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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1903
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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1«6, 27. Juni 1903. Nichtamtlicher Teil. 5093 Ausarbeitungen bringen, während die meisten Tageszeitungen ihre Gerichtszeitung mehr im gewöhnlichen Zeitungs- und Reporterstil halten. Wir kommen zu den Stadtneuigkeiten oder dem Lokalen im Hauptteil und können uns hier kurz fassen. Alles Ver öffentlichte dieser Art in Zeitungen (und auch Zeitschriften) ist frei benutz- und abdruckbar, vorausgesetzt, daß es nach Inhalt und Form unter die »Vermischten Nachrichten« oder unter die »Tagesneuigkeiten« gerechnet werden kann. Denn nicht die Rubrik oder die Überschrift, unter der ein Artikel in der Zeitung steht, entscheidet über die Frage der Qualität des Zeitungsartikels. Es können sehr wohl unter den »Ver mischten Nachrichten- oder auch unter Lokalem und Stadt neuigkeiten kleine Ausarbeitungen technischen, unterhaltenden oder wissenschaftlichen Inhalts im Sinne von Absatz 2 §18 des Urheberrechts-Gesetzes sich befinden, die ohne die Ver fasser und den Zeitungsverleger nicht mittelst Abdrucks frei benutzbar sind. Wir müssen hier eine besondre Art von Lokalberichten erwähnen, die gleichfalls unter den Gesichtspunkt der Aus arbeitungen unterhaltenden Inhalts (§ 18, Absatz 2) fallen können, indem sie sich nicht darauf beschränken, rein Tatsäch liches zu bringen, sondern mit dem Bericht zugleich eine Kritik über Leistungen oder eine Schilderung von Festlich keiten bringen oder überhaupt dem Bericht eine eigentümliche Ausgestaltung geben. Solche Berichte stellen sich als eigen artige Geisteserzeugnisse, als Schriftwerke im Sinn von § 1 des Urheberrechts-Gesetzes dar und sind, sei es mit, sei es ohne Rechtsvorbehalt, gemäß Absatz 1 oder 2 §18 des Urheber rechts-Gesetzes ohne die Verfasser nicht abdruckbar. Auch lokale Tagesereignisse können durch die Art ihrer Ausarbeitung in die Form feuilletonistischer oder kritischer Beiträge eingekleidet werden und genießen alsdann einen Schutz gegen Nachdruck ohne jeden Vorbehalt, einerlei in welchem Teil (Rubrik) einer Tageszeitung sie stehen. Das gleiche kann bei Gerichtssaal-, Rathaus- und sonstigen Berichten über öffentliche Versamm lungen, Vorträge, Reden, Feste der Fall sein, die sich nicht auf rein tatsächliche Wiedergaben beschränken. Auch größre Börsenberichte können als -Ausarbeitungen wissenschaftlichen oder technischen Inhalts« in Betracht kommen und sind insofern, selbst wenn sie in Zeitungen ohne Rechtsvorbehalt erscheinen, nicht abdruckssrei. In allen Fällen aber, in denen der Verfasser eines Zeitungsberichts eine eigne Geistestätigkeit bei der Art der Wiedergabe durch die Art > der Schilderung, Beschreibung, Beurteilung bestimmter Verhältnisse oder Begebenheiten entfaltet, liegt keine gewöhnliche »Tages neuigkeit- oder »Vermischte Nachricht- vor und kann der Bericht, auch wenn er sich nicht als eine »Ausarbeitung wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts« darstellt, sondern lediglich eine dem Tagesinteresse dienende Bearbeitung ist, durch -Rechtsvorbehalt« oder »Nachdrucks verbot- rechtswirksam geschützt werden. Solche Berichte sind ohne Ermächtigung der Verfasser und des Verlegers der Zeitung, die sie gebracht hat, nicht abdruckbar. Das soeben Gesagte gilt in gleicher Weise von den unter eignen Rubriken wie »Alpine Zeitung-, »Radfahrer- und Touristenzeitung«, »Meteorologische Witterungsberichter und andern Aufschriften in Zeitungen gebrachten Nachrichten. Auch hier wird es je nach Form und Inhalt des Berichts darauf ankommen, ob die einzelne Mitteilung sich als eine »vermischte Nachricht- rein tatsächlicher Natur oder als eine »Tagcsneuigkeit« oder als etwas mehr als dies, nämlich als eine eigne journalistische Bearbeitung (mit oder ohne Rechts vorbehalt erschienen) oder als eine Ausarbeitung unter haltenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalts darstellt. Die Meteorologie ist eine Wissenschaft, meteorologische Witterungsberichte fallen daher unter Absatz 2 von § 18 des Urheber-Gesetzes und sind ohne Erlaubnis der Verfasser und des Verlags der Zeitung, in der sie erschienen sind, nicht mittelst Abdrucks fiel benutzbar. Wir kommen jetzt zu der wichtigen und für Zeitungen besonders wertvollen Rubrik: »Telegramme«. Entscheidend für die Frage, ob Abdruck hier erlaubt oder nicht erlaubt sei, ist allein der materielle Inhalt des Telegramms und die Form der Wiedergabe. Werden mittelst Telegramms Berichte über öffentliche Versammlungen, z. B. Reichstags verhandlungen, Gerichts-, Kongreß-Verhandlungen übermittelt, so wird es immer auf die Art ankommen, in der diese Be richte bearbeitet sind. Unmittelbare Wiedergaben, die sich auf die Vorgänge als solche beschränken, haben keinen Schutz und fallen unter Absatz 3 § 18 Urheber-Gesetzes. Da gegen kann ein Referat über Ereignisse, Unfälle, öffentliche Verhandlungen, auch wenn es telegraphisch gegeben wird, sehr wohl als eigenes Geisteswerk und nicht als eine bloße Tagesneuigkeit oder vermischte Nachricht sich darstellen und so entweder als eine journalistische selbständige Bearbeitung für die Zeitung, der es gesandt wird, gelten oder auch als eine -Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts- in Betracht kommen. In den meisten Fällen dürste bei längern tele graphischen Berichten eine Bearbeitung elfterer Art vorliegen. Dann ist ein Abdruck unstatthaft, wenn der telegraphische Bericht unter »Rechtsvorbehalt« oder »Nachdruck verboten« erschienen ist. Im andern Falle ist er frei benutzbar. Rein Tatsächliches bringende Telegramme sind abdrucksfrei ohne Quellenangabe, auch dann, wenn das Telegramm unter Rechtsoorbehalt oder Nachdrucksverbot erschienen ist. Letztre Haben hier keine Rechtswirkung. Kurszettel, Warenmarktberichte, Schiffsnachrichten, Theater- vorstellungs- und sonstige Zeitungsmitteilungen sind keine »Schriftwerke« im Sinn des Urhebergesetzes. Alles der artige, wie auch Fahrplanwiedergaben, Büchermarkt, kann aus Zeitungen abgedruckt werden, es sei denn, daß die Form der Wiedergabe eine eigenartige ist, die mechanische Zusammen stellung in Auswahl und äußrer Formgebung eine schöpfe rische Geistestätigkeit des Verfassers erkennen läßt. In diesem Fall wäre ein Schutz gegen freie Weiterbenutzung mittels Abdrucks durch Anbringung eines Rechtsvorbehalts oder Nachdrucksverbots über dem Erstabdruck zu erreichen, und dann fielen diese Artikel unter Absatz 1, § 18 des Urheber- Gesetzes. Kritische Buchbesprechungen hingegen bedürfen, wenn sie sich als Ausarbeitungen von wissenschaftlichem Inhalt dar stellen, und vom Rezensenten eine eigne Geistestätigkeit bei der Beurteilung entfaltet worden ist, eines Rechtsvorbehalts nicht, sie sind nicht frei abdruckbar. Abdruck aus »Feuilleton- und »Kleinem oder buntem Feuilleton«. Der Abdruck von Artikeln in diesem Teil der Zeitung ist ein sehr beschränkter. Wir treffen hier meist unterhaltende Ausarbeitungen größern oder kleinern Umfangs, also das, was gewöhnlich in belletristischen -Zeitschriften« steht, auch Gedichte größern und kleinern Umfangs. Die Weiterbenutzung von Feuilletonmaterial mittelst Abdrucks aus Zeitungen ist auch dann, wenn ein Rechtsvorbehalt oder Nachdrucksverbot über oder unter der einzelnen Arbeit (ob groß oder klein) fehlt, unzulässig. Die Arbeit muß einen unterhaltenden oder einen wissenschaftlichen oder einen tech nischen Inhalt (z. B. Besprechung einer neuen Erfindung) haben (vergl. Absatz 2 § 18 Urh.-Ges.) Man kann sagen, daß so ziemlich alles, was im »Feuilleton« steht, dem Ab druck und der Weiterbenutzung entzogen ist. Wenn die Frankfurter Zeitung z. B. unter dieser Rubrik einen Kunst bericht »Die Eröffnung der Münchner Kunstausstellungen-, die Münchner Neuesten Nachrichten an dieser Stelle einen Schauspielbericht über D'Mali« von Max Bernstein bringen 87«
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