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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f, d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 781 scheu Musikalienhändler eine einmalige vder fortlaufende Entschädigung auf Grund von Bestimmungen erachten, die durch eine Kommission einer gleichen Zahl von Vertretern des Vereins der deutschen Musikalienhändler und der Ver einigung der Musikwcrkindustrie unter Vorsitz eines Vertreters der Reichsregierung generell vereinbart werden. 8 25. Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der §§ 18 bis 23 benutzt, ha! die Quelle deutlich anzugeben. Abänderungsvorschlag: Am Schlüsse des 8 25 ist anzufügen: -Bei Licdertexten genügt als Quellenangabe dis An führung des Dichternamens.-: Begründung. Nach S 48 des Urhcbergesetzes vom II. Juni 1870 war die Quellenangabe bei Benutzung eines bereits veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu einer musikalischen Komposition nicht nötig. Auch ohne diese Verpflichtung ist der Verlags- Handel der früher herrschenden Unsitte. Dichternamen bei in Musik gesetzten Liedern wegzulassen, entgegengetreten, indem er. wo nur möglich, die ihm früher von den Komponisten nicht überlieferten Dichternamen aufzuspüren und anzubringen suchte. Es ist berechtigt und durchführbar, durch gesetzliche Bestimmung die Angabe der Dichternamen zu verlangen. Sollte jedoch Angabe der vollständigen Quelle mit ge nauem Titel des Wertes und mit Verlegernamen verlangt werden, so wäre dies rückwirkend undurchführbar. Millionen von Liederterten sind ohne Angabe der vollständigen Quelle im Vertriebe. Ein nachträgliches Anbringen dieser Quellen angaben ist im allgemeinen nicht möglich. Es würden sich voraussichtlich vieltausendsältige Geldstrafen aus § 25 ergeben. 8 26. Soweit ein Werk nach den ZZ 16 bis 24 ohne Ein willigung des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentliche Aufführung, sowie der öffentliche Vortrag zulässig. Abänderungsvorschlag: In 8 26 ist hinter dem Wort »Berechtigten« einzu- fiigen: »überhaupt oder für bestimmte Kreise«. Am Schlüsse ist anzufügen: »Die öffentliche Aufführung schutzberechtigter Werke durch mechanische Instrumente unterliegt nicht dem Rechte des Urhebers.« Begründung: Ein Chorlied, das in eine Schulsammlung ausgenommen werden darf, um durch Schüler aufgesührt zu werden, darf nicht von Gesangvereinen aufgesührt werden, die es nach den Noten der Schulsammlung vortragen. Die Schwierigkeit, eine Kontrolle der Ausführung ge schützter Werke der Tonkunst unter Benutzung auswechselbarer Vorrichtungen zu mechanischen Instrumenten durchzuführen. veranlaßt, diese Seite des Urheberrechts ungenützt zu lassen. 8 27. Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werde». In, übrigen sind Ausführungen ohne Einwilligung des Berechtigten nur zu lässig, wenn re. Abänderungsvorschlag: In K 27 sind nach den Worten »Für die öffentliche Ausführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf es- die Worte einzuschalten: »falls die erforderlichen Exemplare erworben worden sind«, ebenso sind hinter den Worten »Im übrigen sind Auf führungen« die Worte einzuschalten: »auch nach ordnungsmäßigem Erwerb der erforderlichen Exentplare». ASiundsechzigsler Jahrgang. Begründung: All des Gesetzentwurfes gicbt — ein Fortschritt der Gesetzgebung — dem Urheber ausdrücklich die Befugnis, sein Werk gewerbsmäßig zu verbreiten. Für alle Fälle der Auf führung von erschienenen Werken der Tonkunst darf der vorausgegangene Erwerb der für den Zweck der Aufführung gewerbsmäßig vertriebenen Exemplare als selbstverständliche Voraussetzung des Urhebers gelten. Es ist aber nötig, daß dieses Recht auch in der großen Zahl von Fällen ausdrücklich gewahrt bleibt, wo die Aufführung eines Werkes der Ton kunst ohne Einwilligung des Berechtigten als zulässig erklärt wird. 3. ÄbschnM. Dauer des Achntzes. 88 28—36. 8 »3. Für die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aus führung eines Bühnenwerkes oder eines Werkes der Ton kunst tritt an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzigjährige Frist. Abänderungsvorschlag: Zu 8 33. Hinter den Worten -ausschließliche Besugnis zur« ist einzufllgen »Vervielfältigung. Verbreitung und», oder Z 18 ist ganz zu streichen. Begründ ung: Die Fassung des 8 82 im ersten amtlichen Entwürfe lautete: »Aus Werke der Tonkunst finden die Vorschriften über die Dauer des Schutzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzig jährige Frist tritt.» Wir begründen diese Auffassung mit der erläuternden Bemerkung der amtlichen Ausgabe von 18SS. S 40/41: »Die Erfahrung zeigt, daß auf dem Ge biete der Musik viel häufiger als aus dem der Litteratur Werke von hervorragendem Wert erst spät Anerkennung finden. Dies ist namentlich bei größeren Werken der Fall, die im Vergleich mit litterarischen Arbeiten stets nur einen beschränkten Absatz erwarten können und oft auch diesen Absatz nur langsam finden.« Besteht die Absicht, das Recht der öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst fünfzig Jahre zu schützen, so müssen mit Notwendigkeit auch Vervielfältigung und Verbreitung die gleiche Schutzdauer erhalten. Eine Verschiedenheit der Fristen für verschiedene Seiten der Belhätigung desselben Urheber rechtes ist undenkbar. Ein Aufführungsrecht von Werken der Tonkunst kann nur auf Grund eines einheitlichen geschützten Notenmaterials bestehen. Liegt kein Grund vor. die Schutz dauer des gesamten Urheberrechtes zu verlängern, so ist es nicht möglich und auch nicht wünschenswert, für eine Reihe von Jahren eine bestimmte Art der Bethätigung allein weiter zu erstrecken. Von einer Beurteilung der Frage für Bühnen werke der Litteratur sehen wir ab. (Schluß folgt.) Kleins Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Streitschrift von Robert Graß mann-Stettin. iNachdruck verboten.) — Das Landgericht Nürn berg Hai am 5. Oktober v. I. im objektiven Strafverfahren auf Einziehung einer von dem Schriftsteller und Buchdruckereibesitzcr Robert Graßmann in Stettin versaßicn Streitschrift erkannt, in der Graßmann gegen die Moral der katholischen Kirche pole misiert. Gegen Graßmann wurde zunächst das Verfahren wegen Verbreitung einer unzüchtigen Schrift eingeleitet, dann aber wurde er von der Anklage der Beschimpfung einer Einrichtung der katho lische» Kirche freigesprochen, weil das subjektive Verschulden nicht festgestellt werden konnte. Später wurde das objektive Verfahren gegen die Schrift selbst eingeleitet und diese, wie oben erwähnt, eingczogen. Im. Urteile heißt es: Dem ganzen Priesterstande werden in der fraglichen Schrift die schimpflichsten Dinge nach gesagt. Sie stützt sich auf die Schrift des kirchlichen Moral- iehrers ?. Liguori, dessen Schriften von Graßmann für verbind lich gehalten werden, es aber nicht sind- Die Behauptung, daß die Kirche die Keuschheit nicht anerkenne, ist eine Beschimpfung der 104
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