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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1897
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Verein der Buchhändler zu Leipzig. Bericht des Wohlfahrts-Ausschusses an den Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig, Lehrlingsprüfung betreffend. Als Antwort auf das Schreiben des Vorstandes des Börscnvereins vom 26. Mai v. I. schlagen wir folgendes vor. Die Frage der Einführung einer Lehrlingsprüfung kann nicht behandelt werden, ohne vorher das ganze Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie es sich im Buch handel entwickelt hat, zu untersuchen. Der Gehilfenstand wünscht für seinen Nachwuchs haupt sächlich folgendes: I. bessere wissenschaftliche Ausbildung: II. bessere Fachausbildung; für sich selbst verlangt er III. Maßregeln gegen eine Herabdrückung des Standes durch zu großes Angebot von oft minderwertigen Arbeitskräften. I. Wissenschaftliche Ausbildung. Die Frage, wie eine bessere wissenschaftliche Ausbildung zu erzielen ist, muh jede Stadt für sich lösen. Wünschens wert wäre es ja, wenn nur solche sich dem Buchhandel widmeten, die die Berechtigung zum einjährigen Militärdienst er worben haben; aber es giebt kein Mittel, dies zu erzwingen. Da wir zunächst die Leipziger Verhältnisse zu behandeln haben, so ist darauf hinzuweisen, daß für die Weiterbildung der Lehrlinge, die sich keine Berechtigung zum einjährigen Militärdienst erworben haben, durch die Lehranstalt ge sorgt ist; doch ist durch die mangelhafte Vorbildung eines großen Teiles der Lehrlinge und durch die gleichzeitige starke geschäftliche Inanspruchnahme der Zöglinge der Lehranstalt immerhin die Erreichung einer wirklich guten, abgerundeten Bildung sehr erschwert. Wegen der Weiterbildung der Lehr linge, die im Besitze der Berechtigung zum Einjährig - Frei willigendienst sind und die für eine tiefergehende Bildung Zeit und Geld opfern können, wäre eine Verbindung einer seits mit der Kunst-Akademie, anderseits mit der Handels schule oder Handels-Akademie anzustreben. Auch das vom Verein der Buchhändler zu Leipzig eingerichtete Lesezimmer kann viel zur Ausbildung der Gehilfen und Lehrlinge beitragen. ll. Fachausbildung. Der Entwurf zum Handelsgesetzbuch bietet einige Ver besserungen, indem er die moralische Verantwortlichkeit des Lehrherrn seinem Lehrlinge gegenüber mehr betont. Man ist jedoch in Gehilfenkreisen der Ansicht, daß auch derartige gesetzliche Vorschriften nicht genügen werden, um eine bessere Fachausbildung herbeizuführen. Man schlägt vielmehr vor, eine Lehrlingsprüfung einzuführen, um nach deren Ausfall beurteilen zu können, ob ein Lehrling seine Lehrzeit mit Erfolg zu seiner buchhändlerischen Ausbildung benutzt hat. Abgesehen von der schweren Durchführbarkeit einer Prü fung von Lehrlingen, die über das ganze Land hinweg zer streut sind, wird zunächst zu untersuchen sein, ob durch sie das erreicht werden würde, was man erwartet, nämlich eine bessere Fachausbildung der Gehilfenschaft. Schon in Berufen, bei denen das Hauptgewicht auf rein wissenschaftliche Ausbildung zu legen ist, wird den Prüfungen! von verschiedenen Seiten nicht mehr die Bedeutung beige-j messen, daß nach ihnen allein die Fähigkeiten eines jungen Mannes beurteilt werden; cs wird vielmehr, z. B. beim Studium der Geschichte, der Theologie u. s. w., ein immer größeres Gewicht auf die Seminare gelegt, in denen Exa minatoren und Examinanden in eine länger dauernde enge Berührung kommen. Noch in weit höherem Grade sind der artige Bedenken gegen eine Prüfung am Platze, wenn ein mehr praktischer Beruf, wie der Buchhandel, in Frage kommt. Es ist weniger das Maß von Kenntnissen, das bei der Anstellung eines Gehilfen und für sein iveiteres Fortkommen wichrig ist, als vielmehr die durch seine allgemeine und seine Fachbildung erworbene Fähigkeit, sich in kurzer Zeit in neue ihm gestellte Aufgaben hineinzufinden und seinen Posten aus zufüllen. Außer der Frage »wie und was hast Du gelernt?« ist die Frage »wo hast Du gelernt?« wichtig. Ein Sortiments-Gehilfe, der seine Stelle in einem klein städtischen Geschäfte mit Nebenbranchen vorzüglich ausgefüllt hat, hat keine Gelegenheit gehabt, sich Bücherkenntnisse auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Litteratur anzueignen; er würde daher ein Examen vor Universitätsbuchhändlcrn nicht bestehen können. Wird die Lehrlingsprüfung so eingerichtet, daß möglichst vielseitiges buchhändlerisches Wissen verlangt wird, so wird es vielen tüchtigen, aber vorläufig einseitig ausgcbildeten Kräften unmöglich gemacht, sie zu bestehen. Im umgekehrten Falle müßte für jede Geschäftsrichtung, ja fast für jedes einzelne Geschäft eine besondere Prüfungs ordnung ausgearbeitet werden. Es wird sich daher fragen, ob nicht die besonderen Ver hältnisse des Buchhandels eine andere Lösung der Frage er möglichen. Im nachstehenden machen wir nun folgende Vorschläge zu einer besseren Ausbildung unserer Lehrlinge und Gehilfen. 1. Der Börsenverein müßte einen ausführlichen Muster lehrvertrag abfassen; den Kreis- und Ortsvereinen müßte es gestattet sein, ihn nach bestimmter Richtung den örtlichen Be dürfnissen entsprechend zu ergänzen (Anlage 1). 2. In gleicher Weise könnten die Kreis- und Ortsvereinc Muster von Anstellungsoerträgen für Gehilfen, Schreiber und Hilfsarbeiter abfasscn. 3. Es müßte festgestellt werden, daß jeder Lehrling und jeder sonstige Angestellte berechtigt ist, ein ausführliches Zeugnis zu verlangen, wofür im Börsenvereine und den Kreis- und Ortsvereinen geeignete ausführliche Vordrucke heraus- gegcben werden müßten; es soll diesen Vereinen jedoch über lassen bleiben, ob sie in einzelnen Fällen kürzer gefaßte Zeug nisse gestatten wollen. Auch soll jeder Lehrling und jeder Gehilfe berechtigt sein, auf die Ausfüllung eines ausführlichen Zeugnisses zu verzichten (Anlage 2 und 3). Mit Hilfe derartiger Zeugnisse würde nicht nur den Arbeitgebern ein ausgezeichnetes Mittel zur Auswahl ihrer Arbeitskräfte geboten werden; auch der Gehilfe würde durch derartige ausführliche Zeugnisse am besten für sein Fortkom men sorgen können. Es ist keine Frage, daß es für den Prinzipal bequemer ist, ein Zeugnis in der Art, wie sie jetzt üblich sind, auszu stellen, als, unter Zugrundelegung des Vordrucks, alle Eigen schaften und Kenntnisse seines Lehrlings in gewissenhafter und gerechter Weise zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese ge wissenhafte Prüfung der erzielten Leistungsfähigkeit des Lehr lings wird aber unserer Ansicht nach sehr zur Besserung der Verhältnisse beitragen. III. Maßregeln gegen Herabdrückung des Standes. Gegen die Lehrlingszüchterei, über die allseitig geklagt wird, einzuschreiten, ist sehr schwer, da viele kleinere Geschäfte
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