Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19111202
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191112022
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19111202
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-12
- Tag1911-12-02
- Monat1911-12
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 280. 2. Dezember 1911. Nichtamtlicher Teil. (Fritz-Wien), Aus österreichischen Handschriftenkatalogen (Wolkan Wien), Zur Geschichte der Wiener Hofbibliothek (Meneik-Wien), endlich die umfangreichen Berichte über die Kongresse der Biblio thekare und für Bibliographie in Brüssel (Wharton-London). Wir heben mit Rücksicht auf die Leser des Börsenblattes auch ausdrücklich Groligs Bericht über die Antiquariatskataloge und Bücherauktionen des Jahres 1010 hervor. Die Festnummer der Österreichisch-Ungarischen Buchhändler-Korrespondenz bespricht in einer großen, ausführlichen Rezension Goldfriedrich.Leipzig; das Buch von Starke: Wie ich den Buchhandel erlernte, würdigt ein Wiener Praktiker, Friedr. Schiller, Teilhaber der Hofbuch handlung M. Perles; Grolig-Wien bespricht den Dietrichschen Katalog der Verlags- und Preisänderungen. — So können wir diese Zeitschrift der Beachtung aller beteiligten Kreise nur auf das lebhafteste empfehlen. Kleine Mitteilungen« Die Preise vor? K eift-Autographerr Unter dieser Spitz- marke veröffentlichte die Neue Freie Presse in Wien am Kleistgedenktage nachstehende Notiz aus der Feder unseres Kollegen und Mitarbeiters Friedrich Schiller in Wien: In diesen Tagen wird in zahlreichen Büchern, Vorträgen und Zei tungsartikeln die Erinnerung an Kleist wachgerufen; es wird wieder die Frage aufgeworfen werden, was ihn zum Selbstmord trieb. Zweifellos war unter all den Motiven eines zwar nicht ausschlaggebend, aber doch sehr maßgebend: die materielle Not lage, aus der er keinen Ausweg sah und aus der ihn zu jener Zeit auch seine sonst so gütige und hilfsbereite Schwester Ulrike nicht befreien konnte oder mochte. Da mag es nun von Interesse sein, zu erfahren, wie derzeit Kleist von den Bücher freunden bewertet wird und welche Preise für Handschriften Kleists und für Erstausgaben seiner Bücher bezahlt werden. Die Nachfolgen, e Zusammenstellung ist wohl geeignet, Literatur- freunde nachdenklich zu stimmen. Bei der im Mai 1911 durch das Auktionsinstitut Boerner vorgenommenen Versteigerung der Autographensammlung vr. Geibel wurden folgende Preise erzielt: Kleists Brief vom 2 Dezember 1810 205 die Mai 1808 195 Bei der Autographensammlung Alex. Meyer Cohn wurde bezahlt für 13 Kleist-Briefe 3835 für den letzten Brief des vor dem Selbstmord stehenden Dichters 1300 .k, für 34 Briefe an seine Braut 2070 Ein Manuskript im Umfange von 10 Quartseiten enthielt die Ode »Germania an die Kinder«, ferner das Gedicht »An Franz I, Kaiser von Oesterreich« (»O Herr, du trittst, der Welt ein Netter, dem Mordgeist in die Bahn«) und das Kriegslied der Deutschen (Zottelbär und Panthertier); hierfür wurden in Berlin im Oktober 1006 610 ^ erzielt; dasselbe Stück gelangte im Februar 1907 abermals zur Versteigerung in Leipzig und ging auf 1260 Ein Manuskript, enthaltend das interessante, aber kurze Prosastück »Die Bedingung des Gärtners. Eine Fabel (mit dem Schluß: »Landwehren von Österreich! Warum wollt ihr bloß innerhalb eures Landes fechten?«) wurde bei einer Versteigerung vom Mai 1009 mit 160 ^ bezahlt. Die Moral dieser Fabel ist auf die Tatsache ge münzt, daß am 9. Juni 1808 die Errichtung einer Landwehr, jedoch nur zur Verteidigung des »vaterländischen Bodens« an geordnet worden war. Den höchsten Preis erzielte auf einer Berliner Versteigerung im Oktober 1010 der erste und einzige Jahrgang der «on Kleist in Verbindung mit Müller und Maler Hartmann herausgegebenen Zeitschrift »Phöbus« mit 1800 ; wesentlich billiger wurden einige Erstausgaben des Dichters zu geschlagen, nämlich: »Penthesilea« 145 >6, »Die Familie Schroffen stein« 125 Erzählungen (Berlin, 1870/71, 2 Teile) 81 »Amphitryon« (1807) 39 »Käthchen von Heilbronn« 12 «L. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Es ist im Handelsverkehr üblich, daß der Verkäufer auf seine Fakturen den Vermerk setzt: »Reklamationen können nur innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden-. Welche Rechtsbedeutung hat ein derartiger Vermerk? Die Meinungen gehen hierüber sehr auseinander. Jedenfalls gibt ein solcher Vermerk dem Verkäufer nicht ohne weiteres das Recht, Reklamationen nach Ablauf der Frist auch wegen bisher verborgener Mängel unbedingt als verspätet abzulehnen. Aber auch dem Käufer wird nicht die Möglichkeit geschaffen, daß er innerhalb der Frist auf jeden Fall rechtzeitig reklamiere. Der Verkäufer kann sich vielmehr gegebenen Falls trotz des Ver merkes auf § 377 des Handelsgesetzbuchs berufen und die Mängel rüge als verspätet ablehnen. Irrigerweise ist im gegen teiligen Sinne eine Entscheidung des Reichsgerichts ausgelegt worden. Es ist deshalb unbedingt geboten, auf folgenden Fall aufmerksam zu machen: Der Kaufmann St. hatte von der Firma B. zwei Sorten Ware gekauft und am 12, Dezember ge liefert erhalten. Mittels Briefes vom lä.Dezember stellte St.die Ware zur Verfügung, weil die beiden Sorten vollständig durcheinander geworfen seien, so daß eine Trennung unmöglich sei. Die Firma B. klagte auf Zahlung und obsiegte vor dem Landgericht .Hagen und dem Oberlandesgericht Hamm. Die Mängelrüge wurde als verspätet betrachtet. Bereits am 13. Dezember nachmittags 4 Uhr hatte St. den Mangel entdeckt, er hätte deshalb spätestens am 14. Dezember morgens die Mängelanz«ige zur Post geben müssen, wie das Oberlandesgericht annahm. St. berief sich dem gegenüber auf den Fakturenvermerk der Firma B.: »Ausstellungen können nur innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden«. Hierzu führte auf die Revision des Be klagten St. der zsweite Zivilsenat des Reichsgerichts aus: Das Berufungsgericht hat gegenüber der Ansicht des Beklagten, durch den Fakturavermerk sei die Nügefrist auf acht Tage verlängert, festgestellt, daß die Absicht der Klägerin, mit dem Fakturenvermerk ausschließlich die eigene Rechts läge zu verbessern, so offenkundig sei, daß sie auch dem anderen Teile, dem Beklagten, nicht entgehen konnte. Diese Feststellung beruht, wie sich in der Hervorhebung des Nicht- bestehens einer längeren Geschäftsverbindung der Parteien zeigte, auf Würdigung der besonderen Umstände des Falles Ist demnach der Wille festgestellt, den die Klägerin im vorliegenden Falle, für den Beklagten erkennbar, durch ihren Fakturenvermerk zum Ausdruck gebracht hat, so konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen 88 133, 167 des Bürgerlichen Gesetzbuches an nehmen, daß der Fakturenvermerk weder eine vertragliche Verlängerung der Rügefrist enthalte, noch eine einseitige Er klärung der Klägerin, eine längere als die gesetzlich vor geschriebene Nügefrist gewähren zu wollen. Der Inhalt des von der Revision in Bezug genommenen Urteils des Reichsgerichts vom l. Februar 1910 ist in Kaufmann, Handelsrechtliche Recht sprechung Bd. Xl, S. 343, sowie im »Recht« Bd. XIV, Nr. 1298 in irreführender Weise wiedergegeben. Der damaligen Ent scheidung lag die unangefochtene Auslegung des entspre chenden Vermerks in dem Bestätigungsschreiben zugrunde, daß der Käufer für Untersuchung und Mängelanzeige 14 Tage voll zur Verfügung haben sollte. Eine solche Ver einbarung vorausgesetzt, spricht das Reichsgericht den Satz aus: »daß zur ordnungsmäßigen Untersuchung . . . mehr als zwei Tage nicht erforderlich waren, ist der getroffenen Verein barung gegenüber unerheblich.« Dagegen hat das Reichsgericht nicht allgemein den Satz ausgesprochen, die Vereinbarung, daß Reklamationen nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Waren berücksichtigt werden können, gebe dem Käufer eine Anzeigefrist von vollen vierzehn Tagen auch für sofort entdeckte Mängel. Ob jene Vereinbarung diesen Sinn habe, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 8 316 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. Im vorliegenden Falle hatte nach der rechtlich einwandfreien Auslegung des Berufungsgerichts der Fakturavermerk der Klägerin nicht den Sinn, daß die Klägerin jede binnen acht Tagen erhobene Ausstellung noch als rechtzeitig gelten lassen wolle. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen. (Aktenzeichen: II. 83/11.) Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 4300 bis 6400 vr. Kochs VerkehröatlaS von Europa. — Zu dem in Nr. 275 des Börsenblattes auf Seite 14824 u. folg, zum Abdruck gelangten Gutachten der Leipziger Handelskammer bittet uns die Firma Barthol L Co. in Berlin mitzuteilen, daß der dort er wähnte Verkehrsatlas nicht identisch ist mit dem seit Jahr-- 1067'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder