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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1903
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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50S2 Nichtamtlicher Teil. ^ 146, 27, Juni 1S03, nehmen. Eventuell muß auch hier der Verfasser zuerst er mittelt und um die Erteilung der Ermächtigung befragt werden, oder es ist dies überhaupt nicht notwendig, weil der -Zwischenartikel, als ein selbständiges Geisteswerk sich nicht darstellt. Nehmen wir zur Veranschaulichung wieder unsre beiden Zeitungsblätter zur Hand, Da steht hinter dem Leitartikel der Münchner Neuesten Nachrichten ein 1'/, Spalten um fassender: -Offener Brief, Arthur Böthlingks an den Professor vr, Heiner in Freiburg ohne Rechtsvorbehalt, Darf ich diesen Zwischenartikel ohne den Verfasser abdrucken? Antwort: Es dürfte darauf ankommen, ob man einen rein polemische Zwecke verfolgenden Brief als einen gewöhn lichen Zeitungsartikel oder etwa als eine Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts wird betrachten können. Im gegebnen Fall bleibt, wenn man das Elaborat in seiner Gedankenwiedergabe nach Inhalt und Form abwägt, nur ein ganz kleiner Teil übrig, dem man nachsagen könnte, er sei wissenschaftlichen Inhalts und in der Absicht der Be lehrung der Leser auf wissenschaftlichem Gebiet vom Ver fasser geschrieben. Drei Fünftel des Inhalts jenes -Offnen Briefs» erweisen sich als rein persönliche Ausfälle oder als zur persönlichen Rechtfertigung des Verfassers geschrieben. Dieser Brief, an und für sich ein selbständiges Geistes erzeugnis und gesetzlich als Schriftwerk gegen Abdruck ge schützt, hätte bei Veröffentlichung in einer »Tageszeitung- laicht in einer Zeitschrift) daher unbedingt den Rechtsvorbehalt erhalten müssen, um hier gegen Nachdruck geschützt zu sein. Da dieser fehlt, so ist er mit Veröffentlichung in den Münchner Neuesten Nachrichten frei benutzbar und kann ohne den Ver fasser gemäß H 18 Absatz 1 ohne Sinnentstellung und unter deutlicher Quellenangabe unbedenklich weiter abgedruckt werden. Die Frankfurter Zeitung bringt nach ihrem Leitartikel unter -Deutsches Reich- eine Reihe separater Mitteilungen aus Frankfurt, Berlin, München über die Bestrebungen einiger Handelskammern zur Vereinfachung des Wechselstempelsteuer prozesses, das Kaiserliche Kanalamt in Köln, die Versteuerung der Aktiengesellschaften in Bayern, Diese Artikel sind frei benutzbar, und zwar auch dann, wenn über der Rubrik, unter der sie stehen, ein Rechtsvorbehalt oder Nachdrucksverbot von den Verfassern oder der Zeitung angebracht wäre, denn es handelt sich hier um Artikel, die ihrem Inhalt nach reine -Tagesneuigkeiten, wiedergeben, »Tagesneuigkeitcn» sind aber nach Absatz 3 Z 18 des Urheberrechts-Gesetzes frei ver wendbar, auch ohne Quellenangabe, Ihr Abdruck kann sich ohne Ermittelung der Verfasser und deren Erlaubnis voll ziehen, Auch die betreffenden Zeitungsverleger, die an ihrer Zeitung als -Ganzes, ein Urheberrecht (Z 4 Urheb,-Ges,) haben, können dagegen nichts einwenden, ihre veröffentlichten Tagesneuigkeiten werden mit erfolgter Publikation schlechthin gemeinfrei und dem Zugriff andrer preisgegeben, die nun diese Artikel ohne weitres mittels Abdrucks für sich benutzen und verwerten können. Allerdings kann es bisweilen zweifelhaft sein, ob eine grötzre Zeitungsmitteilung, in der sich eine oder mehrere -Tagesneuigkeiten« dokumentieren, sich als eine reine Tages neuigkeit darstelle. Zum Beispiel können derartige Mit teilungen außer den gebrachten -Tatsachen- an diese anknüpfend auch kritische Beleuchtungen, originale Sach- beurteilungen, eingehende Schilderungen von Verhältnissen zur Belehrung des Publikums bringen, z, B, unter Ver wendung von Statistik, Handelsbilanzierungen rc. Sofern es sich hier nicht um bloße Wiedergaben aus fremden Werken handelt, haben in solchen Fällen die Verfasser von Tagesneuigkeiten für Zeitungen unzweilhaft für ihre Artikel den Schutz der Ausarbeitungen technischen und wissen schaftlichen Inhalts, Es liegen alsdann gemischte Zeitungs artikel vor, die in diesem Fall nicht frei abdruckbar sind. Es kann daher auch -Zwischenartikel, gemischten Inhalts geben, die, wenn sie im Hauptteil einer Zeitung erscheinen, insoweit sie eben nicht bloß -Tages neuigkeiten» oder mehr als Nachrichten rein tatsächlichen Inhalts sind, mit oder ohne Rechtsvorbehalt den Schutz des Urheberrechts-Gesetzes genießen. