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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1901
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- 1901-01-26
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1901
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- Deutsch
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780 Nichtamtlicher Teil. ^ 22, 26. Januar 1901. Abänderungsvorschlag: In K 12 sind hinter Ziffer 3 die Warte einznschalten: -Die Wiedergabe eines Gedichtes mit demselben Gedanken in der Form eines anderen Gedichtes oder Prosastllckes und um gekehrt. - In tz 12 ist »Ziffer 4 zu streichen-. Begründung: Beschränkt sich der Verein der deutschen Musikalienhändler bei seinen Abänderungsvorschlägen im allgemeinen auf die Werke der Tonkunst, so wird der Vorschlag wegen Wieder gabe von Gedichten in anderer Form auf Anregung der Ver leger von Couplet-Texten, die von vornherein zur Komposi tion bestimmt sind, gemacht, da die Umgehung der Nach drucke auf diese Weise bräuchlich sein soll. Unter Ziffer 1—3 werden für Werke der Litteratur dem Urheber Umgestaltungen Vorbehalten, die nicht in der zu nächst ins Auge gefaßten gewerblichen Nutzung liegen, unter Ziffer 4 für Werke der Tonkunst solche Ausgestaltungen, die von vornherein für die gewerbliche Nutzung als nötig oder möglich vorgesehen werden müssen. Diese Ausgestaltungen ergeben sich unmittelbar aus der Schaffung des Tonwerkes Wenn dis Aussonderung der in H 12 unter Ziffer I—4 aufgeführten ausschließlichen Befugnisse dazu dienen soll, die Unterlage für eine verschiedene Behandlung im Verlagsrechte zu bieten, so ist dies für Ziffer 1—3 gerechtfertigt, wo mit der verschiedenen Sprache oder Mundart, mit der Erzählung oder dem Bühnenwerk ans verschiedene Länder, Leser- oder Hörerkreise gewirkt wird, nicht bei Ziffer 4, wo ein einheit liches Nutzungsgebiet und eine 'einheitliche Thätigkeit vorlicgt. Es empfiehlt sich also, die litterarischen Umgestaltungen (Ziffer 1—3) anzuführen, die musikalischen Ausgestaltungen (Ziffer 4) aber zu streichen. 8 13. Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach 8 12 Absatz 2 zustchcn, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzu lässig, durch welche erkennbare Melodiecn deni Werke cnt- Abänderungsvorschlag: In K 13 Absatz 2 Zeile 2 ist statt der Worte »erkenn bare Melodien- zu setzen: »eine erkennbare Melodie». Begründung: Der Gebrauch des Wortes Melodie in der Mehrzahl könnte zur Vermutung führen, daß nur eine Mehrzahl von Melodien zu entnehmen unzulässig, die Entnahme einer Melodie aber zulässig sei. 8 14. Im Falle einer Uebertragung des Urheberrechts verbleiben im Zweifel dem Urheber seine ausschließlichen Befugnisse: 1. für die Uebersetzung eines Werkes in eine andere 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bllhnenwerkes in der Form einer Erzählung; 3. für die Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst, so fern sie nicht bloß in Auszügen oder in Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen bestehen. Abänderungsvorschlag: 8 14 ist zu streichen. Begründung: Diese Materie gehört, dasern sie geregelt werden soll, in das Gesetz über das Verlagsrecht. Bisher wurden unter der Uebertragung des Urheberrechtes auch die Bearbeitungen für praktischen Gebrauch, insbesondere mit Fingersatz und Vortragsbezeichnung, sowie Transskriptionen verstanden. Diese können auch künftig nicht ohne Schädigung in ver schiedene Hände gelegt werden, jedenfalls kann die der der zeitigen allgemeinen Hebung des Musikalienhandels wider sprechende Auffassung nicht ans Urheberrechtsübertragungen vor Erlaß des neuen Gesetzes Anwendung finden. 8 iS. Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes ist Nach druck. Es begründet keinen Unterschied, ob das Werk ganz oder teilweise, ob es in einem oder in mehreren Exemplaren und durch welches Verfahre» es vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zu lässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. Abänderungsvorschlag: 8 15 Absatz 2 ist wie folgt umzugestalten: »Die eigene Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauche ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen oder Aufwand für Herstellung oder für Kauf vom Berechtigten zu vermeiden. - Begründung: Bei der im Entwürfe vorgeschlagenen Fassung würde dem Abschreiben durch Chormitglieder in Notenhefte und dem Leihen und Verleihen zur Benutzung in weiteren Kreisen Thür und Thor geöffnet werden. Zunächst erscheint es wichtig, aus der Fassung klar zu erkennen, daß die Ver vielfältigung nicht zum persönlichen Gebrauche eines Dritten gestattet ist. Sodann genügt es nicht, daß der Vervielfälti gende für sich selbst aus dem persönlichen Gebrauch keine Einnahme erzielt; wenn er die durch das Recht des Urhebers gebotene Ausgabe vermeidet, schädigt er dessen Recht in gleicher Weise. 8 21 Ziffer 3. Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht an- znUhen: ^ ^ ^ d E sch > Beschaffenheit nach nur für den Unterricht in Schn len, mit Ausschluß der Musikschulen, bestimmt ist. Abänderungsvorschlag: Hinter dem Worte -Musikschulen« in 8 21 Ziffer 3 ist einzufügen: »und Lehrerbildungsanstalten«. Begründung: Es scheint gegenwärtig noch nicht allenthalben zum Bewußtsein gekommen zu sein, daß Seminare, Präparanden- schulen und andere Lehrerbildungsanstalten, in denen Lehrer auch für den Musikunterricht ausgebildet werden, als Musik schulen zu betrachten sind. 8 22. ^ Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht an- Walzen, Bänder u. dcrgl. Abänderungsvorschlag: Dem 8 22 ist durch Zusätze folgende Fassung zu geben: -Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzusehen, wenn das Werk nach seinem Erscheinen aus Vor richtungen für solche Instrumente übertragen wird, die zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, und wenn der Hersteller der Uebertragung vor Eintritt der Verbreitung die Uebertragung bei dem Urheber und im Falle der Ueber tragung aus einen Andern, bei diesem angemeldet und die Verpflichtung zum angemessenen Entgelt der Benutzung über nommen hat. Als Vorrichtungen gelten auch auswechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder u. dergl.» Bcgründung: Für die Begründung wird auf das Gutachten des Reichsgerichtsrats a. D. l)r. Stenglein verwiesen. Als angemessenes Entgelt würde der Verein der deut-
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