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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1908
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- Deutsch
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^1/ 2-1, 30. Januar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 1189 Verlag der „Jugend" in München. 1214 *Jugend 1908. Nr. 8 (Faschings-Nummer). 35 H. Berkagsanftalt für Literatur und Kunst A. G. 1206 in Berlin I/ärt et Io 8ss,u. kiekt 6. 1>kQyoi8 Loueksr. 5 xed. 7 50 -Z. 8ekt 2. ^u^u8ts kioäin. 2. ^uü. 5 A6l). 7 ^ 50 Wilhelm Weicher in Leipzig. 1200 l-eäer 2 Otto Wigand m. b. H. in Leipzig. 1214 Lübel, kro8 1'5ana.to8. 2 ^ed. 3 l-iebli.-^uZA. 10 Verbotene Druckschriften. Durch rechtskräftiges Urteil der l. Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 9. Januar 1908 ist die Unbrauchbarmachung aller Exemplare der nachbezeichneten Ansichtspostkarten aus dem Verlage von Selmar Bayer, Berlin 8., Dresdenerstraße 35, 1. -Die Prüfungskommission», 2. -Numpf beugt», sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen mit der sich aus § 41 Abs. 2 St.-G.-Bs. ergebenden Einschränkung Breslau, 22. Januar 1908. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2691 vom 28. Januar 1908.) Nichtamtlicher Teil. Zn welcher Sprache muß der Aufführungsvorbehalt abgesaßt sein? Am 21. Dezember 1907 hat — nach einem Bericht der Uwes, der in der Usvus äs Droit international privö 1907, Nr K ausführlich mit entsprechenden Erläuterungen wieder gegeben ist — die Obanesiz- Division des Uigb Oonrt in London eine Entscheidung getroffen, die für die Auslegung der Bestimmungen der Berner Konvention und für die Rechte der Musikverleger zum mindesten bedenklich ist. Es handelte sich um die Anwendung des Artikels 9 der Konvention. Dieser bestimmt in Absatz 3, daß die Bestimmungen des Artikels 2 gleichfalls Anwendung finden auf die öffentliche Aufführung von nicht veröffentlichten und von solchen ver öffentlichten musikalischen Werken, bei denen der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werks aus drücklich die öffentliche Aufführung untersagt hat. Die Konvention sagt nichts über den Wortlaut, der bei dem Vorbehalt zu beachten wäre, ebensowenig etwas über die Sprache, deren man sich dabei zu bedienen hat. Röthlisberger bemerkt in seinem Kommentar zur Berner Konvention Seite 225 Anmerkung 8: »Eine besondere Formel ist für den Vorbehalt nicht angegeben. Allein sie liegt in Artikel 9 selbst; intsräistion äs l'sxsoution pukligns. Die Formel äroit ä'sxscutiov rsseivs a l'autsiir sollte auch genügen, da sie die Benutzungs freiheit durch andre ausschließt.« In dem Falle, mit dem sich das englische Gericht be faßte, war der Vorbehalt angebracht; aber er war in franzö sischer Sprache angebracht, und dies ist nach der Ansicht des Gerichts ungenügend. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß jede durch das englische Gesetz verlangte Erklärung auch in englischer Sprache abgegeben werden müsse, es sei denn, daß durch eine Parlamentsakte etwas andres bestimmt sei. Nun existiere aber keine Parlamentsakte, die das Gegenteil bestimme. Der Richter führt weiter aus, der Gebrauch der Landessprache rechtfertige sich auch durch den Zweck des Vorbehalts. Habe der Vorbehalt der Rechte den Zweck, das Publikum darauf aufmerksam zu machen, daß die öffentliche Ausführung nicht gestattet sei, so werde dieser Zweck nur dann erreicht werden können, wenn der Vorbehalt in der Landessprache zum Ausdruck gebracht sei; in jedem andern Fall werde er illusorisch. Die Herausgeber der »Revue« bemerken, daß dieses Verlangen zum erstenmal seitens der englischen Gerichte ge stellt werde und daß es selbst früher, wo der Rechtsvorbehalt nicht nur sür die musikalischen Kompositionen, sondern auch für dramatische und literarische Werke Erfordernis des Schutzes gewesen sei, nicht ausgestellt worden sei. Dem ist in der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Tat so, und man muß grundsätzlich dem Versuch der eng lischen Gerichte entgegentreten, die in Artikel 9 der Kon vention aufgestellten Schutzerfordernisse einseitig zu ver mehren. Hierauf kommt aber das Urteil vom 21. Dezember 1907 am letzten Ende hinaus, das bezeichnend ist für die ziemlich engherzige Weise, in der die Konvention heute noch in Eng land ausgelegt wird. Bekanntlich gibt es genug Staaten, die den ausdrücklichen Aufführungsvorbehalt nicht kennen, und es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß seine Tage auch da gezählt sind, wo man sich noch nicht ent schließen konnte, ihn zu beseitigen. Die Berner Konvention bestimmt als Bedingung des Schutzes in Absatz 3 für musi kalische Werke den Vorbehalt des Aufführungsrechts, sie bestimmt des weitern die Stelle, wo dieser angebracht sein muß. Weiteres wird von ihr nicht bestimmt. Die Regelung ist eine erschöpfende in dem Sinne, daß keiner der Vertrags staaten befugt ist, ein Mehr in bezug auf den Vorbehalt vorzuschreiben. Wenn nun aber von dem englischen Gericht verlangt wird, daß der Vorbehalt in der Landessprache des Landes angebracht wird, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird, so bedeutet dies rechtlich die Vermehrung der in der Konvention in erschöpfender Weise ausgestellten Erfordernisse. Mit Recht bemerkt dazu auch die Rsvus internationale am Schluffe ihrer Mitteilung: Ilsswbls äs bonns Interpretation äs l'sntsoärs littsraleinent.« Hätte man bei Vereinbarung der Konvention die For mulierung in der Sprache jedes Landes, das den Vorbehalt noch kennt, für erforderlich erachtet, so würde man dies sicherlich ausgesprochen haben, da jeder Teil des Artikels den Gegenstand der eingehendsten Erörterung gebildet hat. Es kann daher auch für die Auslegung nicht das Zweck mäßigkeitsmoment verwertet werden, das der englische Richter in seinen Motiven verwendet hat, noch weniger der Umstand, daß ein sehr großer Teil des Mufikalienverlags den von der englischen Gesetzgebung verlangten Vorbehalt in englischer Sprache anbringt. Trotzdem ist und bleibt die Auslegung, die der Uigb Oourt insoweit dem Artikel 9 gegeben hat, unrichtig. Verharrt man aber in England hierbei, so wird ja allerdings bis zur Durchsicht der Berner Konvention nichts zu machen sein, als diese Interpretation zu beachten. Da nun aber immerhin hiermit gerechnet werden muß, so dürfte dem Musikalienverlag, soweit er nicht schon bisher sich der englischen Sprache hierbei bedient hat, zu empfehlen sein, den Vorbehalt in englischer Sprache anzubringen, damit 1S4
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