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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1904
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- Deutsch
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- Saxonica
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6478 Nichtamtlicher Teil — Sprechsaal. 177, 2. August 1904. Schmugglers) X oder D lautet. Wenn man nicht sofort hingeht, so wird das Buch beschlagnahmt, und man erhält darauf eine Vorladung vor den Richter, um sich wegen Schmuggels zu verant worten. Schreiber dieses ist es passiert, daß ihm von auswärtigen Regierungen geschenkte Bücher zugesandt wurden und er dadurch zum -Schmuggler« gestempelt wurde. Cs scheinen dies unglaub liche Dinge zu sein; gleichwohl geschehen sie in Italien im Jahre 1904. Es ist unbedingt notwendig, einem solchen Übelstand sofort abzuhelfen, um beim Ausland nicht den Anschein zu erwecken, daß Italien ein Land der Barbaren sei, das seine Türen der ausländischen Kultur verschließe. Es würde genügen, den Büchern bis 2000 Gramm freien Eingang zu gewähren (wie es früher der Fall war und wie es die Berner Konvention vorschreibt) und die Post zu beauftragen, vom Empfänger den betreffenden Zollsatz von 20 4,. für 100 zu erheben, den alle gern bezahlen würden, vielleicht sogar das doppelte, nur um nicht diesen ewigen Be lästigungen ausgesetzt zu werden. Schenkung. — Der Verlagsbuchhändler und Buchdruckerei besitzer Herr Albert Ko enig in Guben hat der Stadt Guben einen schönen großen Park, am rechten Ufer der untern Neiße gelegen, als Geschenk überlassen. Nach Fertigstellung der prächtigen Anlage fand am 29. Juli d. I. die feierliche Übergabe durch Herrn Albert Koenig an Herrn Oberbürgermeister Bollmann im Beisein des Magistrats, der Stadtverordneten und einer vieltausendköpfigen Menge statt. Durch dieses hochherzige Ge schenk hat sich Herr Koenig ein Denkmal für alle Zeiten gesetzt. Der neue Park hat den Namen -Koenig-Park« erhalten. Er ist etwa 30 Morgen groß und wird mit seinem prächtigen Baum bestand auf Jahrhunderte hinaus eine Zierde der Stadt und eine würdige Erholungsstätte ihrer Bürger bilden. Allgemeine Vereinigung Deutscher Buch Handlungs gehilfen. — In der Ortsgruppe Berlin der Allgemeinen Ver einigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen spricht am Freitag den 5. August 1904 ini »Alten Askanier«, Anhaltstraße 14, Herr Redakteur Gerhard Hildebrandt über das Thema: -Lebens ideale eines Junggesellen--. Gäste sind willkommen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. ^reüiv kür Bued^vsrds, dexrüväet, von ^IsxLncksr Waläovv. 41. Lanä, 7. Lskt, ^uli 1904. 4". 8. 249—288 mit 9 krode- 86Ü6V LuellllanäluvA in Berlin. 1904, I§r. 7, <luli. 8". 8. 49—56. Personalnachrichten. Jubiläum. — Sein vierzigjähriges Jubiläum feierte am I. d. M. der Obermarkthelfer Oskar Schröder im Hause Ernst Keil's Nachfolger G. m. b. H. in Leipzig. Der Jubilar, der das Aufblühen des bekannten Verlagsgeschäfts und insbesondre der -Gartenlaube-- unter dem Grünoer der Firma, Ernst Keil, mit erlebt hat und an seinem Ehrentage auf eine durch treue Pflicht erfüllung ausgezeichnete vierzigjährige Tätigkeit zurückblicken darf, wurde aus diesem Anlaß bereits am Sonnabend den 30. v. M. I von der Geschäftsleitung am blumengeschmückten Arbeitstisch durch eine Ansprache geehrt und mit einem reichen Geschenk bedacht. Auch seitens des Kontorpersonals der Firma und der Markthelfer wurden ihm Geschenke überreicht. — Wir wünschen Herrn Schröder einen schönen Lebensabend. -j- Professor vr. Ernst Demelius. — Der am 28. v. M. bei einer Besteigung des oberen Gabelhorns (Kanton Wallis) mit dem Führer tötlich verunglückte Gelehrte vr. Ernst Demelius war ordentlicher Professor des österreichischen Zivilrechts an der Universität Innsbruck. Er war 45 Jahre alt, ein Sohn des Wiener Universitätslehrers für römisches Recht vr. Gustav Dcme- lius (ch 1891). Im vorigen Jahre war er Rektor der Universität Innsbruck und auch für das nächste Jahr war er zu diesem ehren vollen und unter den jetzt dort waltenden Verhältnissen besonders schwierigen Amte gewählt worden. (Sprechsaal.) Seltsamer Büchervertrieb. AuS Neunkirchen (N.