Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010124
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190101244
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010124
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-01
- Tag1901-01-24
- Monat1901-01
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
702 Nichtamtlicher Teil. ^ 20, 24. Januar 1901. stehend entwickelten Rechtsauffassung nicht anders zu ent scheiden gewesen, als es seitens des Landgerichts geschehen ist, aber es kann der Begründung der Entscheidung, wie sich aus Vorstehendem ergiebt, nicht zugestimmt werden. kV Kleine Mitteilungen. Vom Reichstage. — Die XI. Kommission des Reichstags Dienstag (21. d. M.) die 88 11, 12, 13, 14 des Urheberrechts- Gesetzentwurfes. Die 11, 12, 14 wurden unverändert ange nommen; in 8 13 wurde der zweite Absatz durch folgenden Wort laut ersetzt: dann zulässig, wenn die neue Arbeit eine selbständige eigen tümliche Schöpfung darstellt.- Vom Reichsgericht. Majestätsbeleidigung. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht I in Berlin hat am 8. Oktober v. I. den Herausgeber der -Zukunft-, Maximilian Harden, wegen der Ueberschrift -Der Kampf mit dem Drachen- einen Artikel ver öffentlicht, der inhaltlich und zeitlich an die vom Kaiser am 27. Juli v. I. in Bremerhaven an die Chinakrieger gehaltene Rede anknüpft. In der Verhandlung vor dem Landgerichte sagte der Angeklagte, er habe nur eine wohlwollende Interpretation Aeußerung, die Harden später Professor Schweninger gegenüber gethan hat, folgerte das Gericht, daß der Angeklagte sich des be leidigenden Charakters des Artikels bewußt mar. Reichsgerichte zur Verhandlung.^ Gerügt würde zunächst, daß Justizrat Munckel nicht als Verteidiger geladen worden sei. Gegen den Angeklagten habe ein Prozeß wegen Beleidigung der Berliner beide Sachen zusammenzulegen. Daraus sei zu folgern gewesen, daß der Angeklagte den Justizrat Munckel in beiden Sachen zum Verteidiger gewählt habe. Der Verteidiger, Rechtsanwalt vr. Suse aus Hamburg, führte folgendes aus: Eine hämische Erläuterung und herbe Kritik lasse noch nicht auf die Absicht der Beleidigung schließen. Die subjektive Seite des Falles sei vom Gerichte nicht genügend gewürdigt worden. Cs seien zwar Feststellungen getroffen, die an sich nicht anfechtbar seien, aber es sei nachzu prüfen, wie das Gericht dazu gelangt sei. Daß der Angeklagte dem Kaiser -gewissermaßen- Worte in den Mund lege, sage gar nichts. Die Worte, die der Kaiser gesprochen habe, seien sestgestellt. Der Angeklagte habe nur Umschreibungen dafür an gewendet. Er habe darauf hingewiesen, daß er Nachweisen wollte, daß des Kaisers Worte, die im In- und Auslande Aufsehen er regt hätten, anders gemeint gewesen seien. Nicht um den Wahr heitsbeweis habe es sich gehandelt, sondern der Angeklagte habe Nachweisen wollen, daß er sich in gutem Glauben befunden habe. Diesen Beweis hätte das Gericht ihm nicht ohne weiteres ab schneiden dürfen. Der Neichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Die Verletzung eines vobilo oköciuw juäiew sei kein Revisions grund. Tatsächlich sei in diese m Verfahren eine Anmeldung des Verteidigers Justizrat Munckel, durch den Angeklagten nicht erfolgt. Die Auslegung des Artikels liege lediglich auf thatsächlichem Ge biete. Die Deutung der Worte stehe dem Jnstanzrichter zu, nur auf Grund dieser Auslegung könne das Reichsgericht das Urteil nachprüfen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Majestätsbeleidigung mit einem anderen Maßstabe gemessen werden müsse, als eine gewöhnliche Beleidigung. Eine gewöhnliche Beleidigung liege schon vor, wenn jemand die zur Ausübung seines Berufes nötigen Eigenschaften abgesprochen würden. Der Wahrheitsbeweis könne gegenüber einer Majestätsbeleidigung nicht erbracht werden, da der Herrscher unverantwortlich sei und der Richter nicht urteilen dürfe über die Handlungen des Herrschers. Das Reichsgericht verwarf die Revision. Im wesent lichen sei der Senat, so wurde ausgeführt, den Darlegungen des Reichsanwalts gefolgt. Nichtig sei, daß der Begriff der Majestäts beleidigung kein anderer sei, als der der gewöhnlichen Beleidigung, ferner auch, daß eine bloße Ehrverletzung nicht genüge zur Anwen dung des 8 95, aber die Berufung auf den 8 193, sowie der Wahr heitsbeweis seien bei Majestätsbeleidigung unzulässig. Bei Aus legung des beschuldigten Artikels habe das Gericht das Gesetz richtig angewendet. Bei der Auslegung komme in Betracht Zeit und Ort der