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage tatsächlicher Feststellung, die im Streitfall der Richter zu entscheiden hat. Der Artikel über die Besteuerung der Aktiengesellschaften in Bayern könnte seinem Inhalt, seiner Form und seinem mit in Betracht zu ziehenden Umfange nach Zweifel offen lassen, ob man es hier mit einer vermischten Nachricht rein tatsäch lichen Inhalts oder mit einer Tagesneuigkeit oder mit einem mit kritischen Zutaten und wissenschaftlichen Mitteilungen gemischten Zeitungsartikel im Sinn von Absatz 1 oder im Sinn von Absatz 2 H 18 des Urheberrechts-Gesetzes zu tun hat. Im großen und ganzen dürste aber bezüglich der so genannten kleinen politischen Preßnachrichten, wie sie auch die Münchener Neuesten Nachrichten an dritter Stelle im Hauptteil bringen, teils im Original, teils im Wieder abdruck aus andern Tageszeitungen, dahin zu entscheiden sein, daß diese kleinern Zwischenartikel, a) sofern sie rein Tatsächliches wiedergeben, unter die »Vermischten Nachrichten» von Absatz 3, tz 18 des Urhebergesetzes fallen, daher frei benutzbar sind, b) sofern sie Eignes in eigner Bearbeitung außer den Tagesneuigkeiten bringen, durch -Rechtsvorbehalt« oder »Nachdrucksverbot, gegen Weiterverwenduug geschützt werden können gemäß Absatz 1, Z 18 I, o, Er scheinen sie ohne Vorbehalt oder Verbot — was ja meist der Fall ist — so sind auch solche Artikel frei benutzbar bei Quellenangabe und sinngetreuer Wiedergabe, Beide Blätter bringen sodann unter »Vermischtes» oder ähnlichen Aufschriften eine Reihe von Tagesereignissen, rein tatsächliche Begebenheiten in Berichtsform, Diese kleinern Artikel sind frei abdruckbar, ein Rechtsvorbehalt oder Nach- drucksverbot, wenn es darüber stände, gilt als nicht vor handen. Was die unter »Gerichtszeitung« oder »Rechtsprechung - gebrachten Berichte über Gerichtsentscheidungen und Gerichts verhandlungen betrifft, so kommt es hier sehr aus die Art der Darstellung und Wiedergabe an. Jedenfalls wäre es ein Fehler, diese Artikel, die ja bisweilen Resumss richter licher Entscheide geben und von fachkundigen Vertretern be arbeitet werden, schlechthin unter die -Vermischten Nachrichten» oder unter die »Tagesneuigkeiten, zu werfen und sie samt und sonders für abdruckfrei zu erklären. Es sind solche Artikel auf Form und Inhalt vor der Weiterverwendung genau zu prüfen, und ein vom Zeitungsverleger oder Ver fasser beigesetzter Rechtsvorbehalt oder ein Nachdrucksverbot, dürfte unbedingt zu beachten sein, wenn die berichtsweise wiedergegebene Entscheidung oder Verhandlung zwar keine Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts mit ureignen Ge danken, wohl aber eine Bearbeitung fremder Ideen oder gerichtlicher Vorgänge ersehen läßt, die sich über die rein tatsächliche Wiedergabe erhebt und eigentümlich Be arbeitetes zur Schilderung und Wiedergabe bringt. Daß natürlich die Besprechung von Gerichtsentscheiden z, B, des Reichsgerichts unter Umständen auch eine -Ausarbeitung- wissenschaftlichen Inhalts darstellen kann, die als solche ohne Rcchtsvorbehalt oder Nachdrucksverbot gegen Weiterverwenduug mittels Wiederabdrucks geschützt ist, bedarf keiner besonder!! Erwähnung, Doch kommen hier mehr die Fachzeitschriften in Betracht, die solche juristischen
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