwohl mit ihnen durch Abdruck ohne Er mächtigung viel Unfug getrieben wird, sind zum großen Teil nicht frei benutzbar. Ein alter Journalistenglaube stellt diese kleinern Essays, wie z. B. Stimmungsbild aus Verona, Bismarckerinnerungen,' Wahlscherze, Pfingsten im Schwarz wald, Praktischer Vorschlag, für Bahnhofswirte usw., schlecht hin unter die Vermischten Zeitungsnachrichten oder die Tagesneuigkeiten. Allein dies ist zumeist unrichtig, denn diese Miniatursenilletons sind beschreibender und erzählender Art und dienen ihrem Inhalt nach der Unterhaltung, zum Teil auch der Belehrung und gemeinnützigen Zwecken' sie find den verschiedensten Wissensgebieten entnommen. Ein Abdruck solcher Zeitungsbeiträge, ohne die Verfasser zu be fragen, stellt sich selbst bei deutlicher Quellenangabe und sinngetreuer oder vollständiger Wiedergabe im Weg des Wiederabdrucks als ein oerbotner Nachdruck und als ein Eingriff in fremde Urheber- und Verlagsrechte dar. (Vergleiche auch das gesetzliche Verbot der Benutzung von Erzählungen (Romane und Novellens zu Wiedergaben in dramatischer Form s§ 12 Ziffer 3, § 14, Ziff. 2 Urh.- Ges.s oder in einer andern Sprache s§ 14 Ziffer 1 ebendas.) Oftmals erscheinen im Feuilleton auch staatsrechtliche, volkswirtschaftliche, theologische,, landwirtschaftliche Arbeiten belehrender Natur, ferner allgemeine Essays und Kritiken über Kunst und Literatur, z. B. in der uns vorliegenden Nummer der Münchener Neuesten Nachrichten ein kleiner Nekrolog über Franz Eisenhut unter 'Kunstchronik-, weiter hin »Plaudereien-, -Reisebeschreibungen-, Gedichte, Rätsel, Schachaufgaben, Anekdoten, Auszüge aus Reden, Vorträgen. Alle diese bedürfen zum Wiederabdruck der Einholung der Erlaubnis der Verfasser und des Zeitungsverlegers, sobald sie nach Inhalt und Form der Wiedergabe sich als selbständige Ausarbeitungen unterhaltender oder wissenschaftlicher oder technischer Natur darstcllen. Rein tatsächliche Wiedergaben im Feuilleton, z. B. die unter -Kleine Mitteilungen- oder »Akademische Nachrichten- erscheinenden Neuigkeiten, sind naturgemäß nicht geschützt oder schützbar durch Vorbehalt, daher abdrucksfrei. In Zeitungen erschienene Gesetze, Bekannt machungen, Urteils- und andere behördliche Entscheide (ohne Erläuterung), amtliche Schriften sind frei benutzbar (siehe §16 Urheber-Gesetzes.) Der Inseratenteil einer Zeitung ist gleichfalls dem Ab druck entzogen, soweit er eine eigentümliche Geistesarbeit enthält und — wenn nicht unter Absatz 2 § 18 Urheber- Gesetzes fallend — unter Rechtsvorbehalt steht. (Über die Zulässigkeit der Aufnahme einzelner Aufsätze aus Zeitungen oder einzelner in Zeitungen erschienener Gedichte in Bücher, Broschüren siehe § 2, 3, 4 des Urheber- Gesetzes.) Kleine Mitteilungen. Urheberrcchtsansprüche und die Militär-Kapellen. — Aus Anlaß von Meinungsverschiedenheiten zwischen der vor einigen Jahren in Österreich gegründeten Vereinigung zum Schutz der musikalischen Urheberrechte und Berliner Militärkapellen haben die lctztern erklärt, bis zur Beendigung der schwebenden Verhand lungen vom Vortrag solcher Musikstücke, deren Urheberrechtsschutz noch besteht, abzuschen. Hierzu wird in der »Nationalzcitung«' (Berlin) folgendes richtig bemerkt: -Die Militärkapellen glauben annehmen zu können, daß sie zur Not auch ganz gut mit Programmnummern auskommen können, die der Tantiemepflicht nicht unterliegen, und rechnen dabei vielleicht nicht ohne Grund mit dem Publikum der Sommer-Ver- gnügungslokale, das weniger auf künstlerische Darbietungen als aus möglich mit der modernen musikalischen Produktion in Fühlung bleiben. Wenn sie, um materiellen Opfern aus dem Wege zu gehen, aus die alten, einer iiberwundnen Kunstepoche angehörenden Stücke zurückgreifen würden, so wäre überdies auch den Zivil kapellen eine nicht unwesentliche Handhabe in dem Kampf ^egen Ferienkursus in Frankfurt a/M. — In den Tagen vom 12.—24. Oktober d. I. soll an der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaft zu Frankfurt a/Main ein Fortbildungs kursus im Französischen für Lehrer höherer Schulen gehalten werden- Leiter des Kursus ist Herr Professor vr. Mors. Als Hilfsmittel des Unterrichts sollen dienen: Paris 1901, K. 1,6 Louckior: - Die Königliche Akademie der Wissenschaften in Berlin wird am Donnerstag, den 2. Juli ihre letzte Festsitzung im alten Akademieqebäude halten. Diese wird dem Andenken an Leibniz, ihren Gründer und ersten Präsidenten, gewidmet sein. Antritts reden werden drei neue Mitglieder halten: der Sanskritist Pro fessor Pischel (Nachfolger von Albrecht Weber), der Mathematiker Professor Schottky (Nachfolger von L. Fuchs) und der Germanist Professor Roethe, (Nachfolger Weinholds). Die Sitzung ist öffentlich. Warenversand nach Columbien. Abgaben auf Post pakete. — Nach einem Dekret vom 16. März d. I., durch das die Bestimmungen des Dekrets vom 28. Mai 1902 abgeändert werden, sind für Waren, die in Postpaketen ohne konsularische Bescheiui- 1) Äon Paketen, die Edelsteins, lose oder gefaßt, Gold-, Platina- und Silberwaren enthalten, 4 v. H. ihres Werts in columbischer Währung, 2) von Paketen, die andre Waren enthalten, 2 v. H. ihres Werts in eolumbischer Währung. Gesetz und Recht. Volkstümliche Zeitschrift ^ für Rechtskunde. Klostcrstr. 11. 4. Jahrgang, Nr. 18 vom 15. Juni 1903. M. S. 137 — 144 in Umschlag. W. Goetze. Juristische Winke: Die Pflichten eines Ver tu Hannover. 8°. 49 8. 800 Xrn.
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