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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1924
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- 1924-12-22
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- 22.12.1924
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X- 239, 22. Dezember 1924. Redaktioneller Teil. — Preistarif« von 1922 und 1924 enthalten auch die ausdrückliche (neue) Bestimmung, daß bei nichtsatinierten, unreinen oder kno tigen Papieren sich schon nach dem Druck von verhältnismäßig kleinen Auflagen Ergänzungsplatten und neue Zurichtungen notwendig machen, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und bei vorheriger -Preisansteklung mit zu berück sichtigen sind. Um sich gegen diese und sonstige spätere Über raschungen zu sichern, ist der Rat am Platze, in den Auftrags bestätigungen zu bemerken, daß spätere Nachforderungen, gleich gültig aus welchem Grunde sie erfolgen, nicht anerkannt werden. Eine vorherige gegenseitige schriftliche Verständigung, die sede Nachforderung ausschließt, ist daher nur zu empfehlen. (Schluß folgt.! Zugabeunwesen. Bon Justizrat I)r. Fuld in Mainz. Die Formen bes unlauteren Wettbewerbs, die man vor dem Kriege .gekannt hat, haben sich fast restlos wieder eingestellt, nnd wie damals, so sind auch jetzt in erheblichem Umfange Klagen darüber laut gewor den, daß das reelle Geschäft durch dieselben außerordentlich geschädigt werde, daß der durch die bestehende Gesetzgebung gewährte Rechtsschutz dem Bedürfnis nicht genüge und die Ergänzung des unlauteren Wett bewerbs-Gesetzes erforderlich erscheine. Vor allem ist es das Zugabe wesen, besser gesagt, das Zugabeunwcsen, das sich wieder außerordent lich breit macht und in dem nicht mit Unrecht seitens der großen Mehr heit der Kaufleute und Gewerbetreibenden eine ber empfindlichsten Auswüchse des Wettbewerbs erblickt wird. Wir sind schon soweit gekommen, daß auch in solchen Branchen mittels der Zugabe die Kau'slustigen angelockt werden, in denen man 'dieses Mittel, sich Kund schaft zu verschaffen, vor dem Kriege kaum kannte, wie im Buchhandel, und es erscheint daher vollkommen verständlich, wenn in der Fachpresse wie auch in den kaufmännischen Organisationen die Erörterung der wirksamsten Verfolgung dieser Ausschreitung zu einer der brennendsten Fragen geworden ist. Es ist zunächst sestzustellen, ob in Wirklichkeit die geltende Gesetzgebung insoweit vollkommen versagt. Wie aus den Motiven des geltenden Unl.WG. in klarer Weise hervorgeht, hielt die Neichsrcgierung es bei der Nevisi'vn des ursprünglichen Unl.WG. nicht für angezeigt, auch gegen die Zugaben, Rabatte nnd ähnliche Ver günstigungen einzuschreiten, die im Detailhandel der Kundschaft viel fach gewährt wurden; sie war der Meinung, daß man diese Mittel nicht schlechthin als unlauter bezeichnen könne, daß aber in den Fällen, in denen ihre Anwendung sich als unlauter errveise, auf Grund des § 1 und der darin enthaltenen Generalklausel sich wirksam einschreiten lasse. Die Erfahrungen sowohl vor dem Ausbruch des Krieges als auch insbesondere jetzt haben nun gezeigt, daß dies nicht der Fall ist; die bezüglichen Erwartungen des Gesetzes sind nicht in Erfüllung gegangen. Theoretisch läßt sich allerdings sagen, daß das systematische Anwendcn der Zugaben gegen die kaufmännische Moral verstoße; prak tisch ist es kaum möglich, ein Urteil hcrbeizuführen, das sich auf diesen Standpunkt stellt. Anders verhält es sich mit der Anwendung des G u t s che i n s y st e m s in Verbindung mit den Zugaben, von welchem auch wieder Gebrauch gemacht wird, teils nach Art und Inhalt des früheren Schneeballen- oder Gellasystems, teils ohne dieses. Hier gegen läßt sich dann einschreiten, wenn die Aushändigung der Zugabe an den Besitzer einer gewissen Anzahl von Gutscheinen von dem Zu fall abhängig gemacht ist, weil dann der Tatbestand der Ausspielung ohne Genehmigung vorliegt, wie dies das Reichsgericht in den ver schiedenen in Bd. 34 der Erkenntnisse in Strafsachen veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen hat. Allerdings ist die Nichtigkeit dieser Nechtsübung nicht unbestritten, aber das Reichsgericht hat sich durch die gegen seine Nechtsauslegung erhobenen Einwendungen nicht dazu bestimmen lassen, seine Ansicht zu revidieren. Da nun aber wegen der Möglichkeit, mit 8 289 StrGB. in Konflikt zu kommen, von der Anwendung des Gutschcinsystems in obigem Sinne nicht mehr der anfängliche Gebrauch gemacht, sondern die Zugabe lediglich von dem Kauf von Waren in einer bestimmten Preishöhe abhängig gemacht wird, läßt sich ein durchgreifender Erfolg mit 8 289 Str.G.B. nicht erzielen. Auch die Heranziehung des 8 3 Unl.W.G. versagt zumeist. Freilich faßt der Käufer die Zugabe als eine Gratiszugabe auf, für die er keinerlei Gegenleistung gewährt, also als ein Geschenk, und wenn für die Zugabe ein Betrag in den Kaufpreis der gekauften Ware ein kalkuliert wird, gleichviel, ob unmittelbar oder mittelbar, so liegt eine unrichtige Angabe über Preise vor, die unter 8 3 und 4 fällt. Aber der Nachweis der unmittelbaren oder mittelbaren Einkalku- lation ist ungemein schwierig, regelmäßig ganz unmöglich, insbesondere dann, wenn die Zugabe ziemlich wertlos ist. Auch mit dieser Möglich keit läßt sich in der Praxis nicht viel machen, wie sich aus der Tat sache ergibt, daß die Nechtsübung in den fünfzehn, seit In krafttreten des Gesetzes von 1909 verflossenen Jahren nur negative Ergebnisse insoweit aufzuweisen hat. Es ist also zutreffend, daß w i r mit dem geltenden U n l. Wettbew.