Handlung, sowie die Person des Thäters. Eine vielleicht keine Beleidigung ^sei, könne es sein, wenn sie sich gegen einen Herrscher richte. Die thatsächlichen Feststellungen, von diesem Gesichtspunkte aus geprüft, ließen keinerlei Rechtsirrtum er kennen. Deshalb habe die Revision als unbegründet verworfen werden müssen. Vom Reichsgericht. Schutz der Photographie. — In der Deutschen Juristenzeitung (Berlin, Otto Liebmann) 1901 Nr. 2 teilt Reichsgerichtsrat a. D. vr. M. Stenglein folgende Ent scheidung des Reichsgerichts mit: Der Photograph T. hatte 25 Bilder aus dem Kasernenleben gestellt, photographiert, vervielfältigt und in den Verkehr gebracht. Der Angeklagte H. hatte sie, obgleich auf das Verbot der Re produktion aufmerksam gemacht, nachgebildet und in zusammen hängender Reihe in einer Mappe als Postkarten in den Handel gebracht. Er ist deshalb bestraft, seine Revision verworfen, weil er sich mit Unrecht auf 8 1 des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876 und darauf berufe, daß die Nachbildung an einem Werke der Industrie angebracht sei. Allein Postkarten seien nicht ohne weiteres Werke der Industrie. Entscheidend sei, ob es sich um Verbreitung des Bildes handle, oder ob die Postkarte als solche ihren selbständigen Charakter behalte, so daß die Nachbildung an diesem angebracht sei. Es sei aber sestgestellt, daß die Postkarte nur dazu dienen solle, die T.'schen Bilder zu^ verbreiten, und daß entschuldbaren erklärt. (Urt. U. 2545/00 v. 28. Sept' 1900.) ^ Zur Uebcrtragbarkeit des Verlagsrechtes. (Vergl Börsenblatt 1900 Nr. 296, Beilage; 1901 Nr. 11, 12, 13.) — Im -Sprcchsaal- der Deutschen Juristen-Zeitung (Berlin, Otto Lieb mann), 1901 Nr. 2 (die u. a. auch eine ausführliche Besprechung des Verlagsgesetz-Entwurfes vom Neichsgerichtsrat a. D. vr. M. Stenglein bringt), äußert sich ein geschätzter Rechtslehrer, Professor vr. Karl Lehmann in Rostock, mit nachfolgenden sehr beachtens werten Ausführungen über die vielumstrittene Frage der Ueber- tragbarkeit des Verlagsrechts: »Die Bestimmungen, wonach die Rechte des Verlegers aus vermalter, wenn er auf der Erfüllung des Vertrages besteht, die Rechte auf einen Anderen übertragen kann (8 40), haben große Meinungsverschiedenheiten heroorgerufen. Von verschiedenen Stranz, ist die Bestimmung der freien UebertragbarkeU generell verteidigt worden. Der Senat der polytechnischen Hochschule zu Stuttgart hat sich umgekehrt zu einem scharfen Widerspruch gegen die freie Uebertragbarkeit erhoben und an sämtliche deutsche Hoch schulen einen Aufruf um Anschluß gerichtet, dem nach Zeitungs nachrichten bisher Halle-Wittenberg gefolgt ist. -Meines Erachtens ist nichts verfehlter, als die Frage der freien Uebertragbarkeit einseitig vom Standpunkte des Autors zu beurteilen. Der Verleger ist Kaufmann, und ein Kaufmann, den die Gefahren und Wagnisse eines Handelsunternehmens in be sonders scharfer Weise treffen. Ihm enge Fesseln anzulegen, ist gleichbedeutend mit dem Ruin des Verlagshandels, der schließlich den Autor trifft. Die Betonung der persönlichen Qualität des Verlagsrechtes führt in letzter Schlußfolgerung zum Ausschluß der Vererblichkeit, den niemand im Ernst aeeeptieren wird, und doch liegt auch hier keine Gewähr dafür vor, daß der gesetzliche oder testamentarische Erbe dieselben Garantien wie der Erblasser bietet. Aber selbst die Beschränkung des Ausschlusses auf Rechts geschäfte unter Lebenden ist praktisch undurchführbar. Man denke an Aufnahme eines Gesellschafters in die Firma, an Ausscheiden der bisherigen geschäftssührenden Gesellschafter, an Verwandlung der offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft. Und welchen Sinn hat der Ausschluß der Uebertragbarkeit, wenn der Verleger eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist? Aber auch der einfachste Fall, daß der Verleger sein Geschäft mit Firma einem anderen überlassen und sich zur Ruhe setzen will, wird durch ihn unmöglich gemacht. Im Ernste läßt sich der Ausschluß der freien Uebertragbarkeit praktisch nicht durch führen, soweit es sich um die Uebertragung des ganzen Geschäfts niit der Firma handelt. -Eher noch ließe sich erwägen, ob nicht die Uebertragung des einzelnen Werkes im Gegensatz zu der des ganzen Geschäfts an die Zustimmung des Autors zu binden ist. Vielleicht scheint mit Bezug hierauf der Beschluß des Juristentages das Richtige zu treffen. In der That liegen die Verhältnisse hier etwas anders.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder