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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-26
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1901
- Sprache
- Deutsch
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772 Amtlicher Teil. 22, 26, Januar ISVl, Grober Unfug liegt auch nicht vor. Zum Begriff des groben Unfugs gehört >Oeffentlichkcit» uud »Beunruhigung der Allgemeinheit-, Das Reichsgericht hat nun zwar in einem — durch die Praxis längst überholten — Urteil aus gesprochen, daß Verbreitung von Boykotterklärungen durch Flugblätter grober Unfug sein könne. Auf den vorliegenden Fall kann diese Entscheidung, die weiterer Aussllhrung nicht bedarf, nicht Anwendung leiden. 2, In civilrechtlicher Beziehung, DaS Reichsgericht hat in deni bekannten Prozeß Mayer L Müller gegen Müller-Grote und Parey vom 24, Juni I8SI auf Grund preußisch-rechtlicher Bestimmungen die Beklagten verurteilt. Das Sächsische Oberlandesgericht hat am 4, Ja nuar 1893 in einem gleichartigen Falle aus Grund sächsisch- rechtlicher Bestimmungen die Klage abgewiescn. Das Reichs gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen, DaS Reichsgericht hatte in dem ersterwähnten Urteil für ausschlaggebend angesehen, daß das Bestreben der damaligen Beklagten darauf gerichtet gewesen wäre, den Geschäftsbetrieb der Klägerin durch totale Sperrung gänzlich zu verhindern ^ das wäre unzulässig, während die Bemühung um Erlangung der Verpflichtung zur Lieferung zu verkürztem Rabatt zu lässig gewesen wäre; und weiter darauf, daß die Klägerin durch die Veröffentlichung der Aufforderung zur Sperre ge schädigt worden wäre. Beide Voraussetzungen für die Verurteilung fehlen jetzt. Es handelt sich nicht um eine totale Sperrung, sondern nur um eine Entziehung des den Vertragstreuen Buchhändlern gewährten Rabattes und es kommt eine Veröffentlichung der Erklärungen der Verleger mit Beziehung auf einzelne Kontra venienten oder die Veröffentlichung der Namen solcher überhaupt nicht in Frage, Es würde aber vorliegenden Falles auch nicht das vom Reichsgericht damals angewendcte preußische, sondern das mit dem srühereu sächsischen Recht insoweit nahezu überein stimmende Neichsrecht in Anwendung kommen und zwar die Bestimmung in HZ 823 oder 826 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, 8 826 setzt voraus, daß jemand in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt. Das Vorgehen des Vorstandes verstößt nun nicht gegen die guten Sitten, auch hat der Vorstand nicht den Vorsatz, einen andern (der ja gar nicht vorhanden ist, und wenn die Sortimenter die Satzungen befolgen, auch »ie vorhanden sein wird) zu schädigen, vielmehr hat er nur den Vorsatz, im Interesse aller Buchhändler, und zwar in erster Linie der Sortimenter, den Satzungen Geltung zu verschaffen. Dabei ist eine Schädigung von Kontravenienten nicht beabsichtigt, sondern die Verhütung von Kontraventionen, 8 823 setzt voraus, daß jemand das Leben rc, und Eigentum eine? andern widerrechtlich, vorsätzlich oder fahr lässig verletzt oder daß er gegen ein zum Schutz der Ver letzte» erlassenes Gesetz verstößt. Daß Vorsatz nicht vorliegt, ist schon erläutert, — Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr üblichen Sorgfalt, Eine solche Außeracht lassung liegt nicht vor. Ebenso fehlt das Erfordernis der Widerrcchtlichkeit, da der Vorstand im Rahmen seiner satzungsmäßigen Rechte und Pflichten und im Austrage der Hauptversammlung des Börsen vereins, also der anerkannten Vertretung auch des nicht inkorporierten deutschen Buchhandels handelt, und die Recht mäßigkeit der Satzungen behördlich anerkannt ist. Ebenso verstößt der Vorstand nicht gegen ein den Schutz der Kontravenienten bezweckendes besonderes Gesetzt ein solches existiert nicht. Aber es fehlt auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen des Vorstandes und einer Schädi gung, die künftig einzelne Kontravenienten durch ihre Kontra vention sich zuzichcn. Nicht das Verhalten des Vorstandes dc§ Vörscuoereins, sondern eine etwaige künftige Kontravention von Schleuderen! fügen diesen Schaden zu, Leipzig, am 27, Oktober 1900. Der Rechteanwalt, Paul Frcnkel, Deutscher Berlegerverein. In unseren Verein wurden ausgenommen, Nr, 357, Herr De, N, Knittel, in Firma G, Braunffche Hofbuchdr, u, Verlag in Karlsruhe „ 358, Frau Emma Graeser, in Firma Carl Graeser 6 Co, in Wien, „ 359, Herr Hugo Gocze, in Firma Hans Th, Hoffmann, G, m, bl H,, in Berlin, „ 360, Frau Cornelic Huber, in Firma Jos, Kösel'sche Buchh, in Kempten, „ 361, Frau Marie Groos, in Firma CH, Th, Groos Verlag in Heidelberg, „ 362, Herr Emil Loezius, in Firma C, A, Schwctschke L Sohn in Berlin, Karlsruhe und Leipzig, 23, Januar lSül, Der Vorstand, Jos, Bielefeld, Ferd, Lomnitz, Johs, Hirschfeld, ! Erschienene llcnigllcitcn -cs deutschen Snchchindclg. (Mitgeteilt von der I. C. Hi nrichS'schen Buchhandlung.) * vor dem Titel -- ohne Aufdruck der Firma des Einsenders auf dem betr. Buche. -f- vor dem Preise --- nur mit Angabe eines Nettopreises eingeschickt. Die mit n. vorgezeichneten Preise der Verleger müssen im Auslande zum Teil erhöht werden, die mit n.n. und n.v.n. bezeichneten auch im Jnlande. Preise in Mark und Pfennigen. Literarisch »artistische Anstalt Theodor Riedel in München. "Muster, ausgefüllte, der Anlage 1—4 zur Pensionierungsvor schrift f. das bayerische Heer. gr. 8". (120 S.) Kart. n. 1. 20 "Pensionierungs-Vorschrift f. das bayerische Heer. (P.B.) gr. 8". (Vll, 69 S.) Kart. n. —. 80 Julius BergaS Verlag in Schleswig. Jenner, H.: Vor 50 Jahren. Zur Erinnerg. an die Schlacht bei Jdsledt u. jene Zeit. Aus dem Tagebuch e. Mitkämpfers. 8". (103 S.) n. 1. 50 Herrn. Bcher's Verlag in Leipzig. König's, W., Erläuterungen zu den Klassikern. 42. Bdchn. 12". n. —. 40 Erläuterungen zu EurrPideS Jphlgcn.a brt den Tauner».
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