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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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177, 2. August 1904. Nichtamtlicher Teil. 6477 Drucker nicht empfehlen, den Satz abzulegeu, da ihm sonst Schadensersatzansprüche erwachsen könnten. Daß natürlich der Drucker, bevor er einen Drucküber nahmevertrag schließt, sich von dem Inhalt des Werks, das er drucken soll, zu überzeugen berechtigt und verpflichtet ist, es auch auf die Erlaubtheit des Inhalts zu prüfen hat, ver steht sich von selbst und folgt aus seiner strafrechtlichen Ver antwortlichkeit als »Veranstalter«. Wird dem Drucker das Manuskript erst nach Abschluß des Druckübernahmevertrags geliefert, so hat er dieses auf seine Beschaffenheit und seinen Inhalt vor Inangriffnahme des Satzes zu prüfen. Findel er strafbaren oder unerlaubten Inhalt, so kann er die Er füllung des Vertrags ablehnen. Nimmt er aber den Satz in Angriff ohne Prüfung, so kann er, wenn später Bedenken hinsichtlich der Drucklegung des Manuskripts wegen des In halts eintreten, für die bereits verwendete Zeit und Mühe keine Entschädigung verlangen, wenn infolgedessen die Her stellung des Werks unterbleibt. Ebenso muß der Drucker, wenn ihm nach Vertragsschluß das Manuskript in einem schwer leserlichen Zustand überliefert wird, solchen Zustand sofort beanstanden, wenn er aus diesem Grunde eine Er höhung der Vergütung geltend machen will. Unterläßt er dies und beginnt er mit dem Druck, so kann er eine Erhöhung der Vergütung aus diesem Grund später nicht mehr gellend machen; er kann sogar in diesem Fall dem Besteller zur Lieferung eines besser hergestellten Manuskripts nach § 643 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine angemessene Frist setzen und von der Herstellung zurücktreten, falls er eine solche Er klärung bei der Fristsetzung dem Besteller abgegeben hat. Erfolgt der Rücktritt, so kann der Drucker teilweise Ver gütung und Ersatz der Auslagen fordern. Ein Recht auf die Vergütung hat der Drucker nicht, wenn infolge eines in der Person des Bestellers eingetretenen Zufalls, z. B. durch Tod desselben, die Drucklegung bezw. die Fortsetzung derselben unmöglich geworden ist. Subjektive verschuldete oder unverschuldete Behinderung des Bestellers, z. B. sich durch Herstellung des Manuskripts, oder Lesen der letzten Korrektur an der Ausführung des Werks zu beteiligen, Krankheit, Selbstmord, Freiheitsstrafe, größere Reise, Ab wesenheit, berechtigen den Drucker, statt der Vergütung eine angemessene Entschädigung zu verlangen, falls das Werk in folgedessen nicht zur Herstellung gelangt. Bei Streik und Lohnerhöhungsdurchsetzung kann der Buchdrucker vom Besteller nicht verlangen, von der Her stellung des Werks entbunden zu werden, noch kann er höhere Preise in die Abrechnung einsetzen. Er muß das Werk liefern; die Mehrausgaben sind sein Schaden. Liefert er nicht, so wird er schadensersatzpflichtig. Sogenannte Extraarbeilen bei Herstellung des Werks kann der Besteller zur Anerkennung und Bezahlung nicht verweigern, auch wenn er sie nicht selbst veranlaßt hat, so fern sie die vereinbarte Vergütung und die berechneten Kosten nicht wesentlich überschreiten. Andre Extraarbeiten muß der Besteller nur gegen sich anerkennen, wenn er sie entweder selbst (durch Auftragerteilung oder schuldhaftes Verhalten) veranlaßte, oder als zu seinen Lasten ausdrücklich oder still schweigend genehmigt hat, oder nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag als zu seinem Nutzen und im Interesse des Werks gemacht, gegen sich anerkennen muß. Es entscheidet hier stets das freie richterliche Ermessen und der Wortlaut des Druckübernahmevertrags. In der Regel wird, wenn die Herstellung des Werks nicht gegen eine feste Summe übernommen ist, dem Drucker eine ange messene Berechnung der Extraarbeilen, die das Werk not wendig machte oder die dem Werke zum Nutzen gereichen, zuzusprechen sein. Börsenblatt für den deutschen Buchbandel. 