Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010126
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190101266
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010126
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-01
- Tag1901-01-26
- Monat1901-01
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 779 ll cl a l l, U)'n, Oirl-IValasr k. ktts. 2 Otto ^srnttial in LsrlLn. Dsssau, Uernii., Op. 22. 2wsi liiockor k. 1 Linkst), in. kkto. ^o. 1. ^^1. Ol ^'II is , >8 8ebvribl6, 8., IVa.8 L^oi F'kü.Ut, äss 18 not kür Drei. 8obnaäa.- llüpü k. 1 8ivA8t. in. Ukt6. tisksr.-^.u3A. 1 Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Lilteratur und der Tonkunst vom Jahre I9UV. (Vgl. Börsenblatt 1900 Nr. 293, Beilage.) Abänderungsvorschläge des Bereins der deutschen Musikalienhändler.') I. Abschnitt, vorailssetziiligkn des Schutzes. 88 1—10. 8 8. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf Andere übertragen werden. Eine Beschränkung ist insbesondere in der Weise zulässig, daß die Befugnis zur Verbreitung des Werkes nur für ein bestimmtes Gebiet cingeräumt wird. Abänderungsvorschlag: In ß 8 Absatz 2 Satz 2 ist hinter den Worten »die Befugnis- cinzufügen: »zur Vervielfältigung« und hinter den Worten »zur Verbreitung«: »und zur Ausführung». Begründung: Die Beschränkung der Uebertragung auf ein bestimmtes Gebiet pflegt nicht auf ein auch sachlich beschränktes Urheber recht angewandt zu werden, also nur auf die Verbreitung, die im Entwurf des neuen Urhebergesetzes als eine bestimmte Acußcrung des Urheberrechtes hervorgehoben wird, sondern auch aus die Vervielfältigung und Ausführung. Die Ver vielfältigung eines Werkes in einen, Gebiete, aus dem die Verbreitung ausgeschlossen ist, führt zu Mißständen, auch muß der Verbreiter die Vervielfältigung in seinem Gebiete ausübcn dürfen. Das Aufführungsrecht pflegt ebenso terri torial begrenzt übertragen zu werden wie Vcrvielfältigungs- und Verbreitungsrecht. In Z 8 ist als Absatz 3 hinzuzufügcn: »Wird das Urheberrecht unbeschränkt übertragen, so genießt der Erwerber als ausschließlich Berechtigter das Recht der vollen gewerblichen Nutzung nach 88 1l und 12» Begründung: In 8 8 ist ausgesprochen, daß eine Beschränkung in gewissem Sinne territorial erfolgen kann, in 8 9, daß sie für gewisse Individualrechte auf alle Fälle gilt. Nicht aber ist der positive Inhalt der Uebertragung: das gewerbliche Nutzungsrecht ausgesprochen. Er erscheint nötig, dies, und zwar unter besonderem Hinweis aus die 88 I I und 12, die die Befugnisse des Urhebers ansühren, auszusprechen, damit kein Zweifel darüber entstehe, daß bei unbeschränkter Ueber tragung der in 8 11 allgemein und 8 12 insbesondere aus gesprochenen Nutzungsrechte des Urhebers an den Erwerber als ausschließlich Berechtigten übergehen. Es könnte sonst Zweifel entstehen, ob z. B nach 8 i 2 Ziffer 4 das Recht der Nach .Musithandel und Musikpflege, Mitteilungen des Vereins Herstellung von Klavicrauszügen und ähnlichen Bearbeitungen, die fast nie von dem hierzu meist nicht geeigneten Urheber selbst, sondern fast stets im Aufträge des Musikalienverlegers von erfahrenen Arrangeuren gefertigt werden, dem Erwerber des unbeschränkt übertragenen Urheberrechtes zustehe. Das ist aber unbedingt nötig, da der Verlag der Originalpartitur gestalt eines Werkes der Tonkunst zumeist einen sicheren Ver lust bedeiltet, den erst Klavicrausziige und dergleichen aus- gleichen können. Wird das Recht des Urhebers übertragen, so hat der Er werber im Zweifel nicht auch das Recht, an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aenderungen oorzunehmen. Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung erteilt hat oder nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Abänderungsvorschlag: 8 9 ist zu streichen. Begründung: Die Bestimmung, des 8 9 berührt das Verhältnis des Urhebers zum gewerblichen Erwerbe des Urheberrechtes, wird also im Verlagsrecht zu behandeln sein. Jedenfalls ist die vorliegende Form der Fassung geeignet, in vielen Fällen Schwierigkeiten hervorzurusen, die wie Werke der Litteratur, so solche der Tonkunst erheblich schädigen können. Es ist zwar ohne weiteres zuzugeben, daß sinn- und zweckwidrige Zusätze, Weglassungen oder sonstige Aenderungen keinem Er werber zustehen, denn er hat nur das Nutzungsrecht derselben erworben, nicht das Recht, es durch Verunstaltung zu schädigen Zur Nutzung gehört aber die pflegliche Erhaltung der Lebenskraft. Gar manches musikalische Schulwerk z. B. bedarf unbedingt im Laufe der Zeit der Zusätze, Weglas sungen oder sonstigen Aenderungen, wenn es am Leben er halten werden soll. In dieser Starrheit, die nicht eine zeit gemäße Umgestaltung veralteter Notationswelse, Zusatz dyna mischer Zeichen, Veranstaltung von Sonderdrucken einzelner Teile selbst bei unbeschränkter Uebertragung duldet, ist die Fassung jedenfalls unannehmbar. Die Materie verlangt, wenn sie, wie billig, im Verlagsrechte geregelt wird, eine manniggestaltige Behandlung, die in einem kurzen Paragraphen des Urheberrechtes nicht gelegentlich geordnet werden kann, ohne mehr Schaden als Nutzen zu bringen. 2. Abschnitt. Lefngllisse des Urhebers. 88 11—28. 8 12. Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach ß 11 in Ansehung des Werkes selbst zustehen, erstrecken sich auf die Bearbeitungen des Werkes. Die Befugnisse des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf: 1. die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in gebundener Form abgefaßl ist; 2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes; 3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in Form einer Erzählung; 4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Ton kunst, sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen. 103*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder