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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1903
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19031113
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^ 284, 13, November 1903, Nichtamtlicher Teil, 9261 Kontrolle und Unterbrechung der Verjährung Vvn Forderungen vor Kalendrrj-chresschlich! (Nachdruck verboten.) Das Jahr neigt seinem Ende zu. Drängt sich auch gerade jetzt beim Eintritt in die Wintersaison bei den meisten Geschäften die Arbeit zusammen und gibt es bis Weihnachten noch viel zu tun, so sollte doch lein Kaufmann, Fabrikant, Handwerker, Kunstgewerbetreibender mit der Kontrolle seiner Forderungen erst warten bis zum Kalender jahresschluß oder bis nach Neujahr, wo er seine Bücher ab schließt und die Bilanz zieht. In der Regel wird wegen Geschäftsüberhäufung oder Mangel an ausreichendem, verlässigem Personal die Kon trolle der rückständigen Forderungen im Monat November oder Anfang Dezember versäumt, und die Folge ist, daß jedes Jahr — namentlich in größer» Betrieben — eine Zahl von Außenständen zu Verlust gehen durch Verjährung, Der Verjährung muß rechtzeitig vorgebeugt werden, und es kann dies sehr leicht geschehen dadurch, daß man auf folgende Weise Kontrolle übt: Für die Verjährung ist es in erster Linie von Bedeu tung, ob und wann eine Forderung fällig, d, i, einforder- bar ist, denn eine nicht oder noch nicht fällige Forderung verjährt nicht. Es sind daher an der Hand der Geschäftsbücher zu nächst: ->) die fälligen Forderungen (Kapital oder Zinsen) festzustellen, sodann ist b) unter diesen Forderungen jede einzelne auf ihren Fälligkeitstag und das Entstehungsjahr näher zu prüfen. Gemeinhin beginnt bei kaufmännischen und ge werblichen Forderungen die Verjährungsfrist GZ 196/197 B,G,B,) nicht schon mit dem Fälligkeitstag zu laufen, sondern erst mit Ablauf des Entstehungsjahrs, d, i, desjenigen Jahres, in dem die Forderung einsorderbar geworden ist. Dieses Entstehungsjahr der Forderung ist also bei obigen Ansprüchen, die einer kürzer» Verjährung (2 oder 4 Jahrei unterliegen, freigegeben und wird in die Verjäh rungsfrist nicht eingerechnet. Endlich ist v) bei jeder einzelnen als fällig festgestellten Forderung noch zu prüfen, ob Schuldner nicht etwa eine Teil oder Abschlagszahlung, Zinsen oder eine sonstige Sicherheit auf bezw, für die Forderung geleistet hat, oder ob er sich nicht Frist erbeten und dabei den schuldigen Betrag als richtig anerkannt hat. Ist dies der Fall, so hat damit Schuldner seinem Gläubiger zugleich eine vollständig neue Verjährungsfrist ge schenkt, vorausgesetzt natürlich, daß die Teil- oder Abschlagszahlung, die Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder ein jährliches Anerkenntnis noch in die Zeit des Laufs der ersten Verjährungsfrist fällt, I, Für den Kalenderjahresschluß 1903 kommen zunächst die im Jahre 1899 fällig gewordenen Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Kunstgewerbetreibenden, die aus Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgungen sich herschreiben, in Betracht, die ebenfalls wieder an Kaufleute, Gewerbetreibende, Handwerker, Fabri kanten, Kunstgewerbetreibende, und zwar für deren Ge werbebetrieb erfolgt sind. Diese Forderungen verjähren in vier Jahren, ausschließlich Entstehungsjahr, mithin am 1, Januar 1904, Hat ein Kaufmann, Gewerbetreibender noch Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Guthaben aus 1899, und zwar aus vorgenannten Geschäften in seinen Büchern stehen, so muß er v or dem 31, Dezember 1903 diese mittels Klage oder Zahlungsbefehl (einfache Mah nung durch Brief hält den Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf) geltend machen, oder er muß die Verjährung durch einen privaten Rechtsakt gegen den Schuldner hemmen oder unterbrechen. Als solcher Akt empfiehlt sich nach Z 202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Stundung der Leistung (Schuld) auf ein weiteres Iaht, Diese Stundungserklärung muß aber vor dem 1, Januar 1904 zur Kenntnis des Schuldners nachweisbar gelangt sein, sonst bewirkt sie die ihr vom Gesetz zugesprochene »Hemmung- des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht. Man nimmt am besten den einge schriebenen Brief oder auch ein Telegramm mit Empfangs bestätigung (in Notfällen), in dem man dem Schuldner die Stundung der rückständigen Forderung anzeigt,*) Die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist tritt unbedingt ein, d, h, sie ist nicht davon abhängig, daß der Schuldner die avisierte Stundung auch annimmt und die Annahme dem Gläubiger erklärt. Anders, wenn der Gläubiger dem Schuldner die rückständige Leistung nicht bis auf weiteres oder für das Jahr 1904 stunden, sondern den Lauf der Verjährung dem Schuldner gegenüber unter brechen, ihn aber womöglich in 1904, falls er bis zum Jahresschluß 1903 nicht zahlt, gerichtlich verklagen will. Der Gläubiger kann hier auch das erwähnte Formular benutzen; aber er muß es sich in diesem Fall vom Schuldner unterschrieben zurück erbitten und es auch wirklich von diesem zurückerhalten vor dem 31, Dezember 1903. Geht der Schuldner hierauf nicht ein, so bleibt trotzdem die er klärte Stundung bestehen, und das dem Schuldner übersandte Formular hat wenigstens den Zweck erfüllt, daß die am 31, Dezember 1903 ablaufende Verjährungsfrist nicht ab läuft, sondern bis auf die Zeit der erklärten Stundung ge hemmt ist, II, Weiler kommen zu Ende des Jahres 1903 die im Jahre 1901 entstandenen, noch rückständigen Forderungen der Kaufleute Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbe treibenden für die Verjährung in Betracht, Forderungen aus dem Jahre 1901 aus Lieferung von Waren, Aus führung von Arbeiten, Besorgung von Geschäften, sei es an Dritte (Private, Nichtkaufleute, Nichtgewerbetreibende), sei es an Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Kunstgewerbe treibende, aber nicht für deren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb betätigt, verjähren, wenn nicht gerichtlich noch bis zum 31, Dezember 1903 durch Klage, Zahlbefehle usw, geltend gemacht oder vom Gläubiger gestundet oder vom Schuldner anerkannt, mit 1, Januar 1904, Auf die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung dem einzelnen Schuldner gegenüber ist folglich bezüglich der in 1901 entstandenen Forderungen gedachter Art bei Kontrolle der Bücher recht zeitig Bedacht zu nehmen. Die Klagezustellung oder die Zustellung des Zahlbefehls oder des Stundungsschreibens und — wenn man statt Hemmung der Verjährungsfrist Unterbrechung der Verjährung mit Neubeginn der vollen Verjährungszeit dem Schuldner gegenüber herbeiführen will, ^i*) Der Verfasser, vr. jur.^Karl ^Schäfer-Münch^ II (Maxi^ leisten, die sich desselben bedienen, Ur. Karl Schaefers Rechts schutzverlag versendet es zum Preise von 3-« pro 100 Stück gegen Nachnahme. 1227
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