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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060428
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97, 28. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 4247 der Nummernfolge nach geordnet, so lange unter Verschluß aufbewahrt, wie sie zur Gewichtsermittlung nötig sind. Die für spätere Gewichtsermittlungen entbehrlichen Zeitungs nummern können, soweit sie nicht zu Dienstzwecken verwend bar sind, mit den sonstigen unbrauchbaren Papieren zum Besten der Postunterstützungskasse verkauft werden. Anträgen der Verleger auf Rückgabe der gelieferten Pflichtexemplare nach endgiltiger Feststellung des Jahresgewichts darf nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs in besonderen Aus nahmefällen entsprochen werden, und zwar wenn es sich um kostspielige Zeitschriften handelt und wenn danach der Wert des Pflichtexemplars gegenüber der jährlich für den Vertrieb der ganzen Postauflage zu zahlenden Zeitungsgebühr un verhältnismäßig hoch ist. Auch darf in solchen Fällen postseitig keine Gewähr für die Vollständigkeit und gute Beschaffenheit der zurückgegebenen Exemplare übernommen werden. In gleicher Weise wie für die alten erfolgt für neue Zeitungen die Gewichtsfeststellung; für neue Zeitungen aber nach Ablauf jeden Vierteljahres, so lange nicht das Gewicht aller Nummern eines vollen Rechnungsjahres (April—März) der Berechnung der Zeitungsgebühr zu gründe gelegt werden kann. Als neue Zeitungen gelten hierbei nicht nur alle neu erschienenen Zeitungen, sondern auch bereits bestehende, sofern die in der Postzeitungspreisliste angegebene Zahl der Ausgaben geändert wird oder geändert worden ist, sowie solche Zeitungen, die durch Vereinigung zweier bereits im Post vertriebe befindlichen Blätter unter Beibehaltung der Titel dieser beiden Blätter oder Annahme eines neuen Titels ent stehen. Dagegen werden Zeitungen der letzteren Gattung nicht zu den neuen Zeitungen gerechnet, wenn sie den Titel einer der beiden Zeitungen beibehalten. Das nach Ablauf der Ermittelungszeit festgestellte Jahres- oder Vierteljahrsgcwicht der Zeitungen wird von den Verlags-Postanstalten den Verlegern baldigst schriftlich mitgeteilt. Hat ein Verleger gegen das Ergebnis der post seitigen Gewichtsfeststellung etwas einzuwenden, so hat er seine Einwendung spätestens am dritten Tage nach dem Empfange des Benachrichtigungsschreibens schriftlich bei seiner Verlags-Postanstalt einzubringen. Wird eine Einwendung er hoben, so prüfen die Verlagspostanstalten das Gewicht nach, und zwar in Gegenwart des Verlegers oder dessen Vertreters. Das hierbei festgestellte Gewicht ist dann als maßgebend anzusehen und wird bei der Berechnung der Jahresgebühr für das kommende Rechnungsjahr zugrunde gelegt. Verlegerexemplare nach den deutschen Schutzgebieten. Dem Verleger einer Zeitung im Postdebit ist für den Verkehr nach den deutschen Schutzgebieten die Anmeldung von Bestellungen für die von ihm gewonnenen Bezieher und von Tausch- und Freiexemplaren bei der Verlagspostanstalt gestattet. Die Anmeldung geschieht durch die Verwendung der gewöhnlichen Formulare (Anmeldeverzeichnis und Liefe rungsschreiben) und durch Lieferung so vieler Adreßstreifen, als Nummern der Zeitung während der Bezugszeit erscheinen. Auf den Adreßstreifen (weiße Zettel in Größe zirka 15:6 om) hat zu stehen oben: »Postabonne ment« und darunter die genaue Adresse des Beziehers. Zu verwenden sind tunlichst lateinische Schriftzeichen. Die Herstellung sämtlicher Formu lare, einschließlich der Adreßstreifen, ist Sache des Verlegers. Die Gebühr für solche Zeitungsexemplare ist dieselbe wie für solche nach dem deutschen Reichspostgebiet. Im Verkehr mit den deutschen Schutzgebieten wird Zeitungsbestellgeld nicht erhoben, weil bei den Schutzgebietspostanstalten ein Bestelldienst nicht besteht. Deshalb sind auch solche Exem plare in dem Anmeldeverzeichnis und Lieferungsschreiben in der Spalte »Abzuholende Exemplare« einzutragen. Paul Langer. Zwei Leidensgenoffen Johann Philipp Palms. Auch ein Gedenkblatt zum 26. August 1906. In diesen Tagen, wo sich aus Anlaß seines hundert jährigen Todestags das Andenken an den Buchhändler Johann Philipp Palm, eines der Opfer Napoleonischer Willkür, in weiten Kreisen erneuert, dürfte es vielleicht nicht ohne Interesse sein, auch an zwei Leidensgenossen von ihm zu erinnern, die durch eine merkwürdige Verkettung der Umstände ebenfalls unter dem Verdacht des Hochverrats auf Befehl Napoleons gefangen genommen wurden und nur mit Mühe dem Tode, den Palm erlitt, entgingen. Es waren dies der Löwenwirt Peter Heinrich Merckle von Neckar sulm bei Heilbronn und der Kaufmann Gottlieb Link von Heilbronn. Ich darf wohl die Geschichte von Palms Ge fangennahme und Hinrichtung in Braunau am 26. August 1806 als bekannt voraussetzen.*) Am demselben Tage, da Palm, ein schwäbischer Landsmann der beiden genannten Männer, starb, langten Merckle und Link ebenfalls als Ge fangene in Braunau an. Durch vielfachen Geschäftsverkehr miteinander verbunden, wußten sich die beiden, die bei ihren Mitbürgern sich der größten Hochachtung erfreuten, auch in ihren politischen Gesinnungen einig, und so hatte denn Link keinen Anstand genommen, seinem Freund Merckle die Schrift »Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung« zuzu senden. Merckle seinerseits teilte diese wieder seinem Ge schäftsfreund, dem Handelsbürger Schoderer von Donauwörth in einer Abschrift mit, und so kam es, daß ihr Inhalt in Stadt und Gegend von Donauwörth rasch bekannt wurde. Schoderer wurde infolgedessen von den dort lagern den Franzosen verhaftet, und als die Untersuchung ergab, von wem er die Flugschrift erhalten hatte, traf bald auch Merckle und Link dasselbe Schicksal. Es fanden sich in Schoderers Besitz drei Briefe Merckles, deren einem nach geschäftlichen Mitteilungen die Nachschrift angefügt war: »Wenn Sie die französische Kaiser-Genealogie noch nicht gelesen haben, kann ich sie Ihnen mittheilen.« In Heilbronn war damals der französische General Petit vom Mai bis September 1806 als Platzkommandant an der Spitze des 23. Infanterie-Regiments. Vom Rhein her war ein französisches Armeekorps unter Marschall Davoust mit einer Division unter Generalleutnant Gudin nach Heilbronn und später nach Oettingen gezogen, während als württem- bergischer Kreishauptmann zu dieser Zeit in Heilbronn Freiherr von Bouwinghausen amtete und dem Stadt- und Landamt Neckarsulm der Hofrat Regierungsrat Kleiner Vorstand. Die Verhaftung Merckles, die am 17. August 1806 erfolgte, erregte überall großes Aufsehen. Noch am gleichen Tage forderte Bouwinghausen den Regierungsrat Kleiner auf, ihm über die ganze Angelegenheit Bericht zu erstatten. Danach erfolgte die Verhaftung Merckles auf Befehl des in Oettingen in Bayern kantonierenden Marschalls Davoust; sie wurde vollzogen durch den in Neckarsulm weilenden Hauptmann der Voltigeurskompanie des 25. Linienregiments im Auftrag des in Oehringen einquartierten Generals Gudin. Ein Protest Klemers gegen dieses ungesetzliche Vorgehen blieb ohne Erfolg Bei dem Verhör vor einem nach Neckarsulm abgesandten Eskadronchef gab Merckle an, daß er sich mit seiner Handlung eines Vergehens gegen den Kaiser von Frankreich nicht bewußt gewesen sei, da er wohl wisse, daß solche Flugschriften meist Unwahrheiten enthielten. Sofort wurde nun auch Kaufmann Link in Heilbronn in Haft genommen, Merckle selbst aber am 22. August unter militärischer Bedeckung von Neckarsulm nach Oettingen ge- *),Vgl. Börsenblatt Nr. 41, 42 vom 19. u. 20. Febr. 1906. Red. 557*
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