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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1908
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- Erscheinungsdatum
- 30.01.1908
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- Deutsch
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1199 BSrsenblM s. d. Dlschli. BuW»nd-I. Nichtamtlicher Teil. 24. 30. Januar 1908. nicht die Wahrung des AufMhrungsrcchts an dem an sich bedeutungslosen formellen Erfordernis scheitere. Justizrat FuId-Mainz. Das Pflichtexemplar in Hessen. Das Problem der Pflichtexemplare erregt auch in Hessen zumal bei den passiv Beteiligten noch immer vielen Anstoß und Zweifel, es harrt noch allseitig befriedigender Lösung. Einen Wegweiser zu diesem Ziele bietet die kleine, aber sehr eingehende Monographie: »Das Recht der Pflichtexemplare im Groß herzogtum Hessen, von vr. iur. Esselborn, Hilfsbibliothekar bei der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmstadt.*) Die Schrift behandelt die gesamte Materie in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft Hessens; sie gewinnt aber auch all gemeinere Bedeutung, insofern das Problem ja nicht nur örtliche Beziehungen hat, und die prinzipiellen Gesichtspunkte in der Schrift stark beleuchtet werden. Zur Orientierung kann sie daher als vorzügliche Quelle empfohlen werden. In der Einleitung werden Bedeutung und Entstehung des Rechtsbrauches im allgemeinen besprochen. Es handelt sich be kanntlich darum, daß staatlicherseits von jedem Preßerzeugnis bei Erscheinen die Lieferung eines oder mehrerer Exemplare (Pflicht exemplare) verlangt wird. Der Ursprung dieser bereits Jahrhunderte alten Einrichtung lag teils in der Preßzensur, teils in den literarischen Eigentums verhältnissen, bei denen Ablieferung eines Pflichtexemplars Be dingung des Eigentumsschutzes war; die historische Veranlassung ist also verschieden von dem Grund, der heute für die Einforde rung bestimmend ist. Dieser wurzelt in dem Zweck, die gesamte literarische Produktion als Forschungsmaterial für die Biblio theken zu gewinnen. Daß übrigens dieses rein wissenschaftlich-kulturelle Motiv be reits früher in Hessen sich geltend gemacht hat, zeigt die vom Ver fasser gegebene historische Übersicht; so z. B. bestimmte Ludwig V., der Gründer der Universität Gießen, die Ablieferung von Pflicht exemplaren an die Bibliotheken in Gießen und Darmstadt. Eingehend untersucht Esselborn dann die gegenwärtige Rechts lage. überzeugend dürften die Ausführungen über die juristische Natur des Rechtsinstituts sein; sie besagen, daß die Einforderung des Pflichtexemplars als eine der Steuer analoge Abgabe aufzu fassen ist, jedenfalls aber nicht als eine Enteignung, die einen Entschädigungsanspruch begründete. Entsprechend der rechtshistorischen Entwicklung gelten nun heute noch für die hessischen Stammlande (Starkenburg und Oberhessen) und für Nheinhessen verschiedene Rechtsnormen. Für erstere gilt der Nechtsstand, wie er sich aus den Verordnungen von 1805 und 1808 und einer Ministerialbekanntmachung von 1836 ergibt. Hiernach sind in Althessen lieferungspflichtig die Buchhändler bezüglich der eigenen Verlagsschriften, ferner auch, zwar nicht nach dem Wortlaut der Bestimmungen, aber nach Esselborns Kommentierung, die in Althessen wohnenden Selbst verleger und die Schriftsteller, die ihre Werke in Kommissions verlag geben. Nach dem rheinhessischen Recht dagegen, das der französischen Zeit und preßpolizeilichen Zwecken seine Entstehung verdankt, sind die Drucker lieferungspflichtig. Aus den weiteren Ausführungen ersieht man dann, daß im übrigen in beiden Gebietsteilen die Rechtslage viele Unklarheiten und offen- Fragen enthält, und daß scharfsinnige Analyse und Analogieanwendung die mangelnde gesetzliche Klarstellung ersetzen und ergänzen muß. In solcher Weise erörtert der Verfasser die ganze Reihe der sich ergebenden Fragen, namentlich bezüglich der Rechtsgültigkeit der betreffenden Bestimmungen, der Verjährung, der Zwangsvoll streckung, der Pflichten der Bibliothekare usw. Auch widerlegt er die Ansicht, daß gewisse Bestimmungen der Neichsgesetzgebung das Landesrecht beeinflußen. Längst sind nun in Hessen schon Bestrebungen rege geworden, die ganze Frage durch eine geschlossene gesetzliche Regelung zum *) Csselborn, K., Das Recht der Pflichtexemplare im Groß herzogtum Hcssen. Leipzig 1907, Otto Harrassowitz. 