-ü.) liegt der Redaktion dieses Blattes ein seltsames Rundschreiben vor, das von dem gezeichneten Ver lage an einen dortigen Kaufmann gerichtet war. Dazu wird der Redaktion geschrieben, daß das Heroorkehren und Betonen des Christentums zu geschäftlichen Zwecken eine in neuerer Zeit be liebte Wiener Eigentümlichkeit sei. Im vorliegenden Falle müsse freilich bemerkt werden, daß das Rundschreiben an einen Israeliten gerichtet gewesen sei. Es lautet: -Wien, Datum des Poststempels. »Euer Wohlgeboren! »Wir haben Ihnen auf unsere Kosten und Risiko unser Buch: »Allg. Gewerbe- und Hausadvocat« auf 5 Tage zur Ansicht zugesendet, das ist gewiß kein Ver brechen und keine Belästigung. Aber ein solches Buch wird nicht auf monatelangen Kredit gegeben, wir bitten daher nochmals, falls Sie das Buch kaufen wollen, uns den Be trag per Kronen 2.50 postwendend einzusenden, oder uns das Buch retour zu geben, wie wir es auf der 2. und 3. Seite des Umschlages und auf der 1.—4. Seite des Buches erbitten. Wir haben ein Recht, unser Buch, das ist unser Eigentum, zurückzuverlangen, da wir ja auf Ihre Mitteilung hin, Schleife mit Retourporto und Ver gütung der Korrespondenzkarte schicken. Wir apellieren da an Ihre Freundlichkeit und Gewissenhaftigkeit. Wir sind arme Christen und können auf Erinnerungsporto kein Anlehen bei Rothschild nehmen, denn uns armen Christen borgt er nichts. Aber wir wissen nicht, woher wir das Geld — 60 bis 80 Kronen pro Woche — auf Erinnerungs porto hernehmen sollen. Das muß ja ruinieren, und da sagt uns Christen ja ein Spruch unserer Bibel: --Was du nicht willst, das man dir tu', tue auch einem anderen nicht.«« »Wir bitten Sie daher herzhaft, auf diese Erinnerung eine Entscheidung zu treffen, wofür wir Ihnen zu jeder Gegengefälligkeit bereit im voraus vielmals danken. -Hochachtungsvoll Arnold's Verlag. Wien XX./1. Vrigittenauerlände 20.« Rabattvergütung bei Postbezug von Zeitschriften. Auf eine Wochenschrift meines Verlags gewähre ich den Sortimentern, die bei der Post abonnieren, die Differenz zwischen Buchhändlerrabatt und Postüberweisungsgebühr. Ich erhalle nun von einem Neuigkeits-Bureau, das allerdings in Leipzig eine Vertretung hat, eine Reihe von Postabonnementscheinen aus den verschiedensten Städten Deutschlands. Es handelt sich durchweg um Restaurants, die jedenfalls von sich aus auf die Wochenschrift abonniert hatten. Allem Anschein nach hat ein Reisender in den verschiedenen Restaurants die Postbestellscheine gesammelt, diese dem betreffenden Bureau übergeben, und dieses verlangt nun auf Grund der Postabonnementscheine die Vergütung der Rabatt differenz. Sollte nun ein Verleger gezwungen sein, solchen Firmen gegenüber, mit denen er überhaupt nicht in Rechnung steht und die allem Anschein nach in den Restaurants die Postbestellzettel, die sie vermutlich gegen eine minimale Vergütung sich abtreten ließen, gesammelt haben, eine Provision zu vergüten? Ich bitte um gefällige Mitteilung, ob andre Verleger dieselben Erfahrungen gemacht haben, damit in der Angelegenheit Stellung > genommen werden kann. 1-.
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