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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1901
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- Deutsch
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-K 5, 7. Januar 1901. Nichtamtlicher Teilt 187 Nichtamtlicher Teil. I)r. Franz Fischer, Justizrat, zur Neuregelung des Nachdrucks- und Verlagsrechts im Zcitungs- wesen. vr. Morih Stranz, die Uebertragbarkeit der Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertrag unter Berücksichtigung des neuen Entwurfs eines Gesetzes Uber das Verlagsrecht. (Aus der Festgabe für den Geheimen Justizrat vr. Richard Wilke zum 11. September 1900. (Berlin, Franz Bahlens, S. 59—93, 301—318). Beide Arbeiten verdienen eine Besprechung im Börsen blatt, weil sie beachtenswerte Beiträge zu praktisch wichtigen Fragen des Verlagsrechts sind. Dr. Fischer ist Vertreter der Kölnischen Zeitung in Berlin und daher ein gründlicher Kenner des Zeitungswesens. Sein Aufsatz giebt zunächst eine llebersicht über die zum Teil sehr einschneidenden Neuerungen, die die inzwischen in etwas veränderter Gestalt dem Reichstage zugegangenen Gesetz entwürfe über Urheber- und Verlagsrecht dem Zeitungswesen bringen. Dazu giebt er eine Reihe von Erläuterungen, an- gcknüpft an die Spitzmarken: Anonymität, Wiedergabe öffent licher Verhandlungen, Urheberschutz und Freigut, Quellen angabe, Privatbriese, Depeschendiebstahl, Verfasser und Ver leger, Größe der Auflage, Freiexemplare, Zeit der Veröffent lichung, Zeit der Vergütung, Zeitungstiteh, Fahrlässigkeit. Diese Erläuterungen gehen meistens vom Zuständlichen aus, und da die Litteratur namentlich über die inneren Zustände des Zeitungswesens nicht sehr reich ist, so bieten die Dar legungen des erfahrenen Praktikers und Juristen eine vor zügliche Unterlage zum Verständnis des Entwurfs, der in diesen Punkten sicherlich fast unverändert Gesetz werden wird. vr. Stranz erörtert die viel bestrittene Frage der Uebertragbarkeit des Verlagsrechts und kommt aus praktischen und Rechtsgründen zu dem Standpunkte, den der Buchhandel einnimmt: zur Behauptung der Uebertragbarkeit. Gegenüber den Anstrengungen, die die Schriftstellerpartei jetzt macht, die gesetzliche Regelung im entgegengesetzten Sinne herbeizuführen, ist diese Darlegung eines Juristen von beson derem Werte. Die Schriftsteller verschließen sich leider der zwingenden Notwendigkeit, die dem Verlagsbuchhandel die Uebertragbarkeit, d. h. die freie Verfügung über sein Geschäfts vermögen zur Lebensfrage macht. Sie übersehen auch, daß der Verleger, der sich nach Verlauf seines Verlages zur Ruhe setzen will, aus dieser noch sehr unangenehm aufgescheucht werden kann; bleibt er doch dem Verfasser neben dem neuen Verleger für die Erfüllung des Vcrlagsvertrags haftbar. Dies führt Stranz im einzelnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ZS 421 — 425 aus. >Jn das Belieben des Ver- sassers ist es gestellt, ob er die Leistung von jedem Verleger ganz oder teilweise fordern will. Also wird der Verfasser z. B. von dem Rechtsnachfolger die bloße Vervielsältigung, .... aber die Verbreitung von seinem ursprünglichen Kon trahenten verlangen dürfen .... Er kann, falls das Werk nicht vertragsmäßig vcrvielsältigt oder verbreitet wird, dem alten Verleger die Fristen des Z 33 zwecks der Verbesserung der Mängel setzen .... Macht der neue Verleger von seinem Kündigungsrecht (Z 20) Gebrauch, so wird dadurch der erste Verleger nicht auch frei. Vielmehr wird er noch besonders dem Verfasser gegenüber kündigen müssen. . . . Daß ein Urteil in einem Rechtsstreite zwischen dem neuen Verleger und dem Verfasser nicht auch gegen den früheren Verleger wirkt, folgt aus dem Grundsätze, daß das Urteil nur Recht schafft zwischen den Parteien.» Das find doch recht kitzliche Dinge, die dem frühere» Besitzer emes Verlagsgeschäfts und seinen Erben zu schaffen machen können und es jedenfalls dringend ratsam machen, Person, Tüchtigkeit und Vcrmögensverhält- nisse des Geschäftsnachfolgers genau zu prüfen. Die Schrift steller brauchen daher nicht zu fürchten, durch Verlagsüber- Iragungen geschädigt zu werden. Sowohl Verkäufer als Käufer von Verlagsgeschäften haben das allergrößte Interesse, die Autoren in jeder Beziehung sicher zu stellen und zu be friedigen. Stranz schließt seinen Aussatz mit den Worten: -Die Regelung, die der Entwurf der Frage der Uebertragbarkeit des Verlegerrechts angedeihen ließ, muß als eine befriedigende be zeichnet werden. Der Entwurf hat es in sachgemäßer Weise verstanden, auf der Basis der modernen Verkehrsforderungen die Interessen des Verfassers und Verlegers gleichermaßen zu berücksichtigen und die berechtigten Forderungen beider Teile zu befriedigen. Die Uebertragbarkeit des Vcrlegerrechts kann in den Schranke» des Entwurfs kaum schädliche Folgen zeitigen. So schwer es auch hier, wie immer, ist, Licht und Schatten nach beiden Seiten hin gleichmäßig zu verteilen: der Entwurf hat sich mit gutem Erfolge bestrebt, es zu thun.« — Dem kann inan als Buchhändler nur zustimmen. 8. V. IntrrnaNvnate Stgiistilr derGeipieswerke.*) (Fortsetzung aus Nr. 1, 3, 4.) Frankreich. Nach der Zahl der Hinterlegungen, die die kiibliograxüio äs In Ilrunee verzeichnet, hat die litterarische und künstlerische Produktion im Jahre 1899 beträchtlich nachgelassen, wie uns folgende Tabelle zeigt: Jahre Bücher Musikalien Stiche re. 1896 12738 6290 1392 1897 13799 6085 1671 1898 14781 6312 1303 1899 12985 5761 781 Diese Abnahme wird durch die Statistik bestätigt, die wir Mit Hilfe der labls ,-ve'emaügue äs la Liblio- graplus äs a Francs, Jahrgang 1899, aufstellen konnten Diese sehr ins einzelne gehende Uebersicht, die alle diejenigen Werke, die in mehreren Bänden oder Lieferungen erschienen und entsprechend mehrfach hinterlegt worden sind, nur einmal zählt, zeigt ihrerseits eine Verminderung um 1369 Ver öffentlichungen. 1. Religion: Katholisches Bekenntnis 748 678 Protestantisches Bekenntnis 18 31 Orientalische Bekenntnisse 25 8 2. Rechtswissenschaft 532 570 3. Philosophie und Sittenlehre 242 227 4. Mystizismus, geheime Wissenschaften 5. Sozial- und Staatswissenschaften: Staats- und Volkswirtschaft Finanzwesen, Steuern, Banken, Kredit, Statistik, Handel, Versicherungen, Verkehr 178 110 Uebertrag 1983^1830 ») Mit gefällig erteilter Erlaubnis übersetzt aus -Ds Droit ä'Lutour- 1900, Nr. 9, 10, 11, der amtlichen Zeitschrift des Berner internationalen Büreaus der Union zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst. 26 33 214 173 23»
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