8". 77 Seiten. (Durch e. Etnleitg. vermehrter Sonderabdruck aus dem -Zentral blatt für Bibliothekswesen«, Jahrgang 24, 1907, Heft 7, 10 u. 11.) Abschluß zu bringen, und Esselborn drängt natürlich auch zu diesem Ziele hin. Er liefert einen förmlichen Gesetzentwurf mit Motiven zu den einzelnen Paragraphen. Als Bibliothekar ver tritt er das vom Staate zu wahrende Interesse der Erhaltung der gesamten literarischen Produktion, und zwar nicht in letzter Linie auch der ephemeren, ja auch der musikalischen Druck können, daß die Einrichtung des Pflichtexemplars das einzige unfehlbare Mittel zu diesem Zweck ist. Der öffentliche Besitz schränkt zwar die private Anschaffungsnotwendigkeit ein; aber da das Pflichtexemplar im ersten Jahre nur einem ganz beschränkten Leihverkehr unterliegt, so erweckt es in manchem Benutzer die Kauflust und wirkt hierdurch mittelbar als Reklame. Auch die Unentgeltlichkeit erscheint dem Verfasser als richtiger Grundsatz, zumal die Abgabe als nicht belastend anzusehen sei; die Pflichtexemplare dürfen aus der Zahl der nicht honorierten Freiexemplare genommen werden und repräsentieren demnach nur den Herstellungswert. Doch hält Verfasser es für möglich, daß auf die Unentgeltlichkeit verzichtet werde. daher namentlich allen Verlegern empfohlen, wie auch zur Orien tierung über die gegenwärtigen Rechtsfragen. Möge sie zu einer baldigen befriedigenden Lösung für alle Beteiligten beitragen! V. Nernst. Der neue Zolltarif des Australischen Bundes in Beziehung auf das Buchgewerbe. (Vgl. 1907. Nr. 281 d. Bl.) Bundesparlaments beginnt ein neuer Abschnitt in der Wirtschafts politik Australiens. Zugleich aber ergibt sich für uns die Not wendigkeit, jetzt, nachdem der Tarif durchberaten ist, sich un gesäumt Klarheit darüber zu verschaffen, wie sich die neuen Zollsätze zu den frühern verhalten. Der Tarif ist bekanntlich, vorbehaltlich spezieller Änderungen in einzelnen Positionen, bei Einbringung im hochschutzzöllnerischen Repräsentantenhause am 9. August vorigen Jahres bereits in Kraft getreten. Unsre Fabrikanten dürfen daher wohl nicht warten, bis der definitive Wortlaut amtlich vorliegt, sofern sie den neuen Verhältnissen ent sprechend Abschlüsse nach Australien eingehen und sich vor Nach teilen infolge falscher Kalkulation hüten wollen. Die Sätze des Entwurfs sind gegen den alten Tarif von 1902 fast durchweg gesteigert, manche mit erkennbarer Richtung gegen die deutsche Einfuhr; während der Debatten traten jedoch zahl reiche Ermäßigungen ein. (Um nur einige der Veränderungen gegenüber dem alten Tarif anzuführen, sei erwähnt, daß Tabak, Zigarren und Zigaretten fast doppelt so viel zahlen und der Wertzoll auf Kleider von 25 auf 40 Prozent heraufgesetzt ist. Der vom Bundesministerium auf Petroleum vorgeschlagene Zoll wurde dagegen nicht genehmigt.) Wir geben im Nachstehenden (ohne Gewähr) eine Anzahl der jenigen Sätze, die das Buchgewerbe betreffen, nach dem früheren und nach dem jetzt durchberatenen Tarif: Papier, nämlich: er re-. Früherer Jetziger Pos. 352. Sc>tz. Zoll. a.) Kataloge und Preislisten, herrührend von oder betreffend Fabrikanten, die keine Niederlassung an einem Ort Australiens haben und alle Drucksachen und Photo graphien, die Eigentum eines öffent lichen Instituts sind und für Ausstellungs zwecke desselben bestimmt sind .... nicht tarifiert frei b) Australische Adreßbücher, Reiseführer und Fahrplanbücher 3 ä. 66. o) Bedruckte Gegenstände, nicht anderweit ver zeichnet (ausschließlich Zeitungen, die zur Beförderung durch die Post einge tragen sind), Geschästsanzeigen dar stellend oder solche enthaltend, einschließ-
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