71. Jahrgang. Kleine Mitteilungen. Zoll auf Bücher in Italien. — Das Mailänder Blatt Wer in Italien die Gewohnheit oder die Pflicht hat eng lische oder amerikanische Bücher zu lesen, ist seit einiger Zeit einer Reihe von Unbequemlichkeiten seitens der Post und der italienischen Zollbehörden ausgesetzt. Es lohnt der Mühe, sie der Öffentlichkeit mitzuteilen, damit diese selbst urteilen kann. Wie bekannt, sind die meisten englischen Bücher gebunden. Die Verleger lassen alle Exemplare, die sie in Verkauf bringen, binden, und es ist schwer, sich ein nicht gebundenes Buch vom Ausland unter Kreuzband gesandt auf Grund der inter nationalen Postbestimmungen von Bern und Washington, ge mäß welcher Drucksachen, d. h. Zeitungen, Fortsetzungen, Bücher, gebunden oder ungebunden, Hefte, Zeichnungen, Pläne, Land- je 50 § bis zum Gewicht von 2 befördert wurden. Diese Be stimmung wurde bis gegen Ende 1903 beachtet, zum nicht ge ringen Vorteile des intellektuellen Austausches mit dem Aus lande. Plötzlich fiel es der Zollverwaltung ein, daß auf diese weiß übrigens nicht recht, ob dieser Zoll dazu dienen soll, das Buchdrucker- oder das Buchbindergewerbe zu schützen. Auf jeden Fall ein unnützer Zoll, weil es nicht möglich ist, englische Bücher in Italien drucken oder binden zu lassen, und der dem Fiskus Weise von der Post dem Adressaten direkt zugestellt wurden, ohne Zoll zu bezahlen, bat der Finanzminister die Postver waltung — was diese auch ausführte —, nur solchen gebundenen Büchern freien Eingang zu gewähren, deren Gewicht 400 § nicht übersteige. Die andern — und dies sind natürlich infolge des Einbands die meisten — sind an den Absender zurückzusenden, mit der Bemerkung: von aäwis — nicht zulässig. Wenn man nun diesen Möglichkeiten nicht begegnen will, ist es notwendig, daß die ausländischen Absender oie Bücher als amt und werden mit dem in Frage kommenden Zoll belastet. Dies ergibt zwei Folgerungen: erstens müssen diese gebundenen Bücher, in Postpaketen versandt, sehr viel Porto zahlen, weil der Tarif für Postpakete zwei- oder dreimal höher ist als der der Kreuzbandsendungen, und zweitens wüßte man in gewissen Län dern, wie z. V. den Vereinigten Staaten, nicht, wie die Versen dung erfolgen sollte, da man dort die Einrichtung der Postpakete nicht kennt. Dem bekannten Gelehrten und Staatsökonomen Professor Dalla Volta ist es passiert, daß ihm ein Kollege in Aale ein Buch übersandte. Das Buch wurde dem Absender vom Postamt in New Jork mit der Bemerkung zurückgegeben, daß die neuen italienischen Postbestimmungen es nicht zuließen, gebundene Bücher im Gewicht von über 400 A unter Kreuzband einzuführen. Der Professor aus Aale schrieb nun an Professor Dalla Volta: -Da die Einrichtung der Postpakete nach Italien hier nicht besteht und der Tarif für eingeschriebene Sendungen nach dem Ausland außerordentlich hoch ist, so mußte ich den Einband des Buches abreißen und Ihnen solches in diesem Zustande übersenden. Wenn diese Bestimmung ein Schutzmittel ist, dem italienischen Buchbinder auf die Beine zu helfen, so scheint mir dies geradezu eine Ausartung des Zollschutzes, die noch schlimmer ist als irgend eine der hier bestehenden, und wir haben viel Erfahrungen in dieser Hinsicht gemacht. Kürzlich empfingen wir die Nachricht von eingeführt werden können, und ich bin wirklich neugierig, den Grund dieser neuen italienischen Bestimmung zu erfahren.« — Der Oerels äs 1a Indrairis kranyaiss, der sich sehr über diese italienische Maßregel beklagt, behauptet, daß diese Vorschrift den Zweck habe, den Postoerkehr von Büchern von Frankreich nach Italien auf Null zu beschränken und die gegenseiiigen Be ziehungen in äußerstem Maße zu erschweren. In der Tat werden doch nur wenig gebundene Bücher in Frankreich zum Verkauf gebracht. In neuester Zeit scheint die Post müde geworden zu sein, die vielen gebundenen Bücher dem Absender zurückzusenden, und scheinbar hat sie die Methode gewechselt. Sobald jetzt jemand vom Ausland gebundene Bücher unter Kreuzband erhält, bekommt er eine Aufforderung, binnen weniger Tage auf dem Zollamt persönlich zu erscheinen, oder eine mit Vollmacht versehene Person (die Vollmacht natürlich auf Stempelpapier zu 60 Cts.) zu senden, um dies oder jenes Buch unter Androhung der Beschlagnahme in Empfang zu nehmen. Geht man sofort, so zahlt man den Zoll und zudem eine Strafe, über welche man 853
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