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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1904
- Sprache
- Deutsch
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^ 177, 2. August 1904. Nichtamtlicher Teil. 6475 Karl I. Trübrrer in Straßburg. Zeitschrift f. deutsche Wortforschung, Hrsg. v. Prof. vr. Frdr. Kluge. 6. Bd. 4 Hefte. (1. Heft. 100 S.) gr. 8". '04. bar 10. — Verlag f. Naturkunde in Stuttgart. ^VaAUsr's, 8srra., illugtrisrts äsutsebs I'lora. 3. ^uü. äsr 13. I-k§. (8. 577—624 m. ^.dbi1ä§u.) I^sx.-Zo. —. 75 Vincentius-Bttchhandlung in Nordhausen. Nniversal-Volkslexikon, katholisches, zur Aufklärung u. Belehrung f. jedermann. Hrsg. o. Nik. Thoemes. 65. u. 66. Heft. (2. Bd. Sp. 1505—1632.) Lex.-8o. bar je —. 25 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt sind (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts.) ^Umschlag. I. P. Bachem in Cöln. 6487 6ob. 8 Ssd. 10 C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oskar Beck in München. 6485 ^2^Aufl.^ ^^/?80^Z^' treffend Kaufmannsgerichte. I. G. Cottastche Buchhandlung Nachf. in Stuttgart. 6484 Lindner, Allgemeingeschichtliche Entwickelung. 50 -Z. E. Pierson^s Verlag in Dresden. 6487 Nünoll, LeitsreZ unä Lo8bakt68. 60 §ob. 1 ^ 60 -H. I^iobat8oli6ll, Keäiellt-s. 2. ^.uü. 2 §6d. 3 Ignatz Schweitzer in Stachen. 6480 1 ^*75? 2 2 ^ 25 ^2^/6 50^); 2 ^75°^u. 3^l 50 o)' Engen Strien Verlag in Hatte a/S. 6486 Loofs, Was soll uns leiten bei unserer Stellungnahme im praktisch-kirchlichen Leben? 20 H. Jüngst, Deutsche Bischöfe und die Beerdigung von Pro testanten. 45 H. Franz Vahlen in Berlin. 6486 Die Vorschriften über die Ausbildung der Juristen in Preußen. Mit Anmerkungen. 3. Ausl. Kart. 80 A Verlagsanstalt F. Brnckmann Sl.-G. in München. Dekorative Kunst. Augustheft, Septemberheft. 6486 Nichtamtlicher Teil. Der Drmkttbernahmevertrag im Verlalisgrschäft. Von I)r. Karl Scharfer. Alle Rechte Vorbehalten. (Schluß aus Nr. 178 d. BI.) IV. Die einzelnen Modalitäten beim Druckübernahme vertrag. Es kommt bei der Übernahme von Druckaufträgen fast stets vor, daß der Besteller den Kostenpreis für das Werk vorher in einem Kostenvoranschlag festsetzcn läßt. Es fragt sich, sind solche Kostenvoranschläge für den Drucker un bedingt und unter allen Umständen bindend? Antwort: Nein. Nur wenn der Drucker die Garantie für die Richtig keit des Kostenvoranschlags übernoinmcn hat, muß er das Werk zu dem bezeichnten Preise ausführen und haftet er dem Besteller. Ist keine Garantie für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags vom Drucker übernommen und zeigt sich später, daß das Druckwerk nicht ohne wesentliche Über schreitung des Kostenvoranschlags herstellbar ist, so ist der Drucker verpflichtet, dem Besteller hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Es steht alsdann letzterem das Recht der Kündigung des Vertrages zu. Der Drucker kann in diesem Fall lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der vereinbarten oder taxmäßigen Vergütung nebst Auslagenersatz (Z 645 B.GB) vom Besteller verlangen, falls ihn bei Aufstellung des Kostenvoranschlags selbst keine Arg list (wenn auch ein Versehen) trifft. Nur im Falle der Arglist hastet er dem Besteller für allen Schaden, den dieser aus der Nichterfüllung des Vertrags erleidet (Z 650 B.G.B.). — Die Garantie für den Kostenvoranschlag braucht indes nicht schriftlich oder ausdrücklich erteilt zu werden; sie kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Für die Beweis frage ist für den Besteller allerdings ein schriftlicher Ga rantieoermerk unter dem Kostenvoranschlag vorzuziehen nebst Unterzeichnung durch den Drucker, «eil die unbedingte Herstellung des Werks hierdurch gesichert wird. Das Bürger liche Gesetzbuch hat diese Bestimmung deshalb so gefaßt, entgegen früheren Partiknlarrechten, die den Werkunter nehmer auch aus grober Fahrlässigkeit bei Herstellung von Kostenvoranschlägen dem Besteller gegenüber haften ließen, weil z. B. gerade im Handwerk und im Kleingewerbe die Lohn- und Preisverhältnisse häufiger wechseln und Schwan kungen ausgesetzt sind. Beim Druckgewerbe spielt z. B. auch der Papierpreis, der vielfach schwankt, eine entscheidende Rolle. In Großbetrieben kann durch Streik eine plötzliche Lohnverteuerung eintreten rc. Hat ein Drucker mehr Arbeit auf das Werk verwandt oder dieses besser hergestellt, als ursprünglich vorgesehen war, so kann er nur hierfür insoweit eine höhere Vergütung vom Besteller nachträglich verlangen, als dieser mit der Mehrarbeit oder der Verbesserung einverstanden war oder die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag seinen Mehranspruch rechtfertigen und den Besteller zur Anerkennung der Mehrausgabe zwingen. (Richterliches Er messen, wann und unter welchen Umständen dies der Fall ist). Wir führen noch folgende Modalitäten an, die bei Übernahme der Herstellung eines Druckwerks in Frage kommen können. Es können als wesentliche Punkte in Betracht kommen: 1. Die Zeit, in der die Druckherstellung erfolgen soll, 2. die Art der Ausführung des Drucks, Z. die mit der Ausführung verbundenen Zutaten und Kosten, 4. die zur Ausführung erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, 5. Ort und Zeit der Übernahme und Ablieferung, und 6. die Aufbewahrung des vom Besteller zu liefernden Stoffes (Manuskript, Korrekturen), Ergänzungen, 7. die Art und Zeit, wie die Vergütung an den Druck unternehmer zu leisten ist, 8. die persönliche Mitwirkung und Oberleitung des Druck unternehmers. Hierüber enthält das Gesetz keine besonderen Bestim- 852«
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