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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-26
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Börsenblatt st d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 771 D Resolutionen. In Leipzig angenommene Resolution: Die vom Vorstände des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler zum Zweck der Verhandlung iiber die Kundcn- rabattfrage eingeladene Versammlung Leipziger Verleger erklärt: Zur Durchführung der Satzungen des Vörsenvereins und im Interesse des Gesamtbuchhandcls ist es erforder lich. daß alle Verleger sich verpflichten, ausnahmslos solchen Buchhändlern und Wiederverkäufern, welche laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen die Bestimmungen in Z 3 Ziffer 4. 5 oder 6 der Satzungen verstoßen haben, gar nicht oder nur zum Ladenpreis zu liefern. In Berlin angenommene Resolution: Die am 1. November 19VV versammelten Berliner Verleger empfehlen dem gesamten deutschen Verlags- buchhandcl. sich zu verpflichten, vom 1. Januar 1S0I an bis auf Widerruf ausnahmslos solchen Buchhändlern und Widerverkäufern, welche laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen die Bestimmungen in Z 3 Ziffer 4. 5 oder 6 der Satzungen verstoßen haben, gar nicht oder nur zum Ladenpreis zu liefern. In Stuttgart angenommene Resolution: Die vom Vorstande des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler zum Zwecke der Verhandlung Uber die Kunden rabattfrage eingeladcne Versammlung Stuttgarter Verleger erklärt: Zur Durchführung der Satzungen des Börsenvereins und im Interesse des Gesamtbuchhandels ist es erforder lich. daß alle Verleger sich verpflichten, ausnahmslos solchen Buchhändlern und Widerverkäufern. welche laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvercins gegen die Bestimmungen in Z 3 Ziffer 4. S oder 6 der Satzungen verstoßen haben, gar nicht oder nur zum Ladenpreis zu liefern. Gutachten des Herrn Rechtsanwalts Paul Frenkel in Leipzig. Kann der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler oder können die einzelnen Herren Verleger strafrechtlich oder eivilrechtlich wegen der neuen Vcrlegercrklärungen haftbar gemacht werden? L. Bezüglich der Verleger ist die Frage ohne weiteres zu verneinen. Es steht regelmäßig, insbesondere soweit nicht bestehende Verträge eine Beschränkung heibeifllhrc». jedem frei, zu verkaufen, an wen und unter welchen Bedingungen er will. Die Offerten im Börscnblatte oder sonst durch all gemeine Bekanntmachungen (Zirkulare. Prospekte rc.) ver pflichten den Verleger nicht zur Lieferung an einen darauf hin bestellenden Sortimenter. Sie sind nur Einladungen an den Sortimenter, seinerseits auf der in der Bekanntmachung gegebenen Basis Vertragsoffertcn zu machen. Es steht auch dem nichts entgegen, daß eine beschränkte oder unbeschränkte Zahl von Gewerbetreibenden (Verleger) vereinbart, unter welchen Bedingungen sie liefern, oder aber die Lieferung ein- stellcn will. Vergl. Rcichsger.-Entsch. Bd. 28. S. 243. Stichs. Archiv Bd. 4. S. 303. Auch dem steht nicht nichts entgegen, daß die Lieferung davon abhängig gemacht wird, daß ein dritter — im vor liegenden Fall der Börsenverein — den Besteller als un geeignet aus irgend einem Grunde oder ganz willkürlich bezeichnet. L. Der Vorstand des Vörsenvereins hat nicht im eigenen Interesse, auch nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Be schluß der Hauptversammlung des Vörsenvereins die Herren Verleger ringelnden, darüber sich schlüssig zu machen, ob und wie die Lieferung an Firmen, die vom Bezug des Börsen blattes und dessen Benutzung zu Inseraten, sowie von der Benutzung der sonstigen Anstalten und Einrichtungen des Börsenvereins ausgeschlossen sind, für die Zukunft neu ge regelt werden soll. Selbstverständlich beschränkt sich der Vorstand darauf, die Regelung für die Zukunft und ganz ohne Rücksicht auf einen besonderen Fall ader eine bestimmte Firma anznregen, ohne daß diese Regelung heute schon ausgeschlossene Firmen irgendwie zu berühren brauchte: bezüglich dieser gelten, soweit nicht der einzelne Verleger für sich cs anders be schließt. die Bestimmungen des seitherigen Verpflichtungs scheins weiter. 1. Die Beteiligung des Vorstandes am Zustandekommen der Erklärungen soll nun zunächst nach strafrechtlicher Seite geprüft werden. Man könnte versucht sein, die Bestimmung über Boykott (tz 153 Gewerbe-Ordnung), über Kreditgefährdnng (Z 187 St.-G.-B.), über groben Unfug (Z 369" St.-G.-B.) für an wendbar zu halten. Boykott liegt nicht vvr. weil der Vorstand gegen die Herren Verleger nicht mit »Awcndung körperlichen Zwangs, durch Drohungen. Ehrverletzung oder Vcrrufscrklärung« vor geht. weil auch sein Bestreben nicht auf Erlangung günstigerer Lohn- oder Arbeitsbedingungen abzielt. Die Bestimmungen in H 8 in Verbindung mit H 3 Ziff. 4. 5, 6 der Satzungen kommen sür das Vorgehen des Vorstandes in dieser Sache an sich nicht in Betracht, schon weil sie sich nicht gegen die Verleger richten. Krcditgesährdung liegt nicht vor. weil der Vorstand über niemanden unwahre Thatsachcn behauptet, die dessen Kredit zu gefährden geeignet sind. Der Vorstand entledigt sich nur eines ihm erteilten Auftrags durch Darlegung der all gemeinen Verhältnisse im Buchhandel und der Möglichkeit, sic zu saniere». 101'
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