-G. das Zugabe unwesen als M a s s e n e r s ch e i n n n g nicht wirksam be kämpfen können. Nach welcher Richtung wäre nun eine Ergänzung desselben wünschenswert? Ein Verbot der Zugaben kann nicht befürwortet werden; ein solches Verbot ließe sich auch leicht umgehen, und der proteische Charakter des unlauteren Wettbewerbs würde sich dann ganz besonders zeigen. Dagegen würde es sich empfehlen, einmal vorzuschreiben, daß der Wert der Zugabe auf ihr angegeben werden muß und daß dem Käufer das Recht zusteht, diesen Wert in bar z u verlangen. Eine solche Vorschrift hätte einmal den Vorteil, daß der Käufer nicht durch wertlose Schundsachen vollkommen getäuscht wird, sodann aber weiter denjenigen, daß die Einkalkulation des Wertes der Zugabe in den Kaufpreis dadurch außerordentlich erschwert wird. Weiter aber würde in den meisten Fällen der Käufer den Wert der Zugabe in bar verlangen, namentlich jetzt. Da aber die Geschäfte, die mit Zu gaben arbeiten, nicht das geringste Interesse daran haben, den wirk lichen Wert in bar auszuzahlen, würde der Umfang des Zugabe unwesens mit der Zeit schon von selbst wesentlich zurückgehen; für die Kontrolle würden die Kauflustigen schon selbst sorgen. Ein ge setzgeberischer Vorschlag dieses Inhalts ist vor dem Kriege in Belgien gemacht worden, wo man ja damals einer Nachahmung des deutsch rechtlichen Systems in der Regelung des unlauteren Wettbewerbs recht sympathisch gegenüberstand. Er ist nicht als Gesetz verabschiedet worden, wir meinen aber, daß einer Ergänzung des Unl.W.G. in diesem Sinne im Verhältnis sehr wenig Bedenken entgegenstehen, die vor der objektiven Kritik stichhalten können, und würden es sehr begrüßen, wenn der reelle Handel sich mit einer Verbreitung dieses Gedankens befaßte. Das Schicksal der Kupferplatten von Ferdinand Kobell, Hofmaler des Kurfürsten Carl Theodor in Mannheim. Von Albert Carlebach. In den Mannheimer Geschichtsblättern Jahrgang 21. Seite 141 ist das in der Mannheimer Zeitschrift »Rheinische Beiträge zur Ge lehrsamkeit« von 1779, Seite 315 bekanntgegebene Projekt des Buch händlers Schwan, die schönsten und merkwürdigsten Gegenden der Pfalz in Kupfer stechen und ätzen zu lassen, in einer »Nachricht an das Publikum« wieder abgedruckt. Aus der Anzeige geht nicht hervor, ob Platten bereits vorhanden waren. Es sind jedoch, wie aus einem Exemplar der Kobellschen Radierungen, das sich in Mannheimer Pri- vatbcsitz befindet, hervorgeht, bereits in den Jahren 1768—73 169 Platten vorhanden gewesen. Die Herausgabe durch Schwan unter blieb, obwohl Naglers Künstlerlcxikon Band 7, S. 91 die Ausgabe durch Schwan als erfolgt angibt und Erscheinungsjahr (1778) und die An zahl mit 125 verzeichnet. Aller Wahrscheinlichkeit nach hatte bereits damals Kobell eine sehr große Anzahl von Platten mit Ansichten aus der Pfalz. Diese waren aber wegen der freien Auffassung der Natur durch den Künstler nicht zur Herausgabe des von Schwan projektierten Werkes geeignet. Es sind aber wahrscheinlich die in seinem Besitze befindlich gewesenen Platten tatsächlich landschaftlich aus den schönsten Gegenden der Pfalz. Kobell hat von 242 Kupfcrtafeln nur 3 mit einer Ortsbezeichnung versehen, es sind dies zwei Ansichten von Neckarau und eine im Neckarauerwald, von letzterer ist die Platte noch vorhan den. So trägt z. B. die Ansicht des Mühlau-Schlößchens (Stengel, Verzeichnis Nr. 197) keine Bezeichnung, und es mögen sich bei nähe rer Vergleichung noch viele Platten identifizieren lassen. Sowohl der Bearbeiter des Kataloges der Kobellschen Kupfer stiche. Baron Etiennc de Stengel (1822), wie der Herausgeber des ersten Wiederabdruckes Joh. Fr. Frauenholz in Nürnberg (1809) und der des zweiten Wiederabdruckes Franz Kugler (1842) bezeichnen die vorhandenen Kupfcrplatten ausdrücklich als das voll ständige Werk, trotzdem Stengel 242 Platten beschreibt. Die nicht vorhandenen Platten werden als frühe Arbeiten aus Kobells Pariser Zeit bezeichnet. Einen Nachweis zu bringen, in wessen Besitz die in der Ausstellung bes Mannheimer Altertums-Vereins: Kupferstiche Mannheimer Meister im Jahre 1900 befindlich gewesenen Platten aus dem damaligen Besitz bes Negierungßrats Ludwig Kobell in Speyer